Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_187/2024
Urteil vom 5. März 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Donald Stückelberger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme, Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 18. Januar 2024 (BES.2023.21).
Erwägungen:
1.
Am 5. September 2022 reichte A.________ gegen ihren Bruder, B.________, Strafanzeige ein. Sie warf ihm Nötigung, Drohung, üble Nachrede, Beschimpfung, unbefugtes Beschaffen von Personendaten und Missbrauch einer Fernmeldeanlage vor. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verfügte am 30. Januar 2023 die Nichtanhandnahme einer entsprechenden Strafuntersuchung. In der Folge wandte sich A.________ an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, welches ihre Beschwerde mit Entscheid vom 18. Januar 2024 abwies.
2.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und verlangt im Wesentlichen, der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Anträge gutzuheissen.
3.
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als solche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).
Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen die Nichtanhandnahme einer Untersuchung, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung muss sie im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_78/2023 vom 15. Januar 2024 E. 1.1; 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2; 7B_33/2023 vom 7. September 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen).
4.
Diesen Vorgaben genügt die vorliegend zu beurteilende Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin führt zu ihrer Legitimation einzig aus, als Strafantragstellerin und Privatklägerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen zu haben und als direkte Adressatin des angefochtenen Entscheids ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung zu haben. Zu den Zivilforderungen, die sie aus den Anzeigesachverhalten abzuleiten gedenkt, verliert sie dagegen keine Silbe. Es liegt in Anbetracht dieser Sachverhalte auch nicht ohne Weiteres auf der Hand, welche zivilrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin gestützt darauf allenfalls zustehen könnten.
5.
Formelle Rügen, zu deren Erhebung die Beschwerdeführerin in Anwendung der "Star-Praxis" ungeachtet ihrer Legitimation in der Sache selbst berechtigt wäre (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen), bringt sie keine vor.
6.
Auf die Beschwerde wird mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten, wobei das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 BGG zur Anwendung gelangt. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, und B.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger