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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_58/2024  
 
 
Urteil vom 5. März 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Ringstrasse 10, 7000 Chur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. Januar 2024 (S 24 2). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335). 
 
2.  
Die Vorinstanz trat im angefochtenen Urteil vom 23. Januar 2024 auf die gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 29. November 2023 gerichtete Beschwerde vom 10. Januar 2024 wegen ausgebliebener Beschwerdeverbesserung nicht ein. 
 
3.  
Darauf geht der Beschwerdeführer - trotz eines entsprechenden Hinweises des Bundesgerichts am 1. Februar 2024 auf die spezifischen Eintretensvoraussetzungen bei der Anfechtung eines vorinstanzlichen Nichteintretens - in keiner seiner beiden Eingaben hinreichend ein. Allein den Geschehensablauf zu schildern und darüber hinaus den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners in Frage zu stellen, reicht nicht aus. 
 
4.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. März 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel