Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_7/2024  
 
 
Urteil vom 5. März 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Wicki, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eigentumsfreiheitsklage, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 15. Januar 2024 (ZSU.2023.234). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf Gesuch des Beschwerdegegners hin verpflichtete das Bezirksgericht Baden mit Entscheid vom 13. Oktober 2023 den Beschwerdeführer, die Liegenschaft U.________ / xxx (C.________weg yyy) spätestens innert zehn Tagen nach Zustellung dieses Entscheids zu räumen und zu verlassen, unter Androhung des polizeilichen Vollzugs im Unterlassungsfall. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2023 (Postaufgabe) Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau. Am 6. November 2023 (Postaufgabe) reichte er einen Nachtrag ein. Mit Verfügung vom 6. November 2023 forderte das Obergericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- auf. Mit Verfügung vom 28. November 2023 setzte es ihm eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses mit der Androhung, dass bei nicht fristgemässer Leistung auf das Rechtsbegehren nicht eingetreten werde. Mit Entscheid vom 15. Januar 2024 trat das Obergericht auf die Berufung mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 28. Februar 2024 (Postaufgabe) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe - wie verlangt - als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). 
Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die das Obergericht verletzt haben soll, und er setzt sich nicht damit auseinander, dass er den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat. Stattdessen bittet er darum, die durchgeführte Versteigerung der Liegenschaft rückgängig zu machen, und er schildert, weshalb es zur Versteigerung gekommen ist, die nach seiner Auffassung unrechtmässig war. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. März 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg