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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_119/2012 
 
Urteil vom 5. März 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. Y.________, 
2. Z.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Einstellung der Untersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland sprach mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2010 W.________ der Sachbeschädigung zum Nachteil von X.________ schuldig und bestrafte ihn mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Mit Verfügung gleichen Datums stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen Y.________ und Z.________ betreffend Sachbeschädigung zum Nachteil von X.________ ein. Gegen die Einstellungsverfügung reichte X.________ Rekurs ein, da nach ihrer Ansicht Y.________ und Z.________ an der besagten Sachbeschädigung auch beteiligt waren. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Beschlusss vom 23. Januar 2012 ab. 
 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 27. Februar 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
Die Beschwerdeführerin nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des angefochtenen Beschlusses, die zur Abweisung ihres Rekurses führte, bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. März 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli