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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_46/2020  
 
 
Urteil vom 5. März 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Luzern, vertreten durch die 
Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 21. Januar 2020 (2C 19 85). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 19. September 2019 erteilte das Bezirksgericht Hochdorf dem Kanton Luzern in der gegen A.________ für Bussen und Verfahrenskosten eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ für Fr. 680.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung. 
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mangels genügender Begründung mit Entscheid vom 21. Januar 2020 (Versand 4. Februar 2020) nicht ein. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 3. März 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung einzig vor, das Kantonsgericht habe nichts geprüft und untersucht. Es könne nicht sein, dass man seinen Fahrzeugausweis einziehe, obwohl er bezahle. Er werde sich an die Medien wenden. 
Damit ist nicht darzutun, inwiefern das Kantonsgericht mit seinem Nichteintretensentscheid betreffend Rechtsöffnung gegen Recht verstossen hätte. Dass es die Sache selbst nicht geprüft hat, ist im Übrigen einem Nichteintretensentscheid immanent. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist. 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. März 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli