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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_30/2009 /len 
 
Urteil vom 5. März 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos. 
 
Gegenstand 
Schadenersatzforderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, 
vom 25. November 2008. 
 
In Erwägung, 
dass das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden die vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 12'288'414.90 nebst 5 % Zins seit 8. September 1993 mit Urteil vom 16. Juni 2008 abwies; 
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden appellierte, das mit Urteil vom 25. November 2008 Appellation und Klage abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass dieses Urteil dem Beschwerdeführer am 27. November 2008 vorerst im Dispositiv zugestellt wurde, wobei darauf hingewiesen wurde, dass das begründete Urteil später von Amtes wegen zugestellt werde, falls die Parteien innerhalb der angesetzten Frist nicht auf eine Urteilsbegründung verzichteten; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 16. Januar 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er namentlich behauptete, das Obergericht verweigere ihm ein begründetes Urteil, und erklärte, dass er das Urteil des Obergerichts vom 25. November 2008 mit Beschwerde in Zivilsachen anfechte; 
dass das begründete Urteil des Obergerichts dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2009 zugestellt wurde; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. Februar 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er sich auf seine Eingabe vom 16. Januar 2009 bezog sowie mitteilte, dass ihm nun das begründete Urteil des Obergerichts zugestellt worden sei, und schliesslich anfügte, dass er als Ergänzung zu seinem Schreiben vom 16. Januar 2009 eine Dokumentation zusende, "aus welcher diverse Details und Vorwürfe daraushervorgehen und aus meiner Sicht dazu Stellung nehme"; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere Eingabe vom 27. Februar 2009 einreichte, in der er sich darüber beschwerte, dass das Bundesgericht noch nicht über seine Beschwerde entschieden habe; 
dass alle Eingaben des Beschwerdeführers insoweit zulässig sind, als sie innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht worden sind, die am 27. Februar 2009 abgelaufen ist; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb der Verweis des Beschwerdeführers auf seine Dokumentation in dieser Hinsicht unbeachtlich ist (Urteil 4A_137/2007 vom 20. Juli 2007, E. 4); 
dass alle Eingaben des Beschwerdeführers an das Bundesgericht die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. März 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin