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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_119/2021  
 
 
Urteil vom 5. März 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
Gegenstand 
Kontrollfahrt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
B.________ besitzt einen von der Slowakei ausgestellten Führerausweis. Im Hinblick auf die Erteilung des schweizerischen Führerausweises absolvierte sie am 31. Juli 2003 eine Kontrollfahrt. Im Anschluss an die Kontrollfahrt eröffnete ihr der Experte, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies den gegen die entsprechende Verfügung erhobenen Rekurs am 13. Februar 2004 ab. Ebenso wies das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 21. Januar 2005). Das Bundesgericht trat mit Urteil 2A.104/2005 vom 25. Februar 2005 auf eine von B.________ und ihrem Ehemann A.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein. 
 
2.   
Im Zusammenhang mit dem Entscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) gelangte A.________ mit Eingabe vom 1. März 2021 erneut ans Bundesgericht. 
 
3.   
Das Bundesgericht ist keine oberste Aufsichtsbehörde, die von Amtes wegen oder auf Anzeige eines Bürgers hin in jeder Sache zum Rechten sehen kann. Es kann nur im Rahmen von gesetzlich genau umschriebenen Verfahren Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gewisser Bundesbehörden überprüfen. 
Der nur schwer verständlichen Eingabe des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, was er mit seiner Eingabe überhaupt erreichen will. Soweit er mit seiner Eingabe eine Überprüfung des Entscheids des UVEK erreichen will, kann darauf bereits wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht eingetreten werden. Auch entspricht die Eingabe nicht ansatzweise den Anforderungen an ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 25. Februar 2005. Da im weiteren eine nach dem Gesetz mögliche Beschwerde weder dargetan noch ersichtlich ist, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Eingabe nicht einzutreten. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos ablegen wird. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Eingabe wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. März 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli