Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_364/2013, 4A_394/2013, 4A_396/2013
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Urteil vom 5. März 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
4A_364/2013
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian S. Jörg,
Beklagter 1, Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Horák,
Klägerin, Beschwerdegegnerin 1,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Derrer,
Beklagter 2, Beschwerdegegner 2.
4A_394/2013
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Horák,
Klägerin, Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian S. Jörg, Beklagter 1, Beschwerdegegner 1,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Derrer,
Beklagter 2, Beschwerdegegner 2.
4A_396/2013
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Derrer,
Beklagter 2, Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Horák,
Klägerin, Beschwerdegegnerin 1,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian S. Jörg,
Beklagter 1, Beschwerdegegner 2.
Gegenstand
Vermögensverwaltung,
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. Juni 2013.
Sachverhalt:
A.
Im Juni 1999 verstarb D.________ (Erblasserin). Sie hinterliess ein beträchtliches Vermögen und setzte testamentarisch ihre Nichte, B.________ (Klägerin), als Alleinerbin ein. Die Klägerin ist ausgebildete Krankenschwester. Sie arbeitete während Jahren als Flight Attendant und zuletzt beim Bodenpersonal der damaligen Swissair. Im Wissen um die substanzielle Erbschaft setzte sie sich im Jahr 1999 im Alter von 54 Jahren in den Ruhestand und beabsichtigte, fortan vom Nachlass der Erblasserin zu leben.
C.________ (Beklagter 2) war als Rechtsanwalt Beirat der Erblasserin. Nach ihrem Tod kümmerte er sich in verschiedener Hinsicht um deren Nachlass. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit lernte er die Klägerin kennen. Dieser wurde am 28. Januar 2000 der Erbschein ausgestellt.
Im März 2000 zog die Klägerin auf Empfehlung des Beklagten 2 A.________ (Beklagter 1) als Vermögensverwalter bei. Am 23. März 2000 unterschrieb die Klägerin einen Vermögensverwaltungsvertrag mit dem Beklagten 1 vom 15. März 2000. Als Depotbank wurde die Bank E.________ bezeichnet.
Der Depotstand aus der Erbschaft der Erblasserin belief sich per Ende April 2000 auf Fr. 3'536'520.--. Am 14. Juli 2000 wurde das Pensionskassenguthaben der Klägerin von der SR-Group im Betrag von Fr. 375'000.-- auf das Konto bei der Bank E.________ einbezahlt, so dass sich der Anfangsdepotwert auf Fr. 3'911'520.-- erhöhte. In der Folge wurde die Erbschaftssteuer von Fr. 1'282'716.-- bezahlt. Das verbleibende Vermögen aus Erbschaft und Vorsorgegeldern wurde praktisch vollumfänglich in Aktien (Blue Chips) angelegt.
Nachdem auf dem Wertschriftendepot bedeutende Verluste zu verzeichnen waren, löste die Klägerin am 16. August 2002 den Vermögensverwaltungsvertrag auf. Bis dahin hatte sie aus dem Vermögen Fr. 390'000.-- bezogen. Ferner fielen Honorare für den Beklagten 1 von Fr. 75'948.-- und für den Beklagten 2 von Fr. 18'169.-- an. Bei der Auflösung des Vermögensverwaltungsvertrags resultierte ein Schlussdepotwert von Fr. 1'086'006.--. Die Differenz zum Anfangsdepotwert betrug mithin Fr. 1'058'681.--.
B.
Am 20. Januar 2004 machte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich gegen die Beklagten eine Teilklage anhängig. Mit erweitertem Begehren verlangte sie die solidarische Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von Fr. 1'413'941.-- nebst Zins. Am 28. September 2006 wurde das Verfahren gegen den Beklagten 2 abgetrennt und die Klage gegen ihn abgewiesen. Dies wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 4. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und erneuten Entscheidung an das Bezirksgericht zurückgewiesen (Berufungsverfahren LB060119/U). Dieses vereinigte die Verfahren gegen die beiden Beklagten und fällte nach Durchführung eines Beweisverfahrens am 10. Juni 2011 sein Urteil: Es verpflichtete die Beklagten 1 und 2, der Klägerin insgesamt Fr. 129'570.-- nebst Zins zu 5 % seit 17. August 2002 zu bezahlen, zahlbar je zur Hälfte unter solidarischer Verpflichtung auf den Gesamtbetrag. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab.
Gegen dieses Urteil erhob jede der Parteien selbständig Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Die Klägerin begehrte die solidarische Verpflichtung der Beklagten, ihr den Betrag von Fr. 1'332'019.-- nebst Zins zu bezahlen. Der Beklagte 1 verlangte die Abweisung der Klage, eventualiter sei nur der Beklagte 2 zur Bezahlung eines Schadens zu verpflichten. Der Beklagte 2 begehrte, die Klage gegen ihn abzuweisen. Eventualiter sei er zu verpflichten, 10 % des vom Gericht als ausgewiesen beurteilten Schadens zu bezahlen.
Mit Urteil vom 24. Juni 2013 verpflichtete das Obergericht die Beklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit, der Klägerin Fr. 639'892.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 17. August 2002 zu bezahlen (Dispositivziffer 1 Abs. 1). Ferner verpflichtete es den Beklagten 1, der Klägerin Fr. 41'771.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 17. August 2002 zu entrichten (Abs. 2). Sodann verpflichtete es den Beklagten 2, der Klägerin Fr. 9'993.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 17. August 2002 zu bezahlen (Abs. 3). Im Übrigen wies es die Klage ab (Abs. 4).
C.
Gegen dieses Urteil haben alle drei Parteien Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben:
C.a. Im Verfahren 4A_364/2013 beantragt der Beklagte 1, das Urteil des Obergerichts vom 24. Juni 2013 aufzuheben und die Klage der Klägerin vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten 1 Abweisung der Beschwerde. Der Beklagte 2 liess sich vernehmen, ohne einen Antrag zur Beschwerde zu stellen; insbesondere stellte er auch keinen Antrag auf eine Parteientschädigung. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen.
Der Beklagte 1 replizierte zu den Vernehmlassungen der Klägerin und des Beklagten 2. Der Beklagte 2 verzichtete auf Gegenbemerkungen, reichte aber unter der Verfahrensnummer 4A_364/2013 dennoch eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Klägerin ein.
C.b. Im Verfahren 4A_394/2013 beantragt die Klägerin, Dispositivziffer 1 Absätze 1-3 des Urteils des Obergerichts vom 24. Juni 2013 teilweise aufzuheben. Die Beklagten 1 und 2 seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin maximal Fr. 1'252'255.-- bzw. minimal Fr. 1'237'902.--, jeweils nebst Zins von 5 % seit dem 17. August 2002 zu bezahlen. Der Beklagte 1 sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 75'948.-- nebst Zins von 5 % seit dem 17. August 2002 zu bezahlen. Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 18'169.-- nebst Zins von 5 % seit dem 17. August 2002 zu bezahlen (Rechtsbegehren 1a, 1b und 1c).
Sodann beantragt die Klägerin die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 des Urteils des Obergerichts vom 24. Juni 2013. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens LB060119 von Fr. 10'863.-- seien dem Beklagten 2 aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse des Kantons Zürich zu nehmen. Der Klägerin sei für das Berufungsverfahren LB060119 eine Prozessentschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer nach Massgabe der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren nicht unter Fr. 26'550.-- zuzusprechen (Rechtsbegehren 2a und 2b).
Ferner beantragt die Klägerin, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2013 sei aufzuheben und es sei mit der Strasse U.________ in V.________ die aktuelle Wohnsitzadresse des Beklagten 2 in das Rubrum des Urteils vom 24. Juni 2013 aufzunehmen (Rechtsbegehren 3).
Der Beklagte 1 beantragt, die Anträge 1a, 1b und 1c sowie der Antrag betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen seien betreffend den Beklagten 1 vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Der Beklagte 2 reichte am 30. Oktober 2013 eine Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Die Parteien brachten keine weiteren Bemerkungen an.
C.c. Im Verfahren 4A_396/2013 beantragt der Beklagte 2, das Urteil des Obergerichts vom 24. Juni 2013 aufzuheben und die Klage der Klägerin vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Klägerin äusserte sich nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung, reichte aber innerhalb der dafür angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein. Der Beklagte 1 beantragt, die Rechtsbegehren des Beklagten 2 seien zu schützen. Dementsprechend sei das Urteil des Obergerichts vom 24. Juni 2013 aufzuheben und die Klage der Klägerin vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Der Beklagte 2 replizierte zur Vernehmlassung des Beklagten 1. Ebenso nahm die Klägerin mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 Stellung zur Vernehmlassung des Beklagten 1. Erst in dieser Stellungnahme stellt sie den Antrag, die Beschwerde des Beklagten 2 sei ebenfalls abzuweisen. Der Beklagte 1 nahm zu beiden Eingaben Stellung.
C.d. Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2013 wurde den Beschwerden in den drei Verfahren die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerden in den Verfahren 4A_364/2013, 4A_394/2013 und 4A_396/2013 richten sich gegen das gleiche Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2013 und betreffen das selbe Rechtsverhältnis. Es rechtfertigt sich demnach, die drei Verfahren zu vereinigen und die drei Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
Die Vernehmlassung des Beklagten 2 zur Beschwerde der Klägerin vom 30. Oktober 2013, wurde nach Ablauf der dafür angesetzten und ihm antragsgemäss bis am 22. Oktober 2013 erstreckten Frist eingereicht. Sie kann daher wegen Verspätung nicht berücksichtigt werden.
2.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind in den drei Beschwerdeverfahren erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings kann nur unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) auf die Beschwerden eingetreten werden.
3.
3.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (Urteil 4A_408/2013 vom 17. Januar 2014 E. 2, zur Publikation vorgesehen; vgl. auch BGE 134 II 244 E. 2.1).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1/2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieses offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8; 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1. S. 399).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 135 I 19 E. 2.2.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 393 E. 3 und 7.1, 462 E. 2.4). Soweit sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 III 539; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570). Überdies hat sie darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 133 II 249 E. 1.4.3).
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 131 I 57 E. 2, 467 E. 3.1). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1; 116 Ia 85 E. 2b). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht erhebliche Beweismittel übersieht, augenscheinlich missversteht oder grundlos ausser Acht lässt, oder wenn es aus den vorliegenden Beweisen unhaltbare Schlüsse zieht (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b).
3.3. Soweit die Parteien diese Begründungsanforderungen missachten und frei gehaltene Sachdarstellungen präsentieren, ohne hinlängliche Sachverhaltsrügen zu substanziieren, oder die behaupteten Bundesrechtsverletzungen nicht genügend präzise begründen, kann auf ihre Rügen nicht eingetreten werden.
4.
4.1. Das Bezirksgericht verneinte, dass auch der Beklagte 2 als Vermögensverwalter der Klägerin zu qualifizieren sei. Ebenso wenig hielt es das Bezirksgericht für erwiesen, dass den Beklagten im Zusammenhang mit der Anlage des geerbten Vermögens eine Sorgfaltspflichtverletzung unterlaufen war. Hingegen bejahte es eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten 1 bei der Anlage der Pensionskassengelder, ebenso eine solche des Beklagten 2, welcher der Klägerin von einer spekulativen Investition dieser Gelder hätte abraten bzw. sie diesbezüglich hätte abmahnen müssen.
4.2. Demgegenüber gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass beide Beklagten zur Klägerin im Verhältnis eines Vermögensverwaltungsvertrags standen. Bei der Verwaltung des klägerischen Vermögens seien ihnen mehrere Sorgfaltspflichtverletzungen unterlaufen, die kausal für den eingetretenen Schaden seien. Die Beklagten hafteten der Klägerin solidarisch für den durch die mangelhafte Vermögensverwaltung eingetretenen Schaden und hätten ihr überdies wegen Schlechterfüllung je einen Teil des bezogenen Honorars zurückzuerstatten.
4.3. Der Beklagte 2 bestreitet in erster Linie, dass er als Vermögensverwalter der Klägerin zu betrachten sei. Er wendet sich sodann mit dem Beklagten 1 gegen die Bejahung eines sorgfaltswidrigen Handelns und gegen jede Haftung. Die Klägerin richtet sich mit ihrer Beschwerde zur Hauptsache gegen die vorinstanzliche Berechnung des Schadens, namentlich des entgangenen Gewinns. Sie verlangt ausserdem die Rückerstattung der vollen den Beklagten ausgerichteten Honorare. Demgegenüber treten die Beklagten auch betreffend die vorinstanzliche Verpflichtung, das Honorar teilweise zurückzuerstatten, für vollumfängliche Klageabweisung ein.
4.4. Zu den drei Beschwerden ist vorerst in grundsätzlicher Hinsicht Folgendes zu bemerken: Der vorliegende Schadenersatzprozess bot vor allem Schwierigkeiten respektive erforderte erheblichen Aufwand bei der Sachverhaltsermittlung. Entsprechend nimmt die Beweiswürdigung in den Urteilen des Bezirksgerichts und der Vorinstanz einen breiten Raum ein. Die Parteien verkennen teilweise mit ihren eingehenden, aber über weite Strecken appellatorischen Vorbringen, dass der Prozess vor Bundesgericht nicht einfach ein drittes Mal aufgerollt wird. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz. Es überprüft die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellungen ausschliesslich auf Willkür hin. Willkür liegt aber bekanntlich nur bei krassen Fehlern vor. Auf die Vorbringen der Parteien wird daher nur insoweit eingegangen, als sie aufzuzeigen versuchen, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz geradezu unhaltbar ist. Dazu ist nicht ausreichend, eingehend den eigenen Standpunkt auszubreiten und anzufügen, die abweichende Würdigung der Vorinstanz sei willkürlich. Deshalb müssen entsprechende Vorbringen ohne weitere Bemerkungen unbeachtet bleiben. Soweit nicht Willkür aufgezeigt wird, ist durchwegs vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen.
Auch die zahlreich erhobenen Vorwürfe einer Verletzung der aus dem Gehörsanspruch fliessenden Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) brauchen nicht im Einzelnen widerlegt zu werden, soweit die Parteien ihre Vorwürfe im Wesentlichen bloss allgemein damit begründen, dass die Vorinstanz zu von ihnen vorgebrachten Argumenten nicht Stellung genommen bzw. darauf nicht abgestellt oder sich nicht mit den Ausführungen der Erstinstanz auseinandergesetzt habe. Denn der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn die Begründung so abgefasst ist, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 I 232 E. 5.1; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503 f.). Ebenso wenig fliesst aus dem rechtlichen Gehör ein Anspruch darauf, dass sich ein Rechtsmittelgericht mit allen Erwägungen seiner Vorinstanz auseinandersetzt.
5.
Unbestritten ist, dass die Klägerin mit dem Beklagten 1 einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen hat. Der Einwand der Beklagten, dass die Klägerin den Vermögensverwaltungsvertrag vom 15. März 2000 erst eine Woche später unterschrieben habe, weshalb die Vorinstanz an mehreren Stellen fälschlicherweise vom Vertragsabschluss per 15. März 2000 spreche, ist zutreffend. An anderer Stelle erwähnt die Vorinstanz indes diesen Umstand ebenfalls (Urteil S. 43 unten), sodass hier ohne weiteres auf das spätere Abschlussdatum abgestellt werden kann. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz, die nicht hinlänglich als bundesrechtswidrig ausgewiesen werden (dazu Erwägung 8.1), begann die eigentliche Vermögensverwaltung am 1. Mai 2000.
Umstritten ist hingegen, ob auch der Beklagte 2 als Vermögensverwalter der Klägerin zu qualifizieren ist. Er steht auf dem Standpunkt, dass er nicht als Vermögensverwalter, sondern als anwaltlicher, administrativer und steuerlicher Berater für die Klägerin tätig gewesen sei. Der Beklagte 1 ist der Auffassung, dass der Beklagte 2 nach Beginn des Vermögensverwaltungsvertrags ausschliesslich der Anwalt und Vertreter der Klägerin war, dessen Wissen jener zuzurechnen sei und an den er sich hinsichtlich Aufklärung und Berichterstattung habe wenden dürfen.
5.1. Mit dem Vermögensverwaltungsvertrag beauftragt der Kunde eine hierfür als besonders qualifiziert angesehene Person (Vermögensverwalter) oder Gesellschaft (Bank), die Verwaltung eines bestimmten Vermögens gegen Honorar selbständig im Rahmen der vereinbarten Anlagestrategie und zwecks Erreichens des persönlichen Anlagezieles des Kunden zu besorgen (Urteil 4A_90/2011 vom 22. Juni 2011 E. 2.2.1; P. Christoph Gutzwiller, Rechtsfragen der Vermögensverwaltung, 2008, S. 23 f.; Monika Roth, Anlageberatung und Vermögensverwaltung, 2013, S. 18 ff.).
5.2. Abschluss und Inhalt eines Vertrags bestimmen sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn dieser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips auszulegen (vgl. BGE 136 III 186 E. 3.2.1 S. 188; 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 130 III 66 E. 3.2). Das Bundesgericht überprüft die objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67 mit Hinweisen). Die subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen ist.
5.3. Die Vorinstanz kam in eingehender Beweiswürdigung und Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil und den beklagtischen Einwänden zum Schluss, dass aufgrund diverser Urkunden und Indizien rechtsgenügend nachgewiesen sei, dass auch der Beklagte 2 aufgrund eines übereinstimmenden tatsächlichen Willens der Beteiligten für die Klägerin als Vermögensverwalter tätig gewesen sei. Er habe erstens die Vermögensverwaltung bis am 30. April 2000 (alleine) besorgt. Er sei zweitens massgebend bei der Ausarbeitung des Vermögensverwaltungsvertrags vom März 2000 beteiligt gewesen. Drittens sei er gemeinsam mit dem Beklagten 1 mit der Vermögensverwaltung ab Mai 2000 bis zum Ende des Vermögensverwaltungsmandates am 16. August 2002 betraut gewesen, wobei der Beklagte 1 die eigentliche Vermögensverwaltung (Handelstätigkeit) besorgt und der Beklagte 2 in erster Linie Überwachungsfunktionen versehen habe.
5.4. Die Beklagten unterziehen die diesbezüglichen Erwägungen einer eingehenden Kritik. Sie rügen eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 394 ff. OR), offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellungen, willkürliche Beweiswürdigung und mangelhafte Begründung (Art. 29 Abs. 2 BV).
5.5. Das subjektive Auslegungsergebnis der Vorinstanz unterliegt - wie dargelegt (Erwägung 5.2) - nur der Willkürprüfung. Wenn die Beweiswürdigung der Vorinstanz auch nicht zwingend erscheint, so erweist sie sich immerhin nicht als geradezu unhaltbar. Die Beklagten bringen jedenfalls keine Argumente vor, die unter dem Blickwinkel der Willkür das gegenteilige Beweisergebnis gebieten würden. Sie legen im Wesentlichen dar, wie ihrer Auffassung nach die betreffenden Urkunden und das Parteiverhalten zu würdigen seien, und unterstützen dabei die Auffassung des Bezirksgerichts.
Es mag zutreffen, dass die anderslautende Würdigung des Bezirksgerichts Einiges für sich hat. Dass eine andere Auffassung ebenfalls vertretbar, ja eventuell sogar vorzuziehen wäre, genügt jedoch nicht, um die Würdigung der Vorinstanz umzustossen. Damit das Bundesgericht eingreifen könnte, müsste die vorinstanzliche Würdigung geradezu unhaltbar sein, was jedoch weder dargetan ist noch in die Augen springt.
Im Gegenteil, für das Beweisergebnis der Vorinstanz spricht namentlich der Umstand, dass sich der Beklagte 2 am 22. März 2000 von der Klägerin eine Vermögensverwaltungsvollmacht bei der Depotbank E.________ ausstellen liess, und diese Vollmacht auch selbst unterschrieb. Die Vorinstanz konnte in diesem Vorgehen des Beklagten 2 willkürfrei dessen Willen erblicken, als Vermögensverwalter der Klägerin tätig zu sein. In der Tat ist kein plausibler Grund dafür zu sehen, weshalb der Beklagte 2 sich eine Vermögensverwaltungsvollmacht ausstellen liess, wenn nur der Beklagte 1 als Vermögensverwalter hätte tätig sein sollen. Entsprechend ging auch die Bank E.________ davon aus, dass "mit der Vermögensverwaltung der Vermögenswerte Herr Dr. A.________ und Herr C.________ betraut waren".
Ein starkes Indiz für den Rückschluss der Vorinstanz, dass der Beklagte 2 auch nach Einschaltung des Beklagten 1 in die Vermögensverwaltung involviert bleiben wollte, bildet die Art der Honorierung: so bezog der Beklagte 2 sowohl für seine Tätigkeit von September 1999 bis April 2000 als auch für seine Tätigkeit ab April 2000 bis zum Ende des Vermögensverwaltungsvertrags am 16. August 2002 einen Pauschalbetrag in Prozenten des verwalteten Vermögens. Dabei wusste er sehr wohl zu unterscheiden zwischen der Abrechnung nach Zeitaufwand für anwaltliche, steuerliche etc. Beratungstätigkeit und Pauschalabrechnung in Prozenten des verwalteten Vermögens für die Vermögensverwaltungstätigkeit. Dabei belief sich die Pauschalentschädigung des Beklagten 2 für die Vermögensverwaltung zwischen Mai 2000 und August 2002 auf einen Drittel des Honorars des Beklagten 1. Diese Art der Honorierung spricht stark für die von der Vorinstanz angenommene arbeitsteilige, gemeinsame Vermögensverwaltung, bei welcher der Beklagte 1 zwar das Hauptgewicht einnahm und namentlich die operative Tätigkeit ausübte, der Beklagte 2 aber mitbeteiligt war insbesondere mit Überwachungsfunktionen und administrativen Belangen.
Angesichts dieser Form arbeitsteiliger, gemeinsamer Wahrnehmung der Vermögensverwaltung kann der Vorinstanz auch keine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden, indem sie das Vertragsverhältnis der Klägerin zum Beklagten 2 als Vermögensverwaltungsvertrag qualifizierte, obwohl dieser keine eigentlichen Verwaltungshandlungen im Sinne der Vornahme von Anlagen traf. Die Vorinstanz stellte zudem fest, und dies wird auch vom Beklagten 1 bestätigt, dass der Beklagte 2 immerhin massgebend bei der Ausarbeitung des Vermögensverwaltungsvertrags vom März 2000 beteiligt war und namentlich bei der Festlegung der Anlagestrategie mitgewirkt hatte. Vor allem Letzteres ist eine Handlung, die in das Pflichtenheft eines Vermögensverwalters fällt. Sodann sprach er sich mit dem Beklagten 1 darüber ab, wie und (nicht nur) wann der Betrag für die Bezahlung der Erbschaftssteuer bereit gestellt werden sollte. Es ist nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz in den diesbezüglichen Verkaufsentscheidungen die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben erblickte.
Für das Bundesgericht besteht demnach kein Grund, in die Würdigung der Vorinstanz einzugreifen. Es ist deshalb mit dieser davon auszugehen, dass auch der Beklagte 2 mit der Vermögensverwaltung für die Klägerin betraut war.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob den Beklagten Sorgfaltspflichtverletzungen vorzuwerfen sind, wie dies die Vorinstanz bejahte.
6.1. Auf den Vermögensverwaltungsvertrag sind die auftragsrechtlichen Regeln anwendbar (vgl. BGE 138 III 755 E. 4.2; 137 III 393 E. 2.1 S. 395; 132 III 460 E. 4.1 S. 464 mit Hinweisen). Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Erforderlich ist die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt. Höhere Anforderungen sind an den Beauftragten zu stellen, der seine Tätigkeit berufsmässig, gegen Entgelt ausübt. Dabei ist nach der Art des Auftrags zu differenzieren und auch den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Bestehen für eine Berufsart oder ein bestimmtes Gewerbe allgemein befolgte Verhaltensregeln und Usanzen, können sie bei der Bestimmung des Sorgfaltsmasses herangezogen werden. Der Beauftragte hat grundsätzlich nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen. Haftungsbegründend ist vielmehr eine unsorgfältige oder treuwidrige und den Auftraggeber schädigende Ausführung des Auftrags (BGE 115 II 62 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 III 121 E. 3.1 S. 124; 124 III 155 E. 3 S. 161).
6.2. Für die börsenmässige Vermögensanlage stehen dem Kunden grundsätzlich drei Formen von Verträgen zur Verfügung: die blosse Konto-/Depotbeziehung, die Anlageberatung und die eigentliche Vermögensverwaltung. Die Qualifikation des zwischen dem Beauftragten und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses beeinflusst Bestand und Umfang der vertraglichen Aufklärungs-, Beratungs- und Warnpflichten (Urteile 4A_525/2011 vom 3. Februar 2011 E. 3.1/3.2, AJP 2012 S. 1317 ff.; 4A_90/2011 vom 22. Juni 2011 E. 2.2.1; Roth, a.a.O., S. 3 ff.). Gewissermassen der Minimalstandard besteht bei der blossen Konto-/Depotbeziehung (dazu BGE 133 III 97 E. 7.1.1 und 7.1.2). Wie weit die Aufklärungs- und Beratungspflicht bei der Anlageberatung im Einzelnen geht, kann nicht allgemein festgelegt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Ausgestaltung des jeweiligen Beratungsverhältnisses, der Art des konkreten Anlagegeschäftes sowie der Erfahrung und den Kenntnissen des Kunden (Urteile 4A_525/2011 vom 3. Februar 2011 E. 3.2, AJP 2012 S. 1317 ff.; 4C.205/2006 vom 21. Februar 2007 E. 3.2, SJ 2007 I S. 313). Am umfassendsten ist die Aufklärungs- und Beratungspflicht bei der Vermögensverwaltung (dazu BGE 124 III 155 E. 3a S. 162 f.). Die Pflichten des Vermögensverwalters erfassen meist auch eine Überwachungspflicht hinsichtlich der Kundenanlagen (Urteil 4A_525/2011 vom 3. Februar 2011 E. 8.1, AJP 2012 S. 1317 ff.; Gutzwiller, a.a.O., S. 55; Roth, a.a.O., S. 69).
6.3. Vorliegend ist von den Sorgfaltspflichten eines Vermögensverwalters auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unterstehen Personen und Unternehmen, die sich berufsmässig mit dem Anlagegeschäft befassen, bei der Anbahnung und Abwicklung von Verträgen über die Vermögensverwaltung einer besonderen Aufklärungspflicht. Einen Anlageberater oder Anlagevermittler, der im Hinblick auf die Vermögensverwaltung oder in deren Rahmen tätig wird, treffen neben der erwähnten Aufklärungspflicht auch Beratungs- und Warnpflichten, deren gemeinsame Wurzel in der auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 398 Abs. 2 OR) liegt. Der Kunde ist hinsichtlich der Risiken der beabsichtigten Investitionen aufzuklären, nach Bedarf in Bezug auf die einzelnen Anlagemöglichkeiten sachgerecht zu beraten und vor übereilten Entschlüssen zu warnen, wobei diese Pflichten inhaltlich durch den Wissensstand des Kunden einerseits und die Art des in Frage stehenden Anlagegeschäfts anderseits bestimmt werden. Dabei obliegt dem Beauftragten namentlich auch, sich durch Befragung einlässlich über den Wissensstand und die Risikobereitschaft des Kunden zu informieren (BGE 124 III 155 E. 3a S. 162 f. mit Hinweisen).
6.4. Die Vorinstanz erkannte, die Beklagten hätten folgende Sorgfaltspflichtverletzungen begangen:
- Sie erstellten kein (schriftliches) Kundenprofil, das sich mit der (subjektiven) Risikowilligkeit und der (objektiven) Risikofähigkeit der Klägerin auseinandersetzt (dazu Erwägung 6.5);
- Sie verletzten ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht, weil sie die Klägerin nicht oder nicht genügend auf die namhaften Risiken der von ihnen entworfenen Anlagestrategie in Kenntnis setzten (dazu Erwägung 6.6);
- Sie nahmen eine unsorgfältige Beratung vor, weil die Festsetzung der Anlageziele und die Verfolgung der Anlagestrategie (100%-Aktienstrategie) gemessen an den Bedürfnissen der Klägerin nicht sachgerecht war (dazu Erwägung 6.7);
- Der Beklagte 1 verletzte seine vertraglich übernommene Berichterstattungspflicht, der Klägerin zweimal jährlich eine kommentierte Berichterstattung zuzustellen (dazu Erwägung 6.8).
Die Beklagten unterziehen die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz eingehender Kritik und werfen der Vorinstanz in zahlreichen Punkten offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen, Willkür, Gehörsverletzungen und Bundesrechtsverletzung (Art. 398 Abs. 2 OR) vor. Bei der Beurteilung der vorgetragenen Kritik ist auf die Erwägungen 3.3 und 4.4 zu verweisen und davon abzusehen, auf sämtliche Vorbringen im Einzelnen einzugehen:
6.5.
6.5.1. Das Erstellen eines Kundenprofils, das zu den Sorgfaltspflichten des Vermögensverwalters gehört und vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags erfolgen muss, dient insbesondere dem Zweck, das Ausmass des Risikos zu bestimmen, das der Kunde bei der Anlage des Geldes eingehen will und nach seinen Lebensumständen auch eingehen kann (sog. subjektive und objektive Risikofähigkeit des Kunden; Urteile 4A_140/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.1; 4C.158/2006 vom 10. November 2006 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Zu beachten ist indessen, dass das Kundenprofil der Vorbereitung des Vertragsschlusses dient und ihm hinsichtlich der Risikofrage keine selbständige Bedeutung zukommt, falls die tatsächlich getroffenen vertraglichen Abmachungen in diesem Punkt eindeutig sind. Ist der Auftraggeber gemäss dem Wortlaut des Vermögensverwaltungsvertrags damit einverstanden, dass eine riskante, spekulative Anlagepolitik verfolgt werden soll, kann er sich nicht nachträglich darauf berufen, das - nicht erstellte - Kundenprofil hätte ergeben, dass eine konservative, primär auf Erhaltung und nicht auf Vermehrung des Vermögens ausgerichtete Anlagepolitik seinen persönlichen Verhältnissen angemessen gewesen wäre. Dabei handelt es sich um widersprüchliches Verhalten, das gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz verdient (Urteile 4A_140/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.1; 4A_482/2009 vom 31. August 2010 E. 6.2, RtiD 2011 I S. 709 ff.; 4C.158/2006 vom 10. November 2006 E. 3.3.2).
6.5.2. Die Vorinstanz konnte kein Kundenprofil erkennen, das über die subjektive und objektive Risikofähigkeit der Klägerin Auskunft geben würde. Entgegen der Meinung der Beklagten ist namentlich nicht zu beanstanden, dass sie ein solches nicht im Vermögensverwaltungsvertrag erblickte. Vielmehr ist der Vorinstanz beizupflichten, dass darin zwar die wichtigsten Eckpunkte der Vermögensverwaltung festgehalten sind - so der Anlagebetrag (ca. Fr. 2'840'000.--), die gewünschten Bezüge (ca. Fr. 100'000.-- pro Jahr), das Anlageziel (Gesamtperformance von über 10 %), die Anlagestrategie (weitgehend auf Aktien konzentriert) und der Anlagehorizont (10 Jahre) - jedoch nichts über die subjektive und objektive Risikofähigkeit der Klägerin ausgesagt ist.
Der Vorinstanz ist auch keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, weil sie festhielt, es liege kein
schriftliches Kundenprofil vor. Sie wollte damit nicht ein Formerfordernis aufstellen und verlangen, dass das Kundenprofil stets schriftlich zu erfolgen hätte. Indessen ist offensichtlich, dass wenn ein schriftliches Kundenprofil vorgelegen hätte, ohne weiteres dargetan gewesen wäre, dass die Beklagten ihrer Pflicht zur Erstellung eines Kundenprofils nachgekommen waren. Die Vorinstanz schloss denn auch nicht von vornherein als irrelevant aus, dass die Beklagten ein "gedankliches" Kundenprofil vor Augen gehabt haben könnten, wie sie vorbrachten. Sie vermochte solche Überlegungen aber nicht zu erkennen, insbesondere weil sie nicht in den Vermögensverwaltungsvertrag eingeflossen wären. In der Tat ist anzunehmen, dass bei einer sorgfältigen Abklärung der subjektiven und objektiven Risikofähigkeit der Klägerin nicht eine 100%-Aktienstrategie für das gesamte Vermögen vorgeschlagen worden wäre. Die Beklagten hätten berücksichtigen müssen, dass es sich um eine 54-jährige Anlegerin handelt, die ihr gesamtes Vermögen einschliesslich Pensionskassenguthaben in die Vermögensverwaltung einbrachte und die weder über (künftige) Erwerbseinkünfte (wegen Frühpensionierung) noch über Anwartschaften aus der beruflichen Vorsorge (Vorbezug) verfügte. Auch wenn man den vorinstanzlichen Vorwurf an die Beklagten, sie hätten die Ansprüche der Klägerin aus der AHV nicht abgeklärt, als nicht ausschlaggebend bei Seite lässt, ist klar, dass die Klägerin bei der geschilderten Ausgangslage existenziell auf die Erträge aus ihrem Vermögen angewiesen war bzw. davon leben musste. Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass die Risikofähigkeit der Klägerin damit signifikant tiefer lag als diejenige eines erwerbstätigen Anlegers mit Anwartschaften auf AHV- und BVG-Leistungen, der nur einen Teil seines Vermögens verwalten lässt.
6.5.3. Zu Recht hat die Vorinstanz auch den Einwand der Beklagten verworfen, dass sich die Klägerin rechtsmissbräuchlich verhalte, weil sie mit einer sehr risikoreichen Anlagestrategie einverstanden gewesen sei und nun geltend mache, eine weniger riskante Anlagestrategie sei ihren persönlichen Verhältnissen angemessen. Die Vorinstanz hat die Unterschiede zum angerufenen Bundesgerichtsurteil 4A_140/2011 zutreffend herausgeschält: So stellte sie fest, dass es sich bei der Klägerin von ihrem beruflichen, bildungsmässigen und finanziellen Hintergrund nicht um eine erfahrene Anlegerin handelt. Als ausgebildete Krankenschwester, die vor ihrem vorzeitigen Ruhestand als Mitarbeiterin der Swissair (Flight Attendant, Bodenpersonal) gearbeitet und vor der Erbschaft über ein Einkommen von Fr. 4'500.-- und ein Vermögen von Fr. 13'000.-- verfügt hatte, gelte sie als unerfahren im Umgang mit Millionenvermögen. Anders als die Kläger im angerufenen Bundesgerichtsurteil ist die Klägerin keine sachkundige Anlegerin. Im Unterschied zu jenem Fall kann entgegen der Behauptung der Beklagten auch keine Rede davon sein, dass die vertraglichen Abmachungen eindeutig seien und klar erkennen liessen, dass eine risikoreiche Strategie gefahren werde. Die Beklagten zitieren den Vermögensverwaltungsvertrag wie folgt:
"Strategie
Die Gesamtstrategie beruht auf einem Anlagehorizont von zehn Jahren. Damit wird die Strategie weitgehend auf Aktien konzentriert sein, dabei werden wir ein Kernportefeuille mit langfristig zu haltenden Werten von einem Tradingportfeuille unterscheiden. Mittelfristig ist so eine Gesamtperformance von über 10 % anzustreben."
Diese Passage kann von einer in finanziellen Anlagen gänzlich unerfahrenen Person keineswegs als eindeutige Aussage verstanden werden, dass eine risikoreiche Anlagestrategie verfolgt wird. Vielmehr ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Klägerin die Tragweite der Anlage nicht durchschaute. Die Beklagten vermögen die Feststellung der Vorinstanz, dass die Klägerin nicht den Willen hatte, eine riskante Aktienstrategie einzuschlagen, sondern einzig einen jährlichen Nettoertrag von Fr. 100'000.-- anstrebte, nicht umzustossen. Es kann der Klägerin daher nicht vorgehalten werden, sie sei mit einer risikoreichen Anlage einverstanden gewesen und verhalte sich nun rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre mangelnde Risikofähigkeit berufe.
6.5.4. Die Erwägungen der Vorinstanz zum fehlenden Kundenprofil sind demnach nicht zu beanstanden. Einzig der Vorwurf, die Beklagten hätten die Ansprüche der Klägerin aus der AHV speziell abklären müssen, erscheint entbehrlich, was aber nichts daran ändert, dass kein Kundenprofil ersichtlich ist, das über die subjektive und objektive Risikofähigkeit der Klägerin Auskunft geben würde. Denn auch ohne genaue Kenntnis der Höhe der bei Erreichen des AHV-Alters zu erwartenden AHV-Ansprüche hätte die Analyse der persönlichen Verhältnisse der Klägerin gezeigt, dass sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf ihr Vermögen bzw. entsprechende Vermögenserträge angewiesen war und auch in Zukunft bleiben würde. Mithin hätte die erforderliche Erstellung des Kundenprofils der Klägerin deren signifikant tiefe Risikofähigkeit ergeben. Dieser hätte mit einer angemessenen Anlagestrategie Rechnung getragen werden müssen.
6.6.
6.6.1. Wie ausgeführt, hat der professionelle Vermögensverwalter eine besondere Aufklärungspflicht, sowie Beratungs- und Warnpflichten. Der Kunde ist hinsichtlich der Risiken der beabsichtigten Investitionen aufzuklären, nach Bedarf in Bezug auf die einzelnen Anlagemöglichkeiten sachgerecht zu beraten und vor übereilten Entschlüssen zu warnen, wobei diese Pflichten inhaltlich durch den Wissensstand des Kunden einerseits und die Art des in Frage stehenden Anlagegeschäfts anderseits bestimmt werden (BGE 124 III 155 E. 3a S. 162 f. mit Hinweisen). Die Aufklärung des Kunden durch den Beauftragten hat jedoch keinen Selbstzweck, sondern dient dazu, Informationsdefizite auszugleichen. Kennt der Kunde die Risiken der Spekulationstätigkeit, braucht er keine Aufklärung (BGE 133 III 97 E. 7.1.1 S. 102; 119 II 333 E. 5a S. 335; Urteil 4A_140/2011 vom 27. Juni 2011 E. 3.1).
6.6.2. Bezüglich des Wissensstandes der Klägerin hielt die Vorinstanz fest, die Klägerin habe aufgrund aller Umstände als unerfahren in Vermögensangelegenheiten zu gelten. Die Beklagten hätten daher eine Pflicht gehabt, die Klägerin (in Funktion ihres Wissens und in Funktion der Komplexität der Vermögensanlage) über die Risiken aufzuklären, die mit einer Anlage des gesamten Vermögens in Aktien einhergeht, auch wenn die Art des in Frage stehenden Anlagegeschäfts, die Vermögensanlage in soliden Aktien (Blue Chips), nicht als überaus komplex eingestuft werden könne.
Dieser Folgerung der Vorinstanz ist auch im Lichte der beklagtischen Einwendungen beizupflichten. Sie beanstanden, dass die Vorinstanz von einer
komplexen Anlage ausgegangen sei. Aus den Erwägungen der Vorinstanz folgt indessen nicht zwingend, dass die Vorinstanz die Anlage als komplex beurteilte, auch wenn sie davon spricht, die Anlage sei nicht
überaus komplex gewesen. Vor allem ist nicht anzunehmen, dass die Vorinstanz eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen der Komplexität der Anlage überhaupt erst bejahte. An anderer Stelle erwägt sie nämlich, es sei nicht davon auszugehen, dass eine Anlegerin mit dem Wissensstand der Klägerin die
Tragweiteeiner Investition von 100 % des Vermögens in Aktien überblicken könne. Damit bringt die Vorinstanz zum Ausdruck, dass sie die Aufklärungspflicht nicht wegen der Komplexität der Anlage als vielmehr wegen ihrer Tragweite bejahte. Sodann gelingt es den Beklagten mit ihren gegenteiligen Behauptungen nicht, die Feststellung der Vorinstanz, dass die Klägerin als in Vermögensangelegenheiten unerfahren gelte, als bundesrechtswidrig umzustossen. Zwar ist ihnen zuzugestehen, dass als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, dass Aktien einem Kursrisiko unterliegen. Insofern schiesst die Erwägung der Vorinstanz, es sei eine "weltfremde Annahme", dass eine 54-jährige ausgebildete Krankenschwester und frühpensionierte Flight Attendant, die sich noch nie mit Aktien beschäftigt habe, Kenntnis von Kursrisiken haben soll, über das Ziel hinaus. Indessen lässt die allgemeine grundsätzliche Kenntnis, dass Aktien einem Kursrisiko unterliegen, im vorliegenden Fall die Aufklärungspflicht nicht entfallen. Die Vorinstanz erkannte vielmehr zutreffend, dass die Beklagten die in Vermögensanlagen unerfahrene Klägerin über die Risiken des
konkreten Anlagegeschäfts und insbesondere die Risiken einer 100%-igen Aktienstrategie für ihr ganzes Vermögen hätten aufklären müssen in der Weise, dass sie die Tragweite und die Risiken einer solchen Anlage im Hinblick auf ihre notwendige finanzielle Sicherstellung hätte erfassen und durchschauen können. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie annahm, dass die Klägerin die Tragweite und Risiken der konkreten Aktienstrategie nicht kannte, so dass Aufklärungsbedarf bestanden hätte.
6.6.3. Die Vorinstanz erkannte, dass die Beklagten ihrer Aufklärungspflicht nicht bzw. nicht genügend nachgekommen seien. Die Beklagten stossen sich daran, dass die Vorinstanz ihr Vorbringen, die Klägerin sei durch die Depotbank E.________ durch Abgabe einer Broschüre schriftlich aufgeklärt worden, nicht gelten liess. Zwar ist ihnen beizupflichten, dass sie - auch wenn der Vermögensverwalter grundsätzlich selber aufzuklären hat - ihrer Aufklärungspflicht unter Umständen auch durch einen Dritten (hier die Depotbank) hätten nachkommen können. Dieser Punkt ist jedoch nicht entscheidrelevant, da es jedenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz die kommentarlose Übergabe einer nicht leicht verständlichen Risikoaufklärungsbroschüre an eine in Vermögensangelegenheiten gänzlich unerfahrene Person allein nicht als hinreichende Risikoaufklärung genügen liess (vgl. dazu auch BGE 124 III 155 E. 3a S. 163). Dadurch wird der Mangel einer fachlich qualifizierten und verständlich erläuterten Risikoaufklärung hinsichtlich der konkret für die Klägerin ins Auge gefassten Anlagestrategie seitens der Beklagten nicht wettgemacht.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist sodann die Auffassung der Vorinstanz, dass die beiläufige Bemerkung des Beklagten 2 auf dem Weg zur Depotbank nach der Vertragsunterzeichnung, dass die Klägerin 30 bis 50 Prozent verlieren könne, gemessen an der Tragweite der Anlagestrategie und der Ahnungslosigkeit der Klägerin nicht als ausreichende Aufklärung zu qualifizieren ist.
6.6.4. Die Beklagten rügen als Verletzung von Art. 8 ZGB (Herabsetzung des Beweismasses), dass die Vorinstanz angesichts der fehlenden schriftlichen Dokumentation über die Risikoaufklärung von Beweisschwierigkeiten der beweispflichtigen Klägerin ausging und als Folge davon den Indizienbeweis dafür zuliess, dass keine hinreichende Aufklärung stattgefunden hat. Sodann kritisieren sie die von der Vorinstanz angeführten Indizien als weltfremd und nicht nachvollziehbar.
Die Klägerin hat als Ansprecherin auf vertraglichen Schadenersatz sämtliche Anspruchsvoraussetzungen zu beweisen, mithin dass ein Vertrag mit den Beklagten zustande gekommen ist, dass diese Sorgfaltspflichtverletzungen begangen haben, den Schaden sowie den Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem eingetretenen Schaden (Urteil 4A_90/2011 vom 22. Juni 2011 E. 2.2.2; vgl. auch BGE 139 III 13 E. 3.1.3.1 S. 17 f.).
Zur Frage des Beweises der Behauptung, dass die Beklagten ihrer Aufklärungspflicht
nicht nachgekommen sind, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der unterbliebenen Aufklärung um ein
Negativum handelt (Hans Peter Walter, in: Berner Kommentar, Einleitung Art. 1-9 ZGB , 2012, N. 333 zu Art. 8 ZGB). Als solches ist sie dem direkten Beweis nicht zugänglich. Indessen ist es möglich, aus positiven Sachumständen mittelbar auf jenes Negativum zu schliessen (Walter, a.a.O., N. 327 und 336 zu Art. 8 ZGB). Den bei negativen Tatsachen bestehenden Beweisschwierigkeiten ist zwar nicht mit einer Umkehr der Beweislast zu begegnen, jedoch mit gewissen Beweiserleichterungen (allgemein Walter, a.a.O., N. 342 und 349 ff. zu Art. 8 ZGB; zum Vermögensverwaltungsvertrag im Besonderen Gutzwiller, a.a.O., S. 133 ff.). Zudem obliegt dem Beweisgegner gemäss Treu und Glauben eine beweisrechtliche Mitwirkung. Er hat die zum Negativum vorgetragenen Behauptungen des Ansprechers substantiiert zu bestreiten und darf den Beweis nicht vereiteln. So hat die Rechtsprechung bei Dokumentationsmängeln, die dem Kläger den Beweis für eine Vertragsverletzung (in casu ein ärztlicher Kunstfehler) praktisch verunmöglichten, Beweiserleichterungen gewährt bzw. solche bei der Beweiswürdigung berücksichtigt (Urteile 4A_48/2010 vom 9. Juli 2010 E. 7.5.2; 4C.378/1999 vom 23. November 2004 E. 3.2). Ferner kann als Indiz für die Richtigkeit der gegnerischen Darstellung gewertet werden, wenn dem Beauftragten der Beweis der von ihm behaupteten, das Negativum ausschliessenden positiven Sachumstände misslingt. So hat etwa beim Vorwurf unterbliebener Aufklärung und Beratung der mit diesem Vorwurf konfrontierte Beauftragte die positiven Sachumstände zu behaupten und zu beweisen, welche den Unterlassungsvorwurf entkräften (Walter, a.a.O., N. 352-354 zu Art. 8 ZGB).
Mit diesen Grundsätzen ist das Vorgehen der Vorinstanz vereinbar, die angesichts des Fehlens eines schriftlichen Risikoprofils und einer schriftlichen Dokumentation über die Aufklärung aufgrund von bestimmten Indizien auf eine unterbliebene bzw. eine ungenügende Aufklärung schloss.
Entgegen den Beklagten verfiel sie bei der konkreten Würdigung der Indizienlage nicht in Willkür. Die Beklagten vermögen jedenfalls keine Unhaltbarkeit aufzuzeigen. Zwar mag es zutreffen, dass eine hinreichende Aufklärung auch an einem einmaligen, gegen zwei Stunden dauernden Gespräch zwischen Kunde und Vermögensverwalter, wie es gemäss den Beklagten am 15. März 2000 stattgefunden haben soll, nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Auch weisen die Beklagten zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz an anderer Stelle (Urteil S. 17) erwähnt, es sei erstellt, dass zwischen dem Beklagten 2 und der Klägerin einerseits und dem Beklagten 2 und dem Beklagten 1 andererseits schon im Vorfeld des Treffens vom 15. März 2000 Gespräche geführt und Abklärungen getroffen worden seien, die der Entwicklung einer Anlagestrategie gedient hätten. Mit dieser Feststellung ist aber lediglich ausgesagt, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten 2 schon vor dem 15. März 2000 über die Vermögensverwaltung gesprochen wurde. Zur Frage, ob und inwiefern dabei die Klägerin schon über die Risiken der schliesslich gewählten Aktienstrategie aufgeklärt worden war, ist nichts ausgesagt. Die Vorinstanz durfte jedenfalls bei ihrer Würdigung berücksichtigen, dass die Klägerin in Vermögensangelegenheiten gänzlich unerfahren war, ihr Aufklärungsbedarf mithin grösser und dessen Deckung aufwändiger war. Nachdem der Beklagte 1 selber ausgesagt hatte, die Klägerin habe nicht viel Feedback gegeben, ist es nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz daraus schloss, dass die Klägerin die Anlagestrategie nicht verstanden hatte. Wäre sie hinlänglich über die konkreten Risiken aufgeklärt worden und hätte sie deren Tragweite erfasst, ist kaum anzunehmen, dass sie keine Fragen zu ihrer existenziellen Absicherung gestellt hätte.
Der Schluss der Vorinstanz, es habe keine ausreichende Aufklärung stattgefunden, lässt sich demnach vertreten und ist nicht willkürlich.
6.6.5. Die Vorinstanz wertete es auch als Indiz für eine mangelhafte Risikoaufklärung, dass die Beklagten der ahnungslosen Klägerin, die künftig weder über Einkommen noch Anwartschaften aus beruflicher Vorsorge verfügte, das gesamte Vermögen praktisch zu 100 % in Aktien angelegt haben. Sie nahm damit einen Hinweis aus der Literatur auf, wonach es als Indiz für eine mangelhafte Risikoaufklärung zu werten sei, wenn der Vermögensverwalter das Vermögen überwiegend in Aktien oder andere risikoreiche Werte anlegt, obwohl er weiss, dass der Kunde das Einkommen aus dem verwalteten Vermögen für seinen Lebensunterhalt benötigt (Gutzwiller, a.a.O., S. 137 f. mit Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 30. Mai 2005). Bei diesem Ansatz wird mithin aus einem nicht sachgerechten Anlageentscheid auf eine unzureichende Aufklärung zurückgeschlossen, ohne die es nicht zu jenem gekommen wäre.
Die Beklagten stellen in Abrede, dass die verfolgte Aktienstrategie eine mangelhafte Aufklärung indiziere. Vielmehr zeige sie, dass die Klägerin nichts habe ändern und wie bisher habe weiterfahren wollen.
Hier manifestiert sich, wie Aufklärungs- und Beratungs- bzw. Interessenwahrungspflichten ineinander greifen. Beim Schluss aus einer unsachgerechten Vermögensanlage auf eine mangelhafte Aufklärung wird unterstellt, dass der Kunde, wenn er ausreichend aufgeklärt worden wäre und die Risiken richtig erfasst hätte, interveniert und gegen die unsachgerechte Anlage protestiert hätte. Solches ist aber gar nicht erst nötig, wenn der Beauftragte seine Beratungspflicht hinreichend im Interesse des Kunden ausübt. Wenn der Vermögensverwalter die finanziellen Bedürfnisse des Kunden zutreffend einstuft und dessen Risikoeignung und Risikofähigkeit voll erfasst hat, muss er in der Lage sein, die Anlagen sachgerecht und vollumfänglich im Interesse des Kunden liegend festzulegen (Claudio Möhr, Vermögensverwaltung als konfliktträchtige Tätigkeit, in: Isler/Cerutti [Hrsg.], Vermögensverwaltung III, 2010, S. 57 ff., 74 f.).
Den Beklagten würde es demnach nicht weiterhelfen, selbst wenn die Klägerin - wie sie behaupten, aber vorinstanzlich nicht festgestellt ist - gewünscht hätte, nichts zu ändern, sondern mit der aktienlastigen Anlage weiterzufahren. Bei einer solchen Ausgangslage müssten sie sich eine sorgfaltswidrige Beratung vorwerfen lassen, weil sie der in Vermögensanlagen unerfahrenen Klägerin, die das Einkommen aus dem verwalteten Vermögen für ihren Lebensunterhalt benötigte, nicht von einer solchen Anlage abrieten, sondern im Gegenteil die Aktienanlage noch bis zu fast 100 % ausbauten. Notwendiger Inhalt einer sorgfältigen und interessengerechten Beratung wäre auch die verständliche Aufklärung über die Risiken einer solchen Anlage gewesen, so dass neben die unsorgfältige Beratung wiederum eine ungenügende Aufklärung hinzutritt. Der entsprechende Vorwurf der Vorinstanz erging somit zu Recht.
6.7. Die Vorinstanz lastete den Beklagten auch deshalb eine sorgfaltswidrige Beratung an, weil eine 100%-Aktienstrategie nicht vertretbar und gemessen an den Bedürfnissen der Klägerin unnötig riskant gewesen sei. Die Vorinstanz ging davon aus, dass eine gemischte Strategie angezeigt gewesen wäre, die nicht ausschliesslich auf Kapitalgewinn (Aktien/Risiko), sondern auch auf Einkommen (Obligationen/ Sicherheit) ausgerichtet gewesen wäre, und zwar für das gesamte angelegte Vermögen, nicht bloss für die BVG-Gelder (Fr. 375'000.--), wie es das Bezirksgericht angenommen hatte.
Die von den Beklagten dagegen vorgebrachten Einwände verfangen nicht:
6.7.1. Sie bestreiten zunächst, dass aus Sicht des Jahres 2000 die 100%-Aktienstrategie mit zehnjährigem Anlagehorizont riskant gewesen sei. Die anderslautenden Feststellungen der Vorinstanz seien schlicht "falsch". Auch die Bank G.________ und die Bank H.________ hätten eine praktisch gleiche Aktienstrategie für die Klägerin vorgeschlagen in Kenntnis ihrer Umstände (Beschwerdebeilagen 18 und 19). Die Bank G.________ habe das Risiko als tief bis sehr tief bezeichnet. Die Vorinstanz sei in Verletzung des Gehörsanspruchs und des Willkürverbots nicht auf diese Vorbringen eingegangen.
Aus den angerufenen Unterlagen geht nicht hervor, dass die Bank G.________ und die Bank H.________ über die konkreten Verhältnisse der Klägerin, insbesondere hinsichtlich ihrer Risikofähigkeit, im Bilde waren. So betreffen die beiden Vermögensausweise der Bank H.________ und der Bank G.________ (Beschwerdebeilagen 18) noch die Erblasserin. Auch aus dem Umschichtungsvorschlag der Bank G.________ (Beschwerdebeilage 19) ist nicht ersichtlich, dass dieser in Kenntnis der genauen Verhältnisse der Klägerin ergangen wäre. Diese Unterlagen sind daher nicht einschlägig, so dass weder eine Gehörsverletzung noch Willkür vorliegt, indem die Vorinstanz nicht darauf einging bzw. nicht darauf abstellte.
Der vom Bezirksgericht beauftragte Gutachter bezeichnete das Risiko von Aktienanlagen in Blue Chips generell als
mittel und sprach mit Sicht auf einen Anlagehorizont von 10 Jahren von einem nach wie vor
erheblichen Risiko (Gutachten der Aran Asset Management SA vom 3. Dezember 2010 [nachfolgend "Gutachten"] S. 1 f.; Ergänzungsgutachten vom 22. Februar 2011 S. 1 f.). Konkret bezogen auf die Anlage der Klägerin, Ausgangslage 2000, beurteilte er die Anlagestrategie, grösstenteils in Blue Chips investiert, Anlagehorizont 10 Jahre, als "zu sehr dem Risiko ausgesetzt". Sofern keine substantiellen Aufklärungsgespräche stattgefunden haben sollten, bezeichnete der Gutachter die Anlagestrategie gar als "hochgradig spekulativ" (Gutachten, S. 3). Mit Blick auf diese Gutachteraussagen ist es nicht willkürlich bzw. offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz von einer "riskanten" oder "hoch riskanten" bzw. "spekulativen" Anlagestrategie spricht. Auch in der Literatur wird die Aktienstrategie im Vergleich mit den anderen Anlagestrategien als die "risikoreichste" Strategie bezeichnet (Roth, a.a.O., S. 21). Weshalb dies im Jahre 2000 anders gewesen sein soll, ist nicht dargetan.
6.7.2. Sodann vermag den Beklagten das Argument nicht zu helfen, dass die (damalige) Vormundschaftsbehörde die aktienlastige Anlage des Vermögens der Erblasserin "abgesegnet" habe. Die Risikobeurteilung betreffend die Erblasserin und diejenige betreffend die Klägerin muss angesichts von deren unterschiedlichen persönlichen Verhältnissen nicht gleich ausfallen. Zu Recht betont die Vorinstanz zudem, dass die Klägerin die Beklagten gerade deshalb beigezogen hat, um eine sachgerechte Anlagestrategie zu erarbeiten und umzusetzen. Es wurde schon ausgeführt (Erwägung 6.6.6 in fine), dass eine allfällige Äusserung der Klägerin, man solle nichts ändern und mit der aktienlastigen Anlage weiterfahren, die beratungs- und aufklärungspflichtigen Beklagten nicht entlasten könnte. Zudem geht aus dem Gutachten hervor, dass das Portfolio zuvor bei Beginn des Vermögensverwaltungsmandates per 1. Mai 2000 lediglich zu 67 % in Aktien angelegt war (S. 2), und dass der Aktienanteil im ersten Jahr der Vermögensverwaltung "aggressiv aufgebaut" auf 94.88 % und nachher praktisch unverändert belassen worden sei (S. 3). Die Beklagten haben also nicht einfach das von der (damaligen) Vormundschaftsbehörde "abgesegnete" Portfolio beibehalten, sondern den Aktienanteil bis fast 100 % ausgebaut.
6.7.3. Ebenso wenig verfängt der Einwand, die Klägerin sei durch Unterzeichnung des Vermögensverwaltungsvertrags mit der gewählten Aktienstrategie einverstanden gewesen. Denn die Beklagten wären verpflichtet gewesen, die in Vermögensangelegenheiten unerfahrene Klägerin konkret darüber aufzuklären, dass eine 100%-Aktienstrategie erstens nicht nötig wäre, um ihr Bedürfnis nach jährlichen Bezügen von Fr. 100'000.-- zu decken und zweitens, dass es ihrer objektiven Risikofähigkeit keineswegs entspreche, mit ihrem ganzen Vermögen in Aktien zu investieren. Sie hätten ihr mit anderen Worten eindringlich erklären müssen, dass eine 100%-Aktienstrategie nicht empfohlen werden kann und ihrer Risikofähigkeit nicht entspricht. Erst recht hätten sie dies beim Einbezug der Pensionskassengelder tun müssen, die zuvor nicht überwiegend in Aktien angelegt waren. Diese Beratungspflicht haben sie verletzt. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es in der Situation der Klägerin einem sorgfältig handelnden Vermögensverwalter oblegen hätte, ihr von einer solchen Anlage abzuraten. Mangels hinlänglicher Aufklärung kann aber auch nicht angenommen werden, die Klägerin habe durch Unterzeichnung des Vermögensverwaltungsvertrags und in der Folge unterlassenem Protest die nahezu 100%-Aktienstrategie genehmigt.
6.7.4. Die Beurteilung der Vorinstanz, dass eine 100%-Aktienstrategie bezüglich des gesamten Vermögens bei den geschilderten Verhältnissen der Klägerin nicht vertretbar war, deckt sich mit der klaren Einschätzung des Gutachters, wonach ein Aktienanteil von 45 % eher zu vertreten, ein solcher von 50 % oder mehr aber nicht zu vertreten sei (Gutachten S. 3; Ergänzungsgutachten S. 3). Indem die Beklagten dennoch eine solche empfahlen (oder jedenfalls nicht eindringlich davon abrieten) und umsetzten, handelten sie unsorgfältig im Sinne von Art. 398 Abs. 2 OR. Die Vorinstanz erkannte dies, ohne Bundesrecht zu verletzen.
6.7.5. Die Vorinstanz untersuchte, ob die eingeschlagene Aktienstrategie nötig gewesen wäre, um den von der Klägerin angemeldeten Bedarf von Fr. 100'000.-- pro Jahr zu decken, was sie verneinte. Sie ging gestützt auf Annahmen des Bundesamtes für Privatversicherungswesen (referiert in BGE 125 III 312 E. 4c S. 316) davon aus, dass mit einem gemischten Portfolio (10 % Geldmarkt, 45 % in- und ausländische Obligationen, 45 % Aktien) in der damaligen Zeit eine Nominalrendite von 7-8 % und ein Realertrag von wohl über 4 % hätte erreicht werden können. Dies würde bei einem Kapital von Fr. 2'840'000.-- jährliche Bezüge von Fr. 112'000.-- erlauben, und zwar unter Erhalt des Kapitals nach Abzug der Kosten und der Teuerung. Die Vorinstanz qualifizierte daher eine Anlagestrategie, die bei einem Kapital von Fr. 2'840'000.-- mit riskanten Anlagen auf eine Rendite von 10 % abziele, obwohl gemäss Vermögensverwaltungsvertrag nur ein Ertrag von Fr. 100'000.-- zu erwirtschaften gewesen sei, als unsorgfältig im Sinne von Art. 398 Abs. 2 OR.
Auch diese Beurteilung vermögen die Beklagten nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Sie werfen der Vorinstanz vor, die Bedürfnisse der Klägerin mit dem vertraglich vereinbarten Anlageziel zu vermischen. Letzteres sei klar die Erzielung einer Rendite von über 10 % gewesen. Es mag zutreffen, dass die Vorinstanz in ihrer Wortwahl (z.B. Urteil S. 38/39) die beiden Elemente nicht immer präzise auseinander hält. Im Kontext ihrer Erwägungen ist aber dennoch ohne weiteres klar, was sie meinte. Mit ihrem Einwand versuchen die Beklagten, die Verantwortung auf die Klägerin abzuwälzen, indem diese das Renditeziel von 10 % gewählt haben soll. Die entsprechende Behauptung entbehrt indes im verbindlich festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz der Grundlage. Klar ist lediglich, dass die Klägerin das Bedürfnis nach jährlichen Bezügen von Fr. 100'000.-- anmeldete. Dass sie selber überdies die Erzielung einer Rendite von über 10 % vorgegeben hätte, ist nicht festgestellt. Ohnehin oblag den Beklagten auch hinsichtlich des Anlagezieles eine Aufklärungs- und Beratungspflicht, deren korrekte Wahrnehmung aber gerade nicht dargetan wäre.
Sodann bezeichnen die Beklagten die Annahme der Vorinstanz, dass mit einem gemischten Portfolio ein Nettoertrag von wohl über 4 % hätte erreicht werden können, als "völlig willkürlich und unrealistisch". Sie begründen dies einzig damit, dass den im genannten Entscheid aus dem Jahre 1999 referierten Renditeannahmen Hypothesen betreffend künftige Teuerung und Kapitalerträge zugrunde lägen und darauf hingewiesen werde, dass die künftige Zinsentwicklung stark davon abhänge, ob und inwieweit die Schweiz ihre Landeswährung an die europäische Einheitswährung anlehnen würde. Allein mit diesen Hinweisen vermögen die Beklagten die Annahme der Vorinstanz nicht als unhaltbar auszuweisen.
Die Vorinstanz verletzte demnach Art. 398 Abs. 2 OR nicht, indem sie die risikoreiche 100%-Aktienstrategie auch aus dem Grund, dass diese zur Deckung der Bedürfnisse der Klägerin nicht nötig gewesen wäre, als unsorgfältig qualifizierte.
6.8. Die Vorinstanz erkannte, dass der Beklagte 1 seine vertraglich übernommene Pflicht verletzte, zweimal jährlich kommentierte Berichterstattungen zu verfassen.
6.8.1. Der Beklagte 1 lässt diesen Vorwurf nicht gelten. Er macht geltend, er habe die Klägerin anlässlich mehrerer Gespräche mündlich informiert. Diese Behauptung ist im vorinstanzlichen Urteil nicht festgestellt. Mangels hinreichender Sachverhaltsrüge - es genügt nicht, auf das erstinstanzliche Urteil und eine Substantiierungsschrift zu verweisen - muss eine Ergänzung des Sachverhalts unterbleiben. Ohnehin ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Vertragsbestimmung, "Eine kommentierte Berichterstattung erfolgt zwei Mal pro Jahr zuhanden der Kontoinhaberin. Depotauszüge werden monatlich zugestellt.", im Sinne der Pflicht zu einer schriftlichen, kommentierten Berichterstattung verstand. So verstand sie offenbar auch der Beklagte 1, hat er der Klägerin doch zu Beginn des Vermögensverwaltungsmandates am 4. Juli 2000 eine kommentierte Berichterstattung über die Depotentwicklung zugestellt. Die Frage einer mündlichen Information ist daher nicht ausschlaggebend.
6.8.2. Sodann stellt sich der Beklagte 1 auf den Standpunkt, die schriftliche, kommentierte Berichterstattung sei obsolet geworden, weil die Depotbank E.________ der Klägerin nicht nur monatlich einen Depotauszug sondern auch vierteljährlich eine kommentierte Berichterstattung habe zukommen lassen. Letztere Behauptung findet im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt keine Stütze und kann deshalb vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden. Sodann lässt die Zustellung der monatlichen Depotauszüge durch die Bank E.________ die Pflicht des Beklagten 1, zweimal jährlich kommentierte Berichterstattungen abzufassen, nicht entfallen, ist diese im Vertrag doch ausdrücklich neben der Zustellung monatlicher Depotauszüge vorgesehen. Damit brachten die Vertragsparteien selbst zum Ausdruck, dass die Depotauszüge allein keine hinreichende Orientierung boten sondern eine kommentierte Berichterstattung erforderlich sei, um die Tragweite der Entwicklung der Anlage erfassen zu können. Von daher kommt der von den Beklagten kritisierten Erwägung der Vorinstanz, es treffe nicht zu, dass eine 54-jährige Krankenschwester ohne Erfahrung in der Vermögensverwaltung monatliche Bank-Depotauszüge über die Verwaltung eines Millionenvermögens verstehen könne und müsse, keine entscheidende Bedeutung zu. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass auch eine Person wie die Klägerin die monatlichen Depotauszüge grundsätzlich verstehen konnte, bleibt der Vorwurf, dass die vom Beklagten 1 übernommene Pflicht, der Klägerin (zusätzlich) kommentierte Berichterstattungen zukommen zu lassen, verletzt wurde. Ebenso bleibt unbewiesen, dass die monatlichen Depotauszüge eine ausreichende Information beinhalteten.
6.9. Zusammenfassend hält die vorinstanzliche Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.
7.
7.1. Nach dem allgemeinen Schadensbegriff, wie er in der Praxis des Bundesgerichts verwendet wird, ist der Schaden eine unfreiwillige Vermögensverminderung, der in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 139 V 176 E. 8.1; 132 III 186 E. 8.1, 359 E. 4 S. 366; 129 III 331 E. 2.1 S. 332; 127 III 73 E. 4a S. 75 f., je mit Hinweisen).
Zu beachten ist indessen, dass der so definierte allgemeine Schadensbegriff im Einzelfall konkretisiert werden muss, damit er brauchbare Kriterien für die Schadensberechnung liefern kann. So ist für den Bereich der Vermögensverwaltung zum einen nicht das Gesamtvermögen der geschädigten Person massgebend, sondern das im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrags übergebene Vermögen, und zum andern ist zwischen den Fällen zu differenzieren, in denen im Prozess von der geschädigten Person dem Vermögensverwalter eine Schädigung allgemein durch Verfolgung einer pflichtwidrigen Anlagestrategie (sorgfaltswidrige Verwaltung des gesamten Portfolios) oder durch pflichtwidrige Einzelanlagen (sorgfaltswidriges Verhalten im Zusammenhang mit einzelnen Posten des Portfolios) vorgeworfen wird. Im ersten - hier gegebenen - Fall ist auf das gesamte zur Verwaltung übergebene Vermögen abzustellen, im zweiten Fall dagegen bloss auf den Teil des Vermögens, der für die sorgfaltswidrigen Anlagen eingesetzt wurde (Urteil 4C.158/2006 vom 10. November 2006 E. 4.3).
Im hier vorliegenden Fall einer Schädigung durch Schlechtleistung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 OR ist grundsätzlich das Erfüllungsinteresse zu ersetzen. Grundlage der Schadensberechnung bildet der Vergleich zwischen dem tatsächlichen Stand des verwalteten Vermögens (effektives Portfolio) und dem Vermögensstand, der bestünde, wenn das Vermögen in der gleichen Periode unter Beachtung der vertraglichen Sorgfaltspflichten verwaltet worden wäre (hypothetisches Portfolio). Der Schaden bzw. das hypothetische Vergleichsportfolio kann nur geschätzt werden (Art. 42 Abs. 2 OR). Diese ermessensweise Schätzung beruht - von der ausnahmsweisen Berücksichtigung abstrakter Erfahrungssätze abgesehen - auf Tatbestandsermessen, gehört mithin zur Feststellung des Sachverhalts und ist daher vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüfbar (vgl. BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 364; 122 III 61 E. 2c/bb S. 65). Bei der Vergleichshypothese ist im Regelfall auf die Sorgfalt eines durchschnittlich erfolgreichen Vermögensverwalters während der gleichen Periode abzustellen (Urteile 4A_481/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 3, SJ 2013 I S. 487; 4C.158/2006 vom 10. November 2006 E. 4.4.2/3; 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2, Pra 2005 Nr. 73; Pachmann/von der Crone, Unabhängige Vermögensverwaltung: Aufklärung, Sorgfalt und Schadensberechnung, in: SZW 2005, S. 146 ff., 152 ff.).
7.2. Die Vorinstanz berechnete zuerst den rechnerischen Verlust auf der Vermögensanlage. Ausgehend von einem Anfangsdepotwert von Fr. 3'911'520.-- und einem Schlussdepotwert von Fr. 1'086'006.-- und unter Berücksichtigung der Erbschaftssteuern von Fr. 1'282'716.--, der Privatbezüge von Fr. 456'825.-- und der Honorare der Beklagten von Fr. 75'948.-- bzw. von Fr. 18'169.-- ergab sich ein rechnerischer Verlust von Fr. 991'856.--.
Als hypothetisches pflichtgemäss verwaltetes Vergleichsportfolio nahm sie ein gemischtes Portfolio (10 % Geldmarkt, 45 % in- und ausländische Obligationen, 45 % Aktien) an.
In der Gegenüberstellung des tatsächlichen und des hypothetischen Portfolios stellte sie zunächst fest, dass mit dem pflichtwidrig verwalteten tatsächlichen Portfolio (100 % Aktien) während der Vertragsdauer (1. Mai 2000 bis 16. August 2002) ein Verlust von Fr. 991'856.-- realisiert worden sei. Mit dem pflichtgemäss verwalteten hypothetischen Portfolio, das nur 45 % Aktien enthalten hätte, wären 55 % des Verlusts von Fr. 991'856.-- nicht entstanden. Die durch die pflichtwidrige Strategie verursachte Verminderung der Aktiven (
damnum emergens ) betrage somit Fr. 545'521.--.
Hinzu komme der entgangene Gewinn (
lucrum cessans ), der auf dem pflichtwidrig in Aktien angelegten Vermögensteil hätte erzielt werden können, wenn er pflichtgemäss zu 10 % (Fr. 284'000.--) im Geldmarkt und zu 45 % (Fr. 1'278'000.--) in Obligationen angelegt worden wäre. Unter Annahme einer Rendite von 1 % pro Jahr auf dem im Geldmarkt angelegten Teil hätte auf die Dauer von 27½ Monaten ein Ertrag von Fr. 6'508.-- (ohne Zinseszins) erzielt werden können. Unter Annahme einer Rendite von 3 % pro Jahr auf dem in Obligationen angelegten Teil hätte auf die Dauer von 27½ Monaten ein Ertrag von Fr. 87'863.-- (ohne Zinseszins) erzielt werden können. Zusammen betrage der entgangene Gewinn somit Fr. 94'371.--.
Die vorinstanzliche Berechnung des Schadens wird von allen Parteien angefochten.
8.
Während die Klägerin die Berechnung des
rechnerischen Verlusts aus der Vermögensanlage nicht bemängelt, erheben die Beklagten dagegen Einwendungen:
8.1. Sie kritisieren, dass sowohl für den Anfangs- als auch für den Schlusswert des Depots auf das falsche Datum abgestellt worden sei. Massgebender Zeitpunkt für den Beginn des Vermögensverwaltungsvertrags ist nach Auffassung der Beklagten dessen Unterzeichnung und Postaufgabe durch die Klägerin und den Beklagten 2. Da dieser Zeitpunkt klar sei, verletze die Vorinstanz Art. 10 OR, wenn sie willkürlich auf den 30. April 2000 abstelle.
Seitens des Beklagten 2 muss die Kritik am Anfangs- und Schlussdepotwert als neu und daher unzulässig betrachtet werden. Gemäss Feststellung der Vorinstanz bestritt der Beklagte 2 weder die Berechnung des Anfangsdepotwertes noch diejenige des Schlussdepotwertes.
Der Beklagte 1 machte betreffend den Anfangsdepotwert vor der Vorinstanz nur ungenaue Angaben, indem er ausgeführt hatte, massgebend sei der Abschluss "Mitte/Ende März 2000". Die Vorinstanz stellte deshalb nicht auf diese vagen Angaben ab, sondern übernahm die Auffassung des Bezirksgerichts. Danach brachten die Parteien, indem sie im Vermögensverwaltungsvertrag vereinbart hatten, das Grundhonorar berechne sich aufgrund des in Verwaltung befindlichen Vermögens per Stichtag 30. April 2000, zum Ausdruck, dass dies der eigentliche Beginn der Vermögensverwaltung sei. Inwiefern diese Annahme angesichts der bloss vagen Angaben des Beklagten 1 und der mangelnden Bestreitung des Beklagten 2 willkürlich sein soll, zeigt der Beklagte 1 nicht auf. Auch eine Verletzung von Art. 10 OR ist nicht dargetan, geht es doch nicht um den Beginn der Vertragswirkungen, sondern um die Festlegung des Zeitpunkts, in der die Vermögensanlage gemäss Vertrag, d.h. die Umsetzung der gewählten Anlagestrategie begann bzw. nach dem Parteiwillen beginnen sollte.
Bezüglich des Schlussdepotwertes bringt der Beklagte 1 vor, der Vermögensverwaltungsvertrag sei am 16. August 2002 gekündigt worden. Für den Schlusswert seit mithin dieses Datum massgebend. Weshalb die Vorinstanz den Depotwert am 20. August 2002 nehme, sei nicht ersichtlich und daher eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und bundesrechtswidrig.
Die Vorinstanz erkannte durchaus zutreffend, dass massgebendes Datum dasjenige der Kündigung bzw. Beendigung des Vermögensverwaltungsvertrags war, mithin der 16. August 2002. Von diesem Datum war keine Depotbewertung vorhanden, jedoch vom 20. August 2002. Die Vorinstanz führte aus, nach den Feststellungen des Bezirksgerichts hätten die Beklagten nicht dargetan, dass zwischen dem 16. und dem 20. August 2002 wesentliche Wertschwankungen zu verzeichnen gewesen wären. Nachdem diese Begründung seitens der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren nicht angefochten worden sei, ging die Vorinstanz davon aus, dass das Guthaben per 20. August 2002 dem Schlussdepotwert am 16. August 2002 entsprach. Dies ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Es bleibt daher bei den von der Vorinstanz angenommenen Anfangs- und Schlussdepotwerten.
8.2. Die Beklagten beharren vor Bundesgericht auf ihrem Standpunkt, es müssten die Bankspesen von Fr. 83'841.-- vom Verlust auf der Vermögensanlage abgezogen werden. Schon das Bezirksgericht liess den Abzug der Bankspesen mangels hinreichender Substantiierung nicht zu. Die Beklagten konnten den Vorwurf mangelnder Substantiierung bei der Vorinstanz weder entkräften noch wettmachen. Mit ihren pauschalen Vorwürfen gegen die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz vermögen sie nicht darzulegen, dass sie die Bankspesen rechtzeitig und prozesskonform substantiiert hätten. Sie dringen daher mit ihrem Standpunkt auch vor Bundesgericht nicht durch.
8.3. Der Beklagte 2 macht zusätzlich geltend, die Vorinstanz habe ihn seit dem Ableben der Erblasserin am 12. Juni 1999 als Vermögensverwalter qualifiziert und hätte daher für die Schadensberechnung auf den Depotwert per 12. Juni 1999 abstellen müssen. Für ihn betrage der massgebliche Anfangsdepotwert demnach Fr. 2'574'676.--.
Die auch dem Beklagten 2 vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen (Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht, unsachgerechte 100%-Aktienstrategie), die den Schaden verursacht haben, beschlagen die im Hinblick auf die Ausarbeitung des Vermögensverwaltungsvertrags vom 15./23. März 2000 ohne erforderliche Abklärung der subjektiven und objektiven Risikofähigkeit der Klägerin empfohlene Anlage deren gesamten Vermögens in Aktien und die aufgrund dieses Vertrags ab 30. April 2000 auch umgesetzte nicht vertretbare Aktienstrategie. Beim Vermögensstand vor dem schädigenden Ereignis geht es demnach auch betreffend den Beklagten 2 um denjenigen per 30. April 2000. Der Depotwert per Todestag der Erblasserin ist demgegenüber nicht massgebend. Der pauschale Vorwurf, die Vorinstanz hätte "über dieses Thema" ein Beweisverfahren durchführen müssen und verletze mit ihrer Schadensberechnung das Willkürverbot, Bundesrecht (Art. 398 Abs. 2 OR) und das rechtliche Gehör, entbehrt daher der Grundlage.
8.4. Da die Einwendungen der Beklagten nicht verfangen, bleibt es bei dem von der Vorinstanz berechneten Verlust auf der Vermögensanlage von Fr. 991'856.--.
9.
Als hypothetisches pflichtgemäss verwaltetes
Vergleichsportfolio nahm die Vorinstanz ein gemischtes Portfolio (10 % Geldmarkt, 45 % in- und ausländische Obligationen, 45 % Aktien) an. Diese Annahme wird von allen Parteien angefochten:
9.1. Die Beklagten halten die Hypothese der Vorinstanz, dass pflichtgemäss ein Aktienanteil von bloss 45 % gewesen wäre, für vertragswidrig. Denn im Vermögensverwaltungsvertrag sei eine Anlage "weitgehend in Aktien" vereinbart worden. Zudem sei die Hypothese willkürlich, da sie aus der Luft oder aus nicht einzuholenden Gutachten (da Rechtsfrage) sowie volksmundlichen Weisheiten (Faustregel eines Aktienanteils von 100 minus Alter) gegriffen sei.
9.2. Die Klägerin wendet ein, sie habe vor Bezirksgericht vorgebracht, ein sorgfältiger Verwalter hätte ihr Vermögen nach Massgabe des BVG Profil 3 der Zürcher Kantonalbank angelegt und dabei für die Vertragslaufzeit einen Gewinn von 7.3 % erwirtschaftet. Sie habe zudem weitere Alternativanlagen behauptet, die den Aspekt der Sicherheit und die laufende Rendite zur Sicherung des laufenden Einkommens durch einen sehr hohen Obligationenanteil betonten. Dabei habe sie behauptet, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Vermögensverwaltungsvertrags allein mit Obligationen eine Rendite von 3,726 % bis 4.236 % hätte erwirtschaftet werden können, die den Bedarf der Klägerin gedeckt hätte, was die Beklagten nicht substantiiert bestritten hätten. Das Bezirksgericht habe zur Frage der mit dem von der Klägerin behaupteten Strategiefonds BVG Profil 3 zu erzielenden Rendite ein Beweisverfahren durchgeführt und sei zum Ergebnis gelangt, dass eine durchschnittliche Jahresrendite von 2.55 % erzielt worden wäre. Indem die Vorinstanz diese substantiierten Behauptungen der Klägerin übergangen und das Beweisergebnis des Bezirksgerichts ignoriert habe, habe sie die Verhandlungsmaxime und den Gehörsanspruch verletzt.
9.3. Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzungen einerseits erkannt, dass die von den Beklagten verfolgte 100%-Aktienstrategie dem Risikoprofil der Klägerin nicht angemessen und sorgfaltswidrig war. Sie hat auch dargetan, dass nicht von einer klägerischen Genehmigung der Anlage "weitgehend in Aktien" ausgegangen werden kann. Das Beharren der Beklagten, nur eine solche Anlage wäre vertragsgemäss und das von der Vorinstanz angenommene gemischte Vergleichsportfolio wäre vertragswidrig gewesen, trägt daher nicht.
Andererseits hat die Vorinstanz entgegen dem klägerischen Standpunkt die Aktienstrategie nicht in ihrer Gesamtheit als sorgfaltswidrig beurteilt, sondern nur das Ausmass von gegen 100 %. Konkret ging die Vorinstanz davon aus, eine Aktienanlage zu 45 % wäre vertretbar und sorgfaltsgemäss gewesen. Angesichts dieser Annahme schieden die von der Klägerin behaupteten Anlagestrategien, die keinen derartigen Aktienanteil beinhalteten, von vornherein als pflichtgemässes Vergleichsportfolio aus. Da jene Behauptungen somit nicht entscheiderheblich waren, brauchte die Vorinstanz nicht weiter darauf einzugehen, und die Rügen der Klägerin gehen fehl.
Die Klägerin irrt auch, wenn sie meint, die Beklagten hätten ein Vergleichsportfolio behaupten müssen, und da sie dies nicht getan hätten, verletze die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime, wenn sie von einem Vergleichsportfolio mit einem Aktienanteil von 45 % ausgehe, obwohl die Beklagten ein solches nicht behauptet hatten. Zum einen behaupteten die Beklagten, ein Portfeuille mit einem Aktienanteil von 100 % wäre vertragsgemäss gewesen, womit die Annahme eines Vergleichsportfolios mit einem Aktienanteil von bloss 45 % die Verhandlungsmaxime von vornherein nicht verletzen kann. Zum anderen oblag es der Klägerin als Ansprecherin, die für die Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR erforderlichen tatsächlichen Grundlagen bzw. die Referenzwerte eines hypothetischen sorgfaltsgemässen Vergleichsportfolio zu behaupten (Urteil 4A_481/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 4 und 5, E. 4 in: SJ 2013 I S. 488).
Da jedoch auf die von der Klägerin vorgebrachten Hypothesen nicht abgestellt werden konnte und das hypothetische Vergleichsportfolio lediglich zu schätzen ist, erscheint es jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz ein hypothetisches Vergleichsportfolio annahm, das einen Aktienanteil von 45 % sowie 10 % Geldmarkt und 45 % in- und ausländische Obligationen beinhaltet hätte, in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gutachters, jener Faustregel, dass ein Anleger denjenigen Prozentsatz in Aktien investieren sollte, der 100 % abzüglich seines Alters entspricht, sowie entsprechend dem in BGE 125 III 312 E. 4c S. 316 referierten Portfolio. Die Parteien legen jedenfalls nicht dar, dass eine solche Annahme geradezu unhaltbar wäre. Namentlich vermag auch die Klägerin keine Willkür aufzuzeigen, indem sie eine einkommensorientierte Anlagestrategie postuliert und behauptet, das von der Vorinstanz gewählte hypothetische Vergleichsportfolio sei für die damaligen Bedürfnisse der Klägerin als zu risikobeladen und damit ungeeignet anzusehen. Diese ihre Ansicht mag allenfalls vertretbar sein, macht diejenige der Vorinstanz aber noch nicht willkürlich, zumal nach den Darlegungen der Vorinstanz auch mit dem von ihr angenommenen hypothetischen Vergleichsportfolio ein bedarfsgerechtes Einkommen zu erwirtschaften gewesen wäre.
9.4. Es bleibt somit bei dem von der Vorinstanz angenommenen hypothetischen Vergleichsportfolio.
10.
Die
konkrete Schadensberechnung der Vorinstanz stösst ebenfalls auf Kritik seitens aller Parteien:
10.1. Die Beklagten bringen vor, es sei ein Geheimnis, wie die Vorinstanz auf einen durchschnittlichen Aktienanteil von 100 % komme. Diese unreflektierte Annahme verletze Bundesrecht und sei offensichtlich falsch. Inwiefern dieser Punkt für die Berechnung des tatsächlich realisierten Verlusts erheblich sein soll, wird von den Beklagten nicht hinreichend aufgezeigt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Wenn die Beklagten sodann im Zusammenhang mit der Berechnung des
lucrum cessans geltend machen, derjenige Teil des Depots, der tatsächlich schon in Obligationen angelegt gewesen sei, nämlich ca. Fr. 165'000.-- bis Fr. 170'000.--, sowie das Bargeld, hätte von der errechneten Summe abgezogen werden müssen, so kann auch dieses Vorbringen mangels hinlänglicher Sachverhaltsrüge nicht berücksichtigt werden. Denn die von den Beklagten angeführten Zahlen finden im angefochtenen Urteil keine Stütze. Die Beklagten zeigen jedoch nicht mit Aktenbelegen auf, dass sie diese Zahlen rechtzeitig und prozesskonform im kantonalen Verfahren vorgebracht haben. Ohnehin ist im Rahmen einer Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR eine gewisse Schematisierung zulässig, weshalb hinzunehmen ist, dass die Vorinstanz von einer durchschnittlichen 100%-Aktienanlage ausging und jenen nicht in Aktien angelegten geringen Teil ausser Acht liess.
10.2. Die Beklagten halten es für verfehlt, für eine Anlage während eines der "grössten Crash in der Wirtschaftsgeschichte" noch entgangenen Gewinn zuzusprechen. Die Vorinstanz begründe nicht, wie sie auf die angegebenen Zinssätze (1 % pro Jahr auf den Geldanlagen; 3 % pro Jahr auf den Obligationen) komme. Insofern werde wiederum das rechtliche Gehör verletzt, und die Sachverhaltsfeststellung betreffend die Zinssätze sei willkürlich, wodurch eine bundesrechtswidrige Schadensberechnung resultiere.
Es trifft zu, dass die Vorinstanz für die zur Berechnung des entgangenen Gewinns angewandten Zinssätze von 1 % auf den Geldanlagen und 3 % auf den Obligationen keine detaillierte Begründung gibt. Gleichwohl muss das angefochtene Urteil nicht wegen Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) aufgehoben werden. Denn es wird im Kontext ohne weiteres klar, dass die Vorinstanz mangels feststehender Angaben hinsichtlich der Zinssätze eigene
Annahmen traf, die im Rahmen der ermessensweisen Schadensschätzung nicht bis ins Letzte zu begründen waren. So muss es genügen, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Beurteilung der Vertragswidrigkeit der aktienlastigen Anlagestrategie die Einwendung des Beklagten 2, wonach die Anlage in Obligationen im massgebenden Zeitpunkt bloss zwischen 1,5 und 2 % gebracht hätte, verwarf, da als bekannt vorausgesetzt werden dürfe, dass die Obligationenrenditen damals signifikant höher gelegen hätten, wobei eine genaue Bezifferung nicht möglich sei, weil dafür weitere Annahmen wie Qualität des Schuldners, Laufzeit, Währung etc. zu treffen gewesen wären. Inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Annahmen - zu ihren Ungunsten - qualifiziert falsch bzw. willkürlich ausgefallen sein sollen, zeigen die Beklagten schliesslich nicht substantiiert auf.
10.3. Die Klägerin unterstellt ohne nähere Begründung, dass sie unter dem Titel des
damnum emergens Anspruch auf Ersatz des ganzen rechnerischen Verlusts von Fr. 991'856.-- habe. Nachdem jedoch ihr Standpunkt, dass die von den Beklagten verfolgte 100%-Aktienstrategie insgesamt pflichtwidrig gewesen sei, nicht trägt, sondern vielmehr die Annahme der Vorinstanz gilt, dass das Vermögen zu 45 % ohne Sorgfaltspflichtverletzung in Aktien angelegt werden konnte, erweist sich jene Unterstellung der Klägerin ohne weiteres als unbegründet. Es bleibt demnach bei der Berechnung der Vorinstanz, dass die Klägerin nur Anspruch auf 55 % des rechnerischen Verlusts hat, mithin Fr. 545'521.--.
10.4. Die Klägerin präsentiert in ihrer Beschwerde drei Varianten, wie der entgangene Gewinn zu berechnen wäre. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die Berechnung des entgangenen Gewinns beschlägt das Tatsächliche (vgl. Gutzwiller, a.a.O., S. 254). Die Klägerin müsste die vorinstanzliche Berechnung als willkürlich ausweisen, was sie jedoch mit der Präsentation ihrer eigenen Berechnungsvarianten nicht tut.
10.5. Die Klägerin rügt sodann, dass die Vorinstanz für den von ihr als vertragskonform erachteten Aktienanteil des hypothetischen Vergleichsportfolios in rechtsfehlerhafter Weise nicht auf einen objektivierten Wert, sondern zu Lasten der Klägerin auf den Durchschnitt des konkreten "pflichtkonformen Restportfolios" bei der Depotbank abgestellt und aus den von den Beklagten getätigten Anlagen einen Verlust errechnet habe.
An dieser Kritik ist so viel richtig, dass bei der Vergleichshypothese im Regelfall auf die Sorgfalt eines durchschnittlich erfolgreichen Vermögensverwalters während der gleichen Periode abzustellen ist (vgl. Erwägung 7.1). Die Vorinstanz hätte demnach auch für das sorgfaltsgemäss zu 45 % in Aktien angelegte Portfolio nach dem in der gleichen Periode von einem durchschnittlich erfolgreichen Vermögensverwalter erzielten Ergebnis fragen müssen. Dies scheint die Klägerin mit "objektiviertem Wert" zu meinen und geht in dieser Meinung richtig. Die Vorinstanz suchte nicht nach jenem objektivierten Wert sondern stellte auf die tatsächlichen Aktienanlagen der Beklagten ab, die in der fraglichen Periode einen Verlust ergaben. Trotzdem ist ihre Berechnung
im Ergebnis nicht bundesrechtswidrig. Denn sie brachte damit - vereinfachend - zum Ausdruck, dass sie die Performance der Beklagten im Bereich des pflichtkonformen Aktienanteils von 45 % als diejenige eines durchschnittlich erfolgreichen Vermögensverwalters betrachtete. Anhaltspunkte, dass dies nicht zutraf, waren offenbar nicht vorhanden. Die Klägerin hat denn auch bis anhin die einzelnen konkreten Aktienanlagen der Beklagten nicht beanstandet und nicht behauptet, ein durchschnittlich erfolgreicher Vermögensverwalter hätte andere Anlagen vorgenommen. Ihre Behauptung, die von den Beklagten ausgewählten Aktienanlagen seien "offenbar besonders schlecht" gewesen, ist neu und kann vor Bundesgericht nicht gehört werden (Art. 99 Abs. 1 BGG). Sie vermag auch aus dem Umstand, dass das von der Vorinstanz angenommene gemischte Vergleichsportfolio gemäss der Referenz in BGE 125 III 312 E. 4c eine Nettorendite von wohl 4 % jährlich erwirtschaftet hätte, nichts für ihren Standpunkt ableiten. Denn jene Renditeannahme in einem Entscheid aus dem Jahre 1999 bezog sich nicht auf die gleiche Periode, um die es hier geht. Es kann daher nicht einfach unterstellt werden, ein durchschnittlich erfolgreicher Vermögensverwalter hätte in der gleichen Zeitperiode (30. April 2000-16. August 2002) eine entsprechende Rendite erwirtschaftet. Ist aber nicht ausgewiesen, dass die tatsächliche Performance der Beklagten im Bereich der pflichtgemässen Aktienanlage nicht derjenigen eines durchschnittlich erfolgreichen Vermögensverwalters in der gleichen Periode entsprach, wie dies die Vorinstanz annahm, stimmt ihre Berechnung im Resultat wiederum mit dem eingangs erwähnten Grundsatz überein und ist nicht bundesrechtswidrig.
10.6. Die Vorbringen der Parteien gegen die konkrete Schadensberechnung dringen demnach nicht durch, so dass es bei der vorinstanzlichen Schadensberechnung sowohl betreffend die eingetretene Vermögensverminderung von Fr. 545'521.-- als auch den entgangenen Gewinn von Fr. 94'371.--, zusammen bei einem zu ersetzenden Schaden von Fr. 639'892.--, bleibt.
11.
Die Vorinstanz verwarf die Einwände der Beklagten, mit denen sie geltend machten, durch ihre Vermögensverwaltung sei kein - oder nicht der volle - Schaden entstanden.
11.1. So hielt sie den Einwand für unbegründet, das Depot hätte sich im Lauf der 10-jährigen Vertragszeit wieder erholt, und die Klägerin habe durch die Aufhebung des Vermögensverwaltungsvertrags am 16. August 2002 den Verlust selbst herbeigeführt. Die Vorinstanz erwog, der Vermögensverwaltungsvertrag könne jederzeit gekündigt werden (Art. 404 Abs. 1 OR). Die Klägerin, die aus guten Gründen das Vertrauen in die Beklagten verloren habe, sei nicht verpflichtet gewesen, die verfehlte Anlagestrategie noch auf Jahre durchzuhalten. Andererseits würden die Beklagten nicht für das Ausbleiben eines bestimmten Anlageerfolgs - aufgrund der Kündigung in einem rückblickend ungünstigen Moment - haftbar, sondern aufgrund ihrer unsorgfältigen Beratung, die sie sich selbst zuzuschreiben hätte.
Die Beklagten rügen, die Vorinstanz verkenne die Bedeutung des vereinbarten Anlagehorizontes von zehn Jahren. Die vorzeitige Kündigung sei zwar gültig, aber unter dem Titel des Selbstverschuldens und der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zu berücksichtigen. Hätte die Klägerin die Strategie wie vereinbart beibehalten, hätte am 31. Dezember 2007 gar kein Verlust mehr bestanden.
Nach Art. 404 Abs. 1 OR kann der Vermögensverwaltungsvertrag jederzeit beendet werden (vgl. BGE 115 II 464 E. 2), weshalb die Beklagten nicht geltend machen können, das Depot hätte sich wieder erholt (vgl. Urteil 4A_351/2007 vom 15. Januar 2008 E. 3.4; s. auch Pachmann/von der Crone, a.a.O., S. 153 mit Hinweis auf das Urteil 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 3.3, Pra 2005 Nr. 73, die allerdings den Fall vorzubehalten scheinen, dass eine bestimmte Laufzeit mit einem gewissen Ertragsziel vereinbart wurde). Da die Beklagten der Klägerin sorgfaltswidrig zu einer nicht sachgerechten Anlagestrategie geraten haben, ändert auch nichts, dass im Vertrag ein Anlagehorizont von zehn Jahren vorgesehen war. Das jederzeitige Kündigungsrecht würde illusorisch gemacht, wenn der Anleger bei einer vom Vermögensverwalter zu vertretenden verfehlten Anlagestrategie auf dem vereinbarten zeitlichen Anlagehorizont behaftet würde, der Teil der verfehlten Strategie bildet. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin nicht verpflichtet war, die verfehlte Anlagestrategie durchzuhalten, zumal es im Kündigungszeitpunkt rein spekulativ gewesen wäre, damit auf eine Erholung des Depotwerts zu setzen. Sodann haben die Beklagten ohnehin nicht dargetan, dass sich das Depot bei Ablauf der zehn Jahre effektiv erholt hätte. Mit dem von ihnen angeführten Datum des 31. Dezember 2007, an dem angeblich kein Verlust bestanden hätte, wählen sie einen mit Blick auf den vereinbarten Anlagehorizont nicht nachvollziehbaren Zeitpunkt.
11.2. Die Beklagten beharren sodann auf ihrem Vorbringen, der Beklagte 1 habe der Klägerin im Mai 2002 den Kauf einer Leibrente vorgeschlagen. Indem die Vorinstanz einerseits schliesse, die aktienlastige Strategie sei unangebracht gewesen und andererseits feststelle, mit einem Wechsel in eine ganz andere Strategie könne sich der Beklagte 1 seiner Haftung (nach dem Vorschlag des Rentenkaufs) nicht entziehen, verhalte sie sich widersprüchlich und verletze Bundesrecht. Der Rentenkaufvorschlag sei relevant für den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der behaupteten Verletzung der Berichterstattungspflichten. Nicht einmal die Warnung und der Vorschlag eines Strategiewechsels habe die Klägerin von ihrem aktienfreundlichen Kurs abbringen können.
Dieses Vorbringen ist von vornherein nicht zielführend, weil es auf nicht festgestellten Tatsachenbehauptungen fundiert. So ist im angefochtenen Urteil gerade nicht festgestellt, dass der Beklagte 1 der
Klägerineine Offerte für eine Leibrente vorgelegt habe. Es ist nur die Rede davon, die Offerte sei dem Beklagten 2 vorgelegt worden. Fehlt es aber am Tatsachenfundament, dass der Beklagte 1 der Klägerin eine Offerte für den Kauf einer Leibrente unterbreitet habe, die von dieser abgelehnt worden wäre, entbehren die von den Beklagten daraus gezogenen Folgerungen der Grundlage, und es braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden.
11.3. Die Beklagten lehnen eine solidarische Haftung ab. Ihr Vorwurf, die Vorinstanz verletze durch ihre "lapidare" Erwähnung des Vermögensverwaltungsverhältnisses die Begründungsanforderungen, verfängt nicht. Die Vorinstanz begründete die solidarische Haftung der Beklagten sehr wohl und zwar damit, dass die Beklagten 1 und 2 durch ihr unsorgfältiges Vorgehen gemeinsam einen Schaden verursacht hätten. Da mehrere Täter, die aus verschiedenen Rechtsgründen (im vorliegenden Fall je aus Vertrag) haften, dem Geschädigten solidarisch verantwortlich seien (Art. 51 Abs. 1 OR), stelle der Beklagte 1 eine solidarische Haftung der Beklagten für den gemeinsam verursachten Schaden zu Unrecht in Abrede. Inwiefern die Vorinstanz mit dieser Rechtsauffassung Bundesrecht verletzt haben soll, wenn davon ausgegangen wird, dass beide Beklagten als Vermögensverwalter amtierten (Erwägung 5 vorne), legen diese nicht dar und ist nicht ersichtlich.
12.
Die Beklagten rügen eine Verletzung von Bundesrecht und des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz mit keinem Wort eine Reduktion des Schadenersatzes wegen Selbstverschuldens der Klägerin in Erwägung gezogen habe.
Die Aktenstellen, welche die Beklagten als Beleg, dass sie im kantonalen Verfahren eine Reduktion des Schadenersatzes wegen Selbstverschuldens geltend gemacht hätten, zeigen einzig, dass der Beklagte 1 in seiner Duplik (act. 67 S. 36 Rz. 145) in sehr allgemeiner Weise ausführte, das Selbstverschulden der Klägerin sei "offensichtlich (Festhalten an Strategie, hohe Bezüge, Ablehnung der Rentenvorschläge etc.) ". In seiner Berufungsantwort (act. 320 S. 53 Rz. 151) berief sich der Beklagte 2 auf die Schadensminderungspflicht der Klägerin, weil sie den Vertrag zu einem ungünstigen Zeitpunkt gekündigt habe.
Angesichts dieser nur sehr pauschalen Vorbringen stellt es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die Vorinstanz sich nicht speziell zu einer Reduktion des Schadens wegen Selbstverschuldens äusserte. Ebenso wenig liegt eine Bundesrechtsverletzung vor, weil keine Schadensreduktion vorgenommen wurde, zumal die Vorinstanz die Umstände, aus denen die Beklagten ein Selbstverschulden der Klägerin ableiten, so nicht feststellte.
13.
Die Beklagten erblicken auch in den Erwägungen der Vorinstanz zur Kausalität eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und von Bundesrecht.
Es trifft zu, dass die Ausführungen der Vorinstanz zum von ihr bejahten Kausalzusammenhang knapp ausgefallen sind. Dies schadet nicht, weil die Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten, namentlich die aufgrund der fehlenden Risikoanalyse empfohlene, aber nicht vertretbare 100%-Aktienstrategie sowie die ungenügende Aufklärung und Berichterstattung, ohne weiteres als kausal für den eingetretenen Schaden anzusehen sind. Eine "vorbehaltlose Genehmigung" der verfehlten Strategie und eine angebliche "Beratungsresistenz" der Klägerin, wie sie die Beklagten behaupten, sind im angefochtenen Urteil nicht festgestellt. Es darf daher angenommen werden, dass die in Vermögensanlagen unerfahrene Klägerin auf den fachkundigen Rat der Beklagten, die sie eigens zu diesem Zweck beigezogen hatte, gehört und von einer 100%-Aktienstrategie abgesehen hätte. Angesichts der klaren Ausgangslage stellt es keine Verletzung der Begründungspflicht dar, dass die Vorinstanz sich zur Kausalität nicht umfassend äusserte.
Zu Recht hat die Vorinstanz auch eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs abgelehnt, denn die Klägerin war nicht verpflichtet, die verfehlte 100%-Aktienstrategie durchzuhalten. Sie durfte das Mandat kündigen und Ersatz des am Kündigungsdatum durch das unsorgfältige Vorgehen der Beklagten eingetretenen Schadens verlangen (vgl. Urteil 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 3.3, Pra 2005 Nr. 73).
14.
Die Vorinstanz erkannte, die Beklagten hätten der Klägerin wegen Schlechterfüllung des Vermögensverwaltungsvertrags zusätzlich zum Schaden einen Teil ihrer Vergütung zurückzuerstatten.
Während die Klägerin in ihrer Beschwerde geltend macht, die Beklagten müssten die volle Vergütung und nicht bloss einen Teil zurückerstatten, bestreiten die Beklagten jegliche Rückerstattungspflicht und beantragen auch in diesem Punkt die vollumfängliche Klageabweisung.
14.1. Wird ein Auftrag nicht sorgfältig ausgeführt, kann dies zu einer Herabsetzung der Vergütung als vertraglicher Gegenleistung im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR führen. Nur wenn das Ergebnis des unsorgfältigen Beauftragten für den Auftraggeber vollständig unbrauchbar ist, schuldet er diesem gar keine Vergütung (BGE 124 III 423 E. 4a; Fellmann, Berner Kommentar, 1992, N. 501, 528 ff., insb. 540 zu Art. 394 OR; Rolf H. Weber, Berner Kommentar, 2000, N. 266 zu Art. 97 OR; Derselbe, Basler Kommentar, Obligationenrecht, 5. Aufl. 2011, N. 43 zu Art. 394 OR).
Kumulativ zur Reduktion des Honorars kann eine Schadenersatzforderung hinzutreten, und eine Verrechnung von Schadenersatzforderung und Honorarforderung ist zulässig (BGE 124 III 423 E. 3c S. 426 und E. 4c; Weber, Basler Kommentar, N. 43 zu Art. 394 OR; Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 9. Aufl. 2010, S. 336). Die Kumulation von vollumfänglichem Schadenersatz und Kürzung des Honoraranspruchs darf aber nicht zu einer Bereicherung des Auftraggebers führen (Gutzwiller, a.a.O., S. 263). Wird der Beauftragte durch die Leistung von Schadenersatz des Beauftragten so gestellt, wie wenn dieser den Auftrag ordnungsgemäss erfüllt hätte, hat der Beauftragte Anspruch auf Anrechnung der vollen Vergütung (BGE 124 III 423 E. 3c S. 426/427; dazu kritisch Wiegand, ZBJV 1999 S. 575 ff., 578; Urteil C.131/1986 vom 28. Oktober 1986 E. 5, SJ 1987 S. 256; Fellmann, a.a.O., N. 527 und 533-535 zu Art. 394 OR; Weber, Basler Kommentar, N. 43 in fine zu Art. 394 OR; a.A. Werro, Le mandat et ses effets, 1993, S. 360 Rz. 1069 f.).
14.2. Der Klägerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Beklagten hätten keinen Anspruch auf Honorar, da sie in jeder Hinsicht sorgfaltswidrig gehandelt hätten, und ihre Leistungen für die Klägerin absolut nutzlos gewesen seien. Gemäss Vorinstanz war die von den Beklagten verfolgte aktienlastige Strategie nur im Umfang von 55 % pflichtwidrig, während eine Aktienanlage zu 45 % als pflichtgemässe Vermögensverwaltung zu betrachten ist. Diese Beurteilung hielt der bundesgerichtlichen Überprüfung stand. Bei dieser Ausgangslage kann keine Rede davon sein, die Vermögensverwaltung der Beklagten sei für die Klägerin vollständig unbrauchbar gewesen, weshalb ein Honoraranspruch gänzlich entfalle.
14.3. Umgekehrt verfängt auch die Argumentation des Beklagten 2 nicht, soweit er vorab geltend macht, er sei überhaupt nicht als Vermögensverwalter entschädigt worden und für den ihm als Rechtsanwalt entstandenen Aufwand für administrative Unterstützung sei er korrekt entschädigt worden und müsse er nichts zurückzahlen. Dieses Vorbringen entbehrt der Grundlage, nachdem der Standpunkt des Beklagten 2, er sei nicht Vermögensverwalter gewesen, nicht durchdrang (Erwägung 5). Auch soweit die Beklagten geltend machen, die Vorinstanz verletze mit der Rückerstattungspflicht Bundesrecht (Art. 394 Abs. 3 OR), weil die Vermögensverwaltung nicht pflichtwidrig erfolgt sei, gehen sie von einer unzutreffenden Prämisse aus. Vielmehr ist von einer Schlechterfüllung auszugehen (Erwägung 6), so dass grundsätzlich eine Kürzung des Honoraranspruchs folgt (BGE 124 III 423 E. 3; Gutzwiller, a.a.O., S. 263).
Allerdings wendet der Beklagte 1 zutreffend ein, dass die vorinstanzliche Reduktion des Honoraranspruchs bei gleichzeitiger Zusprechung des Erfüllungsinteresses zu einer unzulässigen Bereicherung der Klägerin führt. Die Voraussetzungen für eine Kumulation von Schadenersatz und Vergütungsminderung sind vorliegend nicht festgestellt. Es ist nicht dargetan, dass der Klägerin infolge der Schlechterfüllung ein Nachteil verbliebe, der durch den zugesprochenen Schadenersatz nicht ausgeglichen würde. Vielmehr erhält die Klägerin vollständigen Ersatz des durch die sorgfaltswidrige Vermögensverwaltung entstandenen Schadens und wird damit im Ergebnis so gestellt, wie wenn der Vermögensverwaltungsvertrag sorgfaltsgemäss erfüllt worden wäre. Sie kann daher nicht kumulativ eine Herabsetzung der Gegenleistung einfordern. Dementsprechend ist die Klage betreffend die Rückforderung der geleisteten Honorare vollständig abzuweisen. Diese Rechtslage hat die Vorinstanz verkannt. Das angefochtene Urteil ist daher in Dispositivziffer 1 Absätze 2 und 3 aufzuheben, womit die im derzeitigen Absatz 4 erkannte Abweisung der Klage "im Übrigen" auch betreffend die Rückforderung der Honorare der Beklagten gilt.
15.
Die Klägerin beanstandet die Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des mit Rückweisungsbeschluss vom 4. Oktober 2007 beendeten Berufungsverfahrens LB060119. Sie beantragt, die diesbezüglichen Gerichtskosten von Fr. 10'863.-- dem Beklagten 2 aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse des Kantons Zürich zu nehmen. Ferner sei ihr für das Berufungsverfahren LB060119 eine Prozessentschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer nach Massgabe der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren nicht unter Fr. 26'550.-- zuzusprechen (Rechtsbegehren 2a und 2b).
15.1. Mit dem Beschluss vom 4. Oktober 2007 hob das Obergericht das Urteil und den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 28. September 2006 auf, mit dem das Verfahren gegen den Beklagten 2 abgetrennt und die Klage gegen den Beklagten 2 abgewiesen worden war. Das Obergericht wies die Sache im Sinne der Erwägungen und zur erneuten Entscheidung an das Bezirksgericht zurück. Es setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 10'863.-- fest und überliess die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts, in Übereinstimmung mit der Praxis zu § 64 aZPO/ZH (dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Aufl. 1997, N. 23 zu § 64 ZPO/ZH; vgl. nunmehr Art. 104 Abs. 4 ZPO).
Das Bezirksgericht auferlegte in seinem neuen Urteil vom 10. Juni 2011 die Kosten des Berufungsverfahrens LB060119 entsprechend dem erstinstanzlichen Verfahrensausgang im Umfang von 90.8 % der Klägerin und von 9.2 % dem Beklagten 2. Diesem sprach es für das Berufungsverfahren LB060119 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 10'460.-- zulasten der Klägerin zu.
Nach Aufhebung dieses Urteils des Bezirksgerichts und Neuentscheidung in der Sache hatte das Obergericht auch über die Kosten- und Entschädigungsregelung des Berufungsverfahrens LB060119 neu zu entscheiden (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). In Berücksichtigung des Verfahrensausgangs vor Obergericht, der ungefähr je zu einem hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits führte, auferlegte es die Kosten des Berufungsverfahrens LB060119 der Klägerin und dem Beklagten 2 je zur Hälfte und schlug die Parteientschädigungen wett (Dispositivziffern 4 und 5).
15.2. Die Klägerin moniert, die Vorinstanz hätte nicht auf das Mass des Obsiegens im Endentscheid abstellen dürfen, sondern hätte berücksichtigen müssen, dass die Klägerin im Rückweisungsentscheid vollständig obsiegt habe. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie Art. 106 Abs. 1 ZPO verletzt. Dies gelte a fortiori, weil das Bezirksgericht im durch den Rückweisungsentscheid aufgehobenen Urteil fundamentale Verfahrensrechte der Klägerin (rechtliches Gehör, Anspruch auf Beweisführung) verletzt habe.
15.3. Zunächst ist festzuhalten, dass für die Kostenverteilung vor der Vorinstanz durchwegs die schweizerische ZPO anwendbar war: Hebt die Rechtsmittelinstanz einen unter dem bisherigen kantonalen Prozessrecht ergangenen Entscheid in einem der ZPO unterstehenden Rechtsmittelverfahren auf und entscheidet selber neu in der Sache, hat sie auch die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens zu verlegen und dabei das vor ihr geltende, neue Verfahrensrecht anzuwenden (Urteil 4A_17/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4.1). Dies muss auch gelten, wenn - wie hier - die im aufgehobenen erstinstanzlichen Entscheid geregelten Kosten vorangehender Rechtsmittelverfahren neu zu verlegen sind.
15.4. Nach Art. 104 Abs. 4 ZPO kann die obere Instanz in einem Rückweisungsentscheid die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen. Diese Sonderregelung berücksichtigt, dass unter Umständen, insbesondere wenn die Rückweisung erfolgt, weil die Erstinstanz die Beweisabnahme zu ergänzen hat, völlig offen ist, welche Partei am Schluss in der Sache obsiegen wird, weshalb es Sinn macht, dass die Erstinstanz im neuen Entscheid auch die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens verteilt, das zur Rückweisung geführt hat (Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 104 ZPO; Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N. 16 zu Art. 104 ZPO; Urwyler, in: Brunner und andere [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2011, N. 6 zu Art. 104 ZPO). Dabei berücksichtigt sie im Rahmen des für die Kostenverteilung grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzips (Art. 106 Abs. 1 ZPO) den Prozessausgang in der Sache und nicht denjenigen in jenem Rechtsmittelverfahren, ansonsten die Regelung von Art. 104 Abs. 4 ZPO überhaupt keinen Sinn machen würde. Bezogen auf jenes Rechtsmittelverfahren wird das Unterliegerprinzip mithin relativiert, indem nicht massgebend ist, welche Partei mit ihren
Rechtsmittelanträgen obsiegt hat, sondern welche Partei später mit ihren ursprünglichen Begehren in der Sache obsiegt. Immerhin ist anzufügen, dass Art. 104 Abs. 4 ZPO als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist. Die Rechtsmittelinstanz könnte demnach die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens auch selber verteilen, wenn hierzu besondere Gründe bestehen (Jenny, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 104 ZPO).
Sodann erlaubt Art. 107 ZPO, aus besonderen Gründen vom Unterliegerprinzip abzuweichen. Auch kommt aus Billigkeitsgründen die Kostenauflage an den Kanton in Betracht (Art. 107 Abs. 2 ZPO), wenn die zur Kassation und Rückweisung führenden Mängel wie etwa eine Rechtsverzögerung weder einer Partei noch Dritten angelastet werden können (Sterchi, a.a.O., N. 16 zu Art. 104 ZPO). Dabei vermag allerdings nicht zu genügen, dass der Erstinstanz Fehler unterlaufen sind, da dies nach der Beurteilung der Rechtsmittelinstanz regelmässig der Fall ist, ansonsten keine Kassation und Rückweisung erfolgte. Zu denken ist vielmehr an eigentliche "Justizpannen" (Urteil 5A_104/2012 vom 11. Mai 2012 E. 4.4.2).
15.5. Im Lichte dieser Grundsätze ist die Kosten- und Entschädigungsregelung für das Berufungsverfahren LB060119, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, nicht zu beanstanden. In Bezug auf die Durchführung eines Beweisverfahrens erhielt die Klägerin zwar mit ihren Rechtsmittelanträgen recht, doch war mit dem Rückweisungsentscheid der Ausgang des Verfahrens in der Sache noch völlig offen. Bei dieser Ausgangslage stellt es keine Verletzung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dar, wenn die Vorinstanz die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen auch des Berufungsverfahrens LB060119 entsprechend dem Prozessausgang in der Sache vornahm. Sodann sind keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 107 ZPO dargetan, die ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO rechtfertigen würden. Dass das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid vom 28. September 2006 aufhob und die Sache zu neuem Entscheid zurückwies, zeigt, dass es eine andere Beurteilung als das Bezirksgericht vornahm und anders als dieses die Durchführung eines Beweisverfahrens für erforderlich hielt. Das Obergericht erkannte zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Beweisführungsanspruchs der Klägerin. Von einer krassen Fehlleistung des Bezirksgerichts oder einer eigentlichen Justizpanne, die eine Kostenauflage an die Parteien allenfalls als unbillig erscheinen lassen könnte, ist aber nicht die Rede.
Die Rechtsbegehren 2a und 2b der Klägerin sind daher abzuweisen.
16.
Die Klägerin rügt schliesslich einen formellen Mangel des Urteils vom 24. Juni 2013, weil dessen Rubrum die Wohnadresse des Beklagten 2 nicht nenne, und die Vorinstanz die Ergänzung des Rubrums mit Beschluss vom 18. Juli 2013 abgelehnt habe. Sie beantragt die Aufhebung dieses Beschlusses und die Ergänzung des Rubrums des Urteils vom 24. Juni 2013 mit der Wohnadresse des Beklagten 2 (Rechtsbegehren 3).
16.1. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO enthält die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien. Gleiches gilt für die Klageantwort (Art. 222 Abs. 2 ZPO). Parteien und Vertreter sind so zu bezeichnen, dass über ihre Identität kein Zweifel besteht (vgl. BGE 131 I 57 E. 2.2). Bei natürlichen Personen genügen in der Regel Name, Vorname und Adresse (Leuenberger, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 15 zu Art. 221 ZPO; Killias, Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N. 4 f. zu Art. 221 ZPO; weitergehend Pahud, in: Brunner und andere [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2011, N. 2 zu Art. 221 ZPO).
Im Entscheid sind die Parteien und ihre Vertreter - entsprechend den Angaben der Parteien in ihren Rechtsschriften - aufzuführen (Art. 238 lit. c ZPO), die natürlichen Personen mithin mit Name, Vorname und Adresse (Killias, a.a.O., N. 6 zu Art. 238 ZPO). Die Adresse wird bei natürlichen Personen grundsätzlich die Wohnsitz- und allenfalls auch die Zustelladresse sein (Steck, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 238 ZPO; Kriech, in: Brunner und andere [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2011, N. 6 zu Art. 238 ZPO).
16.2. Die Vorinstanz führte den Beklagten 2 mit seiner Geschäftsadresse (Anwaltskanzlei) auf, wie dies schon im erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts der Fall war. Im Beschluss vom 18. Juli 2013 lehnte sie das klägerische Ersuchen ab, das Urteil vom 24. Juni 2013 insofern zu berichtigen/vervollständigen, als der Beklagte 2 mit seiner privaten Wohnadresse im Rubrum aufgeführt werde, da dieser auch ohne dies klar identifizierbar sei.
Es ist nicht festgestellt, weshalb der Beklagte 2 schon im erstinstanzlichen Verfahren mit seiner Geschäftsadresse aufgeführt wurde. Die Vorinstanz übernahm dies, obwohl die Klägerin in ihrer Berufungsschrift den Beklagten 2 mit seiner damaligen Wohnsitzadresse bezeichnete.
Da jedoch auch mit der Geschäftsadresse für die Klägerin kein Zweifel über die Identität des Beklagten 2 besteht, erscheint eine Korrektur nicht zwingend. Sodann könnte im Rahmen einer allenfalls notwendigen Zwangsvollstreckung am Wohnsitz des Beklagten 2 zur Ermittlung seiner aktuellen Wohnadresse nicht einfach auf die Angaben im Rubrum des angefochtenen Entscheids vom 24. Juni 2013 abgestellt werden. Deshalb ist das Rechtsschutzinteresse an einer Ergänzung des Rubrums um die Wohnsitzadresse des Beklagten 2 auch unter diesem Titel nicht dargetan.
Das Rechtsbegehren 3 der Klägerin ist daher abzuweisen.
In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass auch für das Bundesgericht kein Anlass besteht, im Rubrum des vorliegenden Urteils von den Angaben des angefochtenen Entscheids abzuweichen. Der Beklagte 2 bleibt demnach mit seiner Geschäftsadresse aufgeführt.
17.
17.1. Im Verfahren 4A_364/2013 ist die Beschwerde des Beklagten 1 teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Allerdings dringt er mit seinem Antrag auf vollumfängliche Klageabweisung nur betreffend die Rückzahlung des Honorars im Umfang von 41'771.-- durch. Gemessen am Streitwert von Fr. 691'656.-- kommt dies einem Obsiegen von rund 6 % gleich. Entsprechend unterliegt die Klägerin, die Abweisung der Beschwerde beantragte, zu 6 %. Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- sind demnach im Umfang von 8'460.-- dem Beklagten 1 und im Umfang von Fr. 540.-- der Klägerin aufzuerlegen. Entsprechend hat der Beklagte 1 der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 8'800.-- zu bezahlen, in der die Mehrwertsteuer bereits enthalten ist (BGE 125 V 201 E. 4b S. 202 mit Hinweisen). Der Beklagte 2 hat keinen Antrag zur Beschwerde gestellt und keine Parteientschädigung beantragt. Dementsprechend ist ihm auch keine zuzusprechen.
17.2. Im Verfahren 4A_394/2013 ist die Beschwerde der Klägerin vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird sie kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ). Sie trägt demnach die Gerichtskosten von Fr. 9'000.--. Sie hat ferner dem obsiegenden Beklagten 1 eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zu leisten, in der die Mehrwertsteuer bereits enthalten ist. Hingegen entfällt eine Parteientschädigung an den Beklagten 2, weil dieser seine Beschwerdeantwort verspätet einreichte und daher - auch mangels rechtzeitig gestelltem Antrag - keine Entschädigung beanspruchen kann.
17.3. Im Verfahren 4A_396/2013 ist die Beschwerde des Beklagten 2 teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Allerdings dringt er mit seinem Antrag auf vollumfängliche Klageabweisung nur betreffend die Rückzahlung des Honorars im Umfang von Fr. 9'993.-- durch. Gemessen am Streitwert von Fr. 691'656.-- kommt dies einem Obsiegen von rund 1.45 % gleich. Dieses marginale Obsiegen darf bei der Kosten- und Entschädigungsverteilung vernachlässigt werden. Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- sind demnach vollumfänglich dem Beklagten 2 aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung hat er der Klägerin nicht auszurichten, da sie keine Beschwerdeantwort einreichte und innert der Antwortfrist weder einen Antrag zur Beschwerde noch einen Antrag um Ausrichtung einer Parteientschädigung stellte; ihr erst in der Stellungnahme zur Vernehmlassung des Beklagten 1 gestellter Antrag auf Abweisung der Beschwerde des Beklagten 2 erfolgte verspätet. Ebenso wenig begehrte der Beklagte 1 eine Parteientschädigung zulasten des Beklagten 2. Dementsprechend ist ihm auch keine zuzusprechen, zumal er beantragte, die - nunmehr grösstenteils - abgelehnten Beschwerdebegehren des Beklagten 2 seien zu schützen, und insofern nicht als obsiegende Partei betrachtet werden kann.
17.4. Werden die gemäss den vorstehenden Erwägungen geschuldeten Parteientschädigungen miteinander verrechnet, verbleibt die Verpflichtung der Klägerin, dem Beklagten 1 eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- zu bezahlen.
18.
Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangehenden Verfahrens anders verteilen (Art. 67 BGG). Auch der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert (Art. 68 Abs. 5 BGG).
Die teilweise Gutheissung der Beschwerden der Beklagten 1 und 2 führt zu einer geringfügigen Änderung des Urteils der Vorinstanz, indem die Verpflichtung des Beklagten 1 zur Zahlung von Fr. 41'771.-- nebst Zins und die Verpflichtung des Beklagten 2 zur Zahlung von Fr. 9'993.-- nebst Zins wegfallen.
Die Vorinstanz nahm die Verteilung der Gerichts- und Parteikosten sowohl für das erstinstanzliche Verfahren (bei einem Streitwert von Fr. 1'413'941.--) als auch für das Berufungsverfahren (bei einem Streitwert von Fr. 1'332'019.--) im Verhältnis von 50 % Klägerin und 50 % Beklagte vor, dies im Bewusstsein, dass sich nicht exakt ein 50%iges Obsiegen bzw. Unterliegen ergab. Die vereinfachend vorgenommene, jedoch innerhalb des der Vorinstanz zustehenden Ermessens liegende Einmittung stimmt auch dann noch ungefähr, wenn man die im bundesgerichtlichen Verfahren erfolgte geringfügige Korrektur zugunsten der Beklagtenseite in die Waagschale wirft. Es ist daher nicht erforderlich, die Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz zu ändern, und es erübrigt sich auch eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens. Vielmehr ist dieselbe zu bestätigen (vgl. BGE 114 II 144 E. 4).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 4A_364/2013, 4A_394/2013 und 4A_396/2013 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde der Klägerin (4A_394/2013) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Beschwerden der Beklagten 1 und 2 (4A_364/2013 und 4A_396/2013) werden teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2013 wird in Dispositivziffer 1 Absätze 2 und 3, lautend:
"Der Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 41'771.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. August 2002 zu bezahlen.
Der Beklagte 2 wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 9'993.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. August 2002 zu bezahlen."
aufgehoben.
Im Übrigen wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2013 bestätigt.
4.
Die Gerichtskosten im Verfahren 4A_364/2013 von Fr. 9'000.-- werden im Umfang von Fr. 8'460.-- dem Beklagten 1 und im Umfang von Fr. 540.-- der Klägerin auferlegt.
Die Gerichtskosten im Verfahren 4A_394/2013 von Fr. 9'000.-- werden der Klägerin auferlegt.
Die Gerichtskosten im Verfahren 4A_396/2013 von Fr. 9'000.-- werden dem Beklagten 2 auferlegt.
5.
Die Klägerin hat dem Beklagten 1 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- zu bezahlen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer