Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_149/2024
Urteil vom 5. März 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht im summarischen Verfahren, Spitalstrasse 13,
Postfach, 8180 Bülach.
Gegenstand
Bereinigung Zivilstandsregister,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. Februar 2024 (NC240001-O/U).
Erwägungen:
1.
Am 18. April 2023 ersuchte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Bülach um Bereinigung der Personalien im Zivilstandsregister. Das Bezirksgericht wies das Gesuch mit Urteil vom 21. Dezember 2023 ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 eine als Rekurs überschriebene Berufung. Mit Beschluss vom 2. Februar 2024 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Berufung mangels genügender Begründung nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 27. Februar 2024 eine als Rekurs bezeichnete Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die Berufung nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch mit dem angefochtenen Beschluss nicht auseinander. Er führt bloss aus, dass er hiermit Rekurs gegen das obergerichtliche Urteil einreiche, und er bittet, dies zur Kenntnis zu nehmen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat seiner Beschwerde eine Bestätigung des Sozialdienstes der Gemeinde U.________ beigelegt, wonach er aktuell und voraussichtlich bis auf weiteres finanziell unterstützt wird. Er stellt jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches Gesuch hätte ohnehin abgewiesen werden müssen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg