Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.51/2003 /min 
 
Urteil vom 5. März 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
A.________, 
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis, Kornhausstrasse 3, Postfach 1149, 9001 St. Gallen, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung (Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten), 
 
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 30. Dezember 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 31. Mai 2002 schied das Bezirksgericht Gossau die Ehe von A.________, Ehemann (nachfolgend: Kläger), und B.________, Ehefrau (nachfolgend: Beklagte); es genehmigte die Vereinbarung der Parteien über den Vorsorgeausgleich, regelte das Miteigentum am Haus in Kroatien und verpflichtete den Kläger, der Beklagten bis zum 1. Juni 2009 einen monatlichen, zum Voraus zu leistenden, an die Teuerung gebundenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- zu bezahlen. 
B. 
In teilweiser Gutheissung der kantonalen Berufung der Beklagten verpflichtete das Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, den Kläger mit Urteil vom 30. Dezember 2002, ihr ab November 2002 bis zu seinem Eintritt in das ordentliche Rentenalter monatlich und zum Voraus einen der Teuerung unterliegenden Beitrag von Fr. 600.-- zu entrichten (Dispositiv-Ziff. 1). Die Gerichtskosten des Kantonsgerichts auferlegte es den Parteien je zur Hälfte, wobei es die Beklagte von der Zahlung befreite (Dispositiv-Ziff. 3); schliesslich erkannte das Kantonsgericht, dass der Staat den unentgeltlichen Vertreter der Beklagten für das kantonale Berufungsverfahren mit Fr. 2'440.-- zu entschädigen habe (Dispositiv-Ziff. 4). 
C. 
Der Kläger hat gegen das kantonsgerichtliche Urteil eidgenössische Berufung eingereicht. Er beantragt im Wesentlichen, dessen Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 aufzuheben und die Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten auf einen monatlich geschuldeten, indexierten Betrag von Fr. 400.--, zahlbar bis zum 1. Juni 2009 zu beschränken. 
 
Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. Das Kantonsgericht hat keine Gegenbemerkungen eingereicht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss in der Berufungsschrift dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Die Gesetzesartikel brauchen allerdings nicht ausdrücklich genannt zu werden, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesprivatrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass die Berufung auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingeht und im Einzelnen zeigt, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen der Vorinstanz vorgebracht werden, genügen diesen Anforderungen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). 
1.2 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, sofern sie nicht auf einem offensichtlichen Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder zu ergänzen sind (Art. 64 OG; BGE 115 II 484 E. 2a; 117 II 256 E. 2a). Für eine Kritik an der Beweiswürdigung des Sachrichters ist, soweit nicht Vorschriften des Bundesrechts in Frage stehen, die Berufung nicht gegeben (BGE 117 II 609 E. 3c S. 613; 122 III 219 E. 3b S. 223). Werden Ausnahmen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG geltend gemacht, so hat die Partei, die den Sachverhalt berichtigt bzw. ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen. Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum anzugeben ist; andernfalls gelten solche Vorbringen als neu und damit unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; 115 II 484 E. 2a S. 486; mit Hinweisen; 127 III 248 E. 2c). 
2. 
Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Berufung, soweit sich der Kläger damit gegen die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes wendet, enthält doch die Berufungseingabe diesbezüglich überhaupt keine Begründung zur Frage, inwiefern mit der Festsetzung der Entschädigung Bundesrecht verletzt worden sein soll (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
3. 
Mit Bezug auf den Unterhaltsbeitrag beanstandet der Kläger als Erstes die Rentendauer. 
3.1 Er macht geltend, über das Unterhaltsrecht müssten in erster Linie Nachteile ausgeglichen werden, welche zufolge der gewählten ehelichen Aufgabenteilung für das berufliche Fortkommen lediglich eines Partners entstanden seien. Die Beklagte habe während der Ehe bis zur Operation im November/Dezember 1992 anscheinend zu 100% gearbeitet, sei danach bis zur Teilinvalidität im Jahre 1997 noch zu 50% einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe daneben zusammen mit ihm (dem Kläger) die gemeinsamen Kinder betreut. Somit habe nicht die Kinderbetreuung, sondern die gesundheitliche Beeinträchtigung die Beklagte an einer vollen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit gehindert. Die dadurch entstandene Beeinträchtigung im wirtschaftlichen Fortkommen der Beklagten sei indes primär und schwergewichtig durch die zuständigen Versicherungen und Sozialversicherungen auszugleichen. Hervorzuheben sei ferner, dass er im Haushalt und bei der Betreuung der Kinder mitgeholfen habe, wobei der Kläger sinngemäss zu verstehen gibt, die Parteien hätten die Arbeiten im Haushalt und die Kinderbetreuung je zur Hälfte übernommen. 
 
Das Kantonsgericht hat erwogen, bei der Ehe der Parteien habe es sich nicht um eine reine Hausfrauenehe, sondern um eine "Zuverdienerehe" gehandelt. Soweit der Kläger in seinen Ausführungen davon ausgeht, die Beklagte sei während der Ehe zu 100% einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen, fehlt es an den entsprechenden tatsächlichen Feststellungen. Gleich verhält es sich mit der Behauptung des Klägers, die Parteien hätten die Betreuungs- und Haushaltarbeiten partnerschaftlich zu 50% übernommen. Die Begründung vermag damit insgesamt den Anforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG nicht zu genügen, so dass insoweit auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. 
3.2 In seinen zusammenfassenden Ausführungen verweist der Kläger auf ein in der ZBJV (132/1996 S. 98 f.) besprochenes Urteil des Bundesgerichts (5C.124/1995), wonach sich ein Unterhaltsanspruch nur aus nachehelicher Solidarität für einen die Länge der Ehe berücksichtigenden Übergangszeitraum rechtfertigen lasse, wenn eine die Erwerbstätigkeit einschränkende oder hindernde Krankheit schon vorehelich bestanden habe oder in keinem Zusammenhang mit der in der Ehe praktizierten Aufgabenteilung stehe. Überdies sei nach der Lehre ein nicht ehebedingtes Einkommensgefälle grundsätzlich nicht oder jedenfalls nicht auf Dauer auszugleichen. 
Die zitierte Rechtsprechung betraf einen Fall des altrechtlichen Art. 152 ZGB, so dass allein schon deshalb fraglich ist, ob diese Rechtsprechung auf Art. 125 ZGB übertragen werden kann. Sodann hat das Kantonsgericht nicht festgestellt, dass die gesundheitlichen Probleme schon vor der Ehe bestanden haben; vielmehr hat es den Unterhaltsbeitrag namentlich unter Berücksichtigung der Ehedauer und der nachehelichen Solidarität bis zum Eintritt ins ordentliche Rentenalter festgesetzt und dabei insbesondere auch ausgeführt, eine Befristung der Rente sei ausgeschlossen, weil die Beklagte mit ihrer Invalidenrente das Existenzminimum nicht decken könne und deshalb auf Ergänzungsleistungen angewiesen wäre; diese hätten aber nur subsidiären Charakter und wollten die familienrechtliche Unterhaltspflicht nicht ersetzen, sondern lediglich ergänzen. Mit dieser Argumentation setzt sich der Kläger nicht rechtsgenüglich auseinander; insbesondere genügt es im Lichte von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG nicht, allgemein und ohne entsprechende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf verschiedene Zitate aus Lehre und Rechtsprechung hinzuweisen. Auch insoweit erweist sich die Berufung demnach als unzulässig. 
3.3 Der Kläger macht sodann geltend, die im Juli 1979 geschlossene Ehe sei am 11. November 1994 gerichtlich auf unbestimmte Zeit getrennt worden, nachdem bereits ein ca. zwei- bis dreimonatiges Getrenntleben vorausgegangen sei. Damit ergebe sich eine Ehedauer von 15 Jahren, wobei die Ehe mit der gerichtlichen Trennung allerdings nur noch formal bestanden habe. Angesichts der langen faktischen Trennung könne das Bestehen eines formalen Ehebandes für die Dauer der Rente nicht allein entscheidend sein. 
 
Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass das formale Eheband allein entscheidendes Kriterium für die Dauer der Rente gebildet hat. Es sei in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen unter E. 3.2 verwiesen; hier genügt die Feststellung, dass sich der Kläger mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen nicht auseinander setzt und somit nicht rechtsgenüglich aufzeigt, inwiefern das Kantonsgericht mit Bezug auf die Rentendauer Bundesrecht verletzt haben könnte. Auch insoweit ist daher auf die Berufung nicht einzutreten. 
3.4 Mit dem Hinweis, dass der Eheschluss für die Beklagte weder mit einem sozialen Aufstieg noch Abstieg verbunden gewesen und auch die Trennung sowie die Scheidung bezüglich der Auswirkungen auf die Lebensstellung der Beklagten neutral gewesen sei, lässt sich nicht rechtsgenüglich eine Bundesrechtsverletzung begründen; denn auch insoweit mangelt die Eingabe an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
3.5 Keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthält auch der allgemeine Hinweis auf das Alter der Parteien. Was den behaupteten schlechten Gesundheitszustand des Klägers anbelangt, hat das Kantonsgericht diesbezüglich keine Feststellungen getroffen. 
3.6 Der Kläger beanstandet, das Kantonsgericht sei beim Lohn der Beklagten von den Zahlen des Jahrs 2001 ausgegangen und habe damit die seither ausgeglichene Teuerung nicht berücksichtigt. Nicht in Betracht gezogen worden sei ferner auch der Ertrag der Beklagten aus der Vermietung ihres Wohneigentums in Kroatien. Der Kläger legt indes nicht dar und belegt auch nicht durch entsprechende Aktenhinweise, dass er den Teuerungsausgleich der Beklagten und deren Mietertrag als Lohnbestandteil dem kantonalen Prozessrecht entsprechend vorgetragen habe. Die Vorbringen sind daher neu und unzulässig. 
3.7 Der Kläger macht geltend, das Kantonsgericht veranschlage seinen Nettolohn von Fr. 5'055.--. Aus den Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ergebe sich indessen, dass das Nettoeinkommen im Jahr 2001 infolge Wegfalls der Schichtzulage weit weniger betragen habe, ebenso im Jahr 2002. Die Feststellung des Kantonsgerichts zu den Lohnverhältnissen des Klägers beruhe demnach auf einem offensichtlichen Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG. Zudem wäre die Vorinstanz auch verpflichtet gewesen, die Lohnverhältnisse von Amtes wegen abzuklären. Die Sache sei daher zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Der Kläger legt nicht dar, dass er den behaupteten tieferen Lohn den Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts entsprechend rechtzeitig geltend gemacht habe. Mit dem allgemeinen Hinweis auf die Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lässt sich ein offensichtliches Versehen nicht begründen. Im vorliegenden Fall ging es überdies einzig um die Unterhaltsbeiträge nach Art. 125 ZGB, deren Festsetzung nicht der Offizial-, sondern der Verhandlungsmaxime unterliegt (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414), weshalb denn auch kein Anlass besteht, diesbezüglich die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
3.8 Der allgemeine Hinweis auf das Vermögen der Ehegatten wird nicht mit dem angefochtenen Urteil in Bezug gebracht. Insoweit liegt demnach keine rechtsgenügliche Begründung vor (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
3.9 Der Kläger stellt sich des Weiteren auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe die bereits vor erster Instanz ausgewiesenen Schulden nicht berücksichtigt. 
 
Aus dem Urteil des Bezirksgerichts ergibt sich, dass der Kläger Schulden in der Höhe von Fr. 20'000.-- erwähnt hat, während das angefochtene Urteil über die Höhe der Schulden keine detaillierten Ausführungen enthält. Immerhin ist darin vermerkt, Kreditraten könnten bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden, weil die Schulden mit der ehelichen Gemeinschaft offensichtlich nicht mehr im Zusammenhang stünden. Damit aber hat das Kantonsgericht begründet, weshalb die geltend gemachten Schulden nicht in das Existenzminimum des Klägers aufgenommen werden können. Inwiefern diese Auffassung gegen Bundesrecht verstossen soll, wird nicht ausgeführt. 
3.10 Was der Kläger zur Dauer der Kinderbetreuung, zur beruflichen Ausbildung und den Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie zum mutmasslichen Aufwand der Eingliederung der Beklagten, aber auch zu den AHV- und BVG-Anwartschaften ausführt, bleibt unbeachtlich, zumal sich der Kläger damit in keiner Weise mit dem angefochtenen Urteil auseinander setzt. 
3.11 Als unzulässig erweist sich die Berufung aber auch, soweit der Kläger weitere, vom Kantonsgericht nicht berücksichtigte Auslagen mit der Ende 2002 erfolgten Wiederverheiratung begründen will. Das Kantonsgericht hat sich zur Wiederverheiratung nicht geäussert und der Kläger legt nicht dar, dass er dieses Vorbringen rechtzeitig vorgetragen hat. Es gilt somit als neu und unbeachtlich. 
4. 
Mit Bezug auf die Höhe des Unterhaltsbeitrages macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe den Beitrag aufgrund unzutreffender tatsächlicher Feststellungen unangemessen auf Fr. 600.-- festgesetzt. 
 
Aufgrund der nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen (vgl. E. 3) erweist sich der Unterhaltsbeitrag entgegen den Ausführungen des Klägers durchaus als angemessen: Aus der Gegenüberstellung der beiden Einkommen der Parteien und ihrer Existenzminima resultiert, dass der Kläger einen Überschuss von Fr. 2'845.--, die Beklagte hingegen ein Manko von Fr. 380.-- zu verzeichnen hat. Wie das Kantonsgericht zu Recht betont, hat die Beklagte überdies nicht nur Anrecht auf den betreibungsrechtlichen Notbedarf, sondern auf gebührenden Unterhalt (Art. 125 ZGB); im Lichte dieses Grundsatzes ist nicht zu beanstanden, wenn ihr zusätzlich zum ausgewiesenen Manko noch ein Zuschlag zum Grundbetrag gewährt (Fr. 220.--) und somit der Unterhaltsbeitrag insgesamt auf Fr. 600.-- pro Monat festgesetzt wird. Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht auszumachen. 
5. 
Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beklagten ist jedoch für das bundesgerichtliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist. 
 
Da sich die Berufung von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, ist das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten abzuweisen (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. März 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: