Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_257/2023
Urteil vom 5. März 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau,
Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. April 2023
(AK.2023.132-AK).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der Fälschung von Ausweisen, der Erschleichung einer falschen Beurkundung und der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden. Am 1. Oktober 2022 wurde er durch das Regionale Zwangsmassnahmengericht am Kreisgericht St. Gallen in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde in der Folge mehrmals verlängert, letztmals mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. März 2023 bis am 29. Juni 2023. Die von A.________ gegen die verschiedenen Haftentscheide erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (siehe Urteil 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023). Im Zusammenhang mit dem Vollzug der gegen ihn angeordneten Untersuchungshaft führte A.________ zudem mehrere Beschwerdeverfahren betreffend seiner Haftbedingungen (Besuche unter Aufsicht; Besuche am Wochenende). Das Bundesgericht wies auch diese Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat (Urteile 1B_121/2023 vom 2. Juni 2023 und 7B_221/2023 vom 20. Juli 2023).
B.
Im Rahmen der Strafuntersuchung erhob A.________ am 28. Februar 2023 Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen wegen Rechtsverweigerung durch das Untersuchungsamt Gossau und stellte darüber hinaus zahlreiche weitere Begehren. Die Anklagekammer wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. April 2023 ab, soweit sie darauf eintrat.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 9. Mai 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des Entscheids der Anklagekammer vom 5. April 2023 und stellt darüber hinaus weitere Begehren. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG . Er schliesst das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren indes nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich somit um einen anderen selbstständig eröffneten Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Als solcher ist er mit Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nur unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - was vorliegend nicht der Fall ist - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Praxisgemäss verzichtet das Bundesgericht hingegen auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils, wenn in der Beschwerde - wie vorliegend - eine Rechtsverweigerung durch die kantonalen Strafbehörden hinreichend geltend gemacht wird (siehe BGE 148 IV 155 E. 2.4 mit Hinweisen). Der im vorinstanzlichen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person damit zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit a und lit. b Ziff. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind, ist mit Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen auf die Beschwerde einzutreten.
1.2. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand thematisch begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 4. Oktober 2022 bis zum 22. Januar 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft verschiedentlich gerügten Haftbedingungen zu Recht erkannte, es liege keine Rechtsverweigerung zu Lasten des Beschwerdeführers vor. Auf die darüber hinausgehenden Anträge und Vorbringen, namentlich betreffend die Handhabung seines Akteneinsichtsrechts durch das Untersuchungsamt Gossau (siehe dazu Urteil 7B_256/2023 vom 5. März 2024) oder die angeblichen Rechtsverweigerungen durch das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, ist daher nicht einzutreten.
1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung sodann in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (statt vieler: BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).
In seiner weitschweifigen und teilweise nur schwer verständlichen Beschwerdeschrift beruft sich der Beschwerdeführer über weite Strecken auf eine Vielzahl von Rechtsvorschriften und juristische Prinzipien und macht dazu allgemein gehaltene abstrakte Ausführungen. Weiter zitiert er in abstrakter Weise juristische Literatur und übt polemische Kritik an den St. Galler Strafverfolgungsbehörden und der Vorinstanz, ohne jedoch einen konkret erkennbaren Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren bzw. zum angefochtenen Entscheid herzustellen. Eine hinreichende Begründung, inwiefern der angefochtene Entscheid konkret gegen Bundes (verfassungs) recht verstossen soll, kann seiner Beschwerdeschrift daher grösstenteils nicht entnommen werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der vagen Kritik, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Auf die Beschwerde ist mit Blick auf die genannte Rechtsprechung insofern nicht einzutreten. Nachfolgend werden nur die rechtsgenüglich begründeten Rügen behandelt.
1.4. Nicht einzutreten ist schliesslich auf alle Vorbringen, die Tatsachen betreffen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten (vgl. Art. 99 BGG). Hierbei handelt es sich um unzulässige echte Noven (siehe zum Novenrecht vor Bundesgericht: BGE 143 V 19 E. 1.2).
1.5. Der Beschwerdeführer ersucht mit seiner Beschwerde vom 9. Mai 2023 um Einsicht in die von den kantonalen Vorinstanzen und der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten. Dieser Antrag ist im bundesgerichtlichen Verfahren an sich zulässig. Die Vernehmlassung der Vorinstanz ging indes erst am 22. Juni 2023 und damit nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist ein. Da die Gewährung der Akteneinsicht vor Bundesgericht nach Ablauf der Beschwerdefrist keine Ergänzung der Beschwerdeschrift mehr erlauben würde (Art. 47 Abs. 1 BGG), ist das Begehren praxisgemäss als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Urteile 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 1.4; 7B_147/2023 vom 10. Juli 2023 E. 1.2; 6B_1280/2021 vom 7. September 2022 E. 3.2; 6B_1076/2010 vom 21. Juni 20211 E. 5.3). Überdies ergibt sich aus dem konnexen Verfahren 7B_256/2023 vom 5. März 2024, dass der Beschwerdeführer über seinen amtlichen Verteidiger für den vorliegend fraglichen Zeitraum anlässlich von zwei Gelegenheiten vollumfängliche Einsicht in die kantonalen Strafakten erhielt und er damit - wie das vorliegende Beschwerdeverfahren und das Verfahren 7B_256/2023 belegen - bereits hinreichend Kenntnis über die relevante Aktenstücke erhalten hatte.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht eine mehrfache Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, handelnd durch das Untersuchungsamt Gossau, geltend. Damit rügt er eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV. Zudem beanstandet er einen Verstoss gegen die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV durch die Vorinstanz.
2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt dieser Bestimmung gilt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1; 141 I 172 E. 5; 135 I 6 E. 2.1).
2.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe ihm das Recht verweigert, indem sie das Besuchsrecht seiner Ehefrau und seiner Tochter eingeschränkt habe, ist er nicht zu hören. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stand dem Beschwerdeführer insoweit der Rechtsweg offen und bestritt er diesen in zwei Beschwerdeverfahren bis an das Bundesgericht (vgl. Sachverhalt Bst. A). Nachdem im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ein Verfahren betreffend das Besuchsrecht (Besuche nur unter Aufsicht) bereits beim Bundesgericht und das zweite Verfahren (Besuchsmöglichkeit am Wochenende) bei der Vorinstanz hängig waren, verletzt es auch kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz in diesen Punkten mangels Vorliegens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (siehe BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 zur Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO und insb. zum Erfordernis des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses).
2.4.
2.4.1. In einem zweiten Rügekomplex moniert der Beschwerdeführer, er habe sich im Zeitraum vom 4. Oktober 2022 bis zum 5. Februar 2023 in mehreren Eingaben an die Staatsanwaltschaft gewandt um seine rechtswidrigen Haftbedingungen zu rügen (u.a. unzulässige Mindestbesuchszeiten, Mehrfachüberwachung, Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit, Isolation, mangelnde medizinische Versorgung, Qualität der Mahlzeiten). Diese Eingaben seien von der Staatsanwaltschaft bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bei der Vorinstanz am 28. Februar 2023 unbehandelt geblieben und es sei ihm daher insoweit das Recht verweigert worden.
2.4.2. Auch diese Rügen sind nicht zu hören. Im angefochtenen Entscheid legt die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den kantonalrechtlichen Grundlagen detailliert dar, dass abgesehen der in Art. 235 Abs. 2 - 4 StPO geregelten Zuständigkeiten der Verfahrensleitung (Einschränkung persönliche Kontakte, Kontrolle Post) nicht die Staatsanwaltschaft, sondern die Gefängnisleitung bzw. das Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen zuständig sei für die Behandlung von Beschwerden betreffend die Bedingungen der Untersuchungshaft (vgl. angefochtener Entscheid E. 3b/bb f.). Zu den von der Vorinstanz genannten kantonalen Zuständigkeitsvorschriften äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Da das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür prüft (BGE 141 IV 305 E. 1.2; 138 IV 13 E. 2), ist daher auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den kantonalrechtlichen Zuständigkeiten abzustellen. Es ist daher verfassungsrechtlich ohne Weiteres haltbar, wenn die Vorinstanz festhält, es liege keine Rechtsverweigerung vor, wenn die Staatsanwaltschaft die Beschwerden betreffend die Haftbedingungen mangels ihrer kantonalrechtlichen Zuständigkeit an das Amt für Justizvollzug weitergeleitet habe.
2.4.3. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen in einer vom Beschwerdeführer angestrebten Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend die Handhabung seines Akteneinsichtsrechts durch die kantonalen Justizvollzugsbehörden mit Entscheid vom 14. März 2023 (Geschäftsnummer B 2022/215) erkannte, für die Behandlung von Haftvollzugsbeschwerden gegen Entscheide der Strafvollzugsbehörden sei gemäss den kantonalrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften die Anklagekammer und nicht das Verwaltungsgericht zuständig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht dieser Entscheid nicht im Widerspruch zu den Ausführungen der Vorinstanz. Vielmehr gehen nach dem Gesagten sowohl die Vorinstanz wie auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Amt für Justizvollzug bzw. das Sicherheits- und Justizdepartement für die Behandlungen von Beschwerden betreffend die Vollzugsbedingungen der Untersuchungshaft zuständig ist.
Der angefochtene Entscheid verweigert dem Beschwerdeführer mit Blick auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts auch nicht die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV). Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, dass eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV erst vorliegen würde, wenn er mit seinen Beschwerden betreffend die Haftbedingungen der Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen überhaupt nicht an ein Gericht gelangen könnte (siehe zum Schutzgehalt der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV: BGE 149 I 146 E. 3.3.1). Eine solche Schlussfolgerung kann indes aufgrund des angefochtenen Entscheids sowie des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2023 nicht gezogen werden. Vielmehr erkannte das Verwaltungsgericht, dass Verfügungen, Entscheide und Unterlassungen der Strafvollzugsbehörden zunächst mit Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement und anschliessend mit Beschwerde bei der Vorinstanz beanstandet werden können. Es leitete die Beschwerde daher zur ordentlichen Behandlung an die Vorinstanz weiter. Soweit ersichtlich, ist dieses Verfahren noch hängig. Mithin stand dem Beschwerdeführer der Rechtsweg für Beschwerden betreffend seine Haftbedingungen offen. Eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz ist damit zu verneinen.
2.5. Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einer angeblichen Einschränkung seiner telefonischen Kontakte zu seinem amtlichen Verteidiger sowie seiner Familie rügt, sind seine Rügen ebenfalls nicht stichhaltig. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) schränkte die staatsanwaltschaftliche Verfahrensleitung die Telefonkontakte zur Verteidigung nicht ein. Hinsichtlich des Gesuchs des Beschwerdeführers um telefonische Kontakte zu seiner Familie ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid zudem, dass die staatsanwaltschaftliche Verfahrensleitung das Gesuch am 22. Februar 2023 abwies. Auch wenn der Beschwerdeführer mit diesem negativen Entscheid nicht einverstanden ist, liegt damit auch in diesem Punkt keine formelle Rechtsverweigerung vor.
2.6. Entgegen dem pauschalen Einwand des Beschwerdeführers ist sodann auch eine Rechtsverweigerungsbeschwerde schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 2 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Mithin ist in der Begründung der Anfechtungsgrund zu nennen, d.h. es sind die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, welche eine Rechtsverweigerung belegen. Bei Laienbeschwerden ist ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen (siehe Urteile 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2). Angesichts dieser Grundsätze verletzt es kein Bundesrecht bzw. liegt keine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz vor, wenn sie einzelne Rügen des Beschwerdeführers als nicht hinreichend substanziiert erachtete und daher wegen einer Verletzung der vorgenannten Begründungspflicht darauf nicht eintrat.
2.7. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch nicht das Recht verweigerte, indem sie seinen Antrag um Durchführung einer mündlichen Verhandlung abwies. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, erfolgt das Beschwerdeverfahren grundsätzlich schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO) und führt der Beschwerdeführer - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - auch vor Bundesgericht keine Gründe an, weshalb die Vorinstanz ausnahmsweise dazu verpflichtet gewesen wäre, gestützt auf Art. 390 Abs. 5 StPO eine mündliche Verhandlung durchzuführen (zum Ausnahmecharakter einer mündlichen Verhandlung im StPO-Beschwerdeverfahren: Urteile 1B_228/2022 vom 20. Mai 2022 E. 2.1; 1B_210/2023 vom 12. Mai 2023 E. 3).
Die restlichen Vorbringen und Anträge des Beschwerdeführers haben im vorliegenden Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn