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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_122/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dezember 2017 
(200 17 743 EL und 200 17 744 EL). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 1. Februar 2018 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dezember 2017 betreffend Kostenvergütung für ein Elektrobett, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Überlegungen des kantonalen Gerichts zu entnehmen ist, 
dass er sich namentlich nicht rechtsgenüglich zur vorinstanzlichen Erwägung äussert, wonach die von ihm selber ausgestellte und unterzeichnete Rechnung/Zahlungsbestätigung vom 20. Februar 2015 (d.h. dem Todestag seines EL-berechtigten Vaters) weder den Zeitpunkt der Anschaffung des Elektrobettes noch die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu beweisen vermag und sich die diesbezügliche Beweislosigkeit zu seinen Ungunsten auswirkt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. März 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger