Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_111/2024
Urteil vom 5. März 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussezung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Januar 2024 (VSBES.2023.154).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 15. Januar 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten näher dar, weshalb die Beschwerdegegnerin die für die Jahre 2021 und 2022 ausgerichteten Krankenkassenprämienpauschalen mit Verfügungen vom 16. August 2022 zurückfordern durfte. Auch führte das kantonale Gericht näher aus, weshalb der mit separater Verfügung vom 14. Juli 2022 entschiedene nachträgliche Wegfall des Ergänzungsleistungsanspruchs für die Jahre 2021 und 2022 nicht zum Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens erhoben werden konnte.
3.
I nwiefern die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Ebenso wenig tut sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Lediglich den Geschehensablauf zu schildern und die finanziellen Verhältnisse darzulegen, reicht genauso wenig aus, wie der Enttäuschung Ausdruck zu verleihen, dass das kantonale Gericht sich nicht inhaltlich zur Verfügung vom 14. Juli 2022 geäussert hat.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Damit wird das mit der Beschwerdeerhebung sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. März 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel