Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_138/2025
Urteil vom 5. März 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staatshaftung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Januar 2025 (LB240068-O/U).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ ist Mutter von drei Kindern (geb. 2005, 2011 und 2013). Im November 2018 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) unter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts von A.________ die Fremdplatzierung der Kinder an, zunächst superprovisorisch und alsdann vorsorglich. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies der Bezirksrat Zürich ab. Mit Urteil vom 26. April 2019 hiess das Obergericht des Kantons Zürich eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde insoweit gut, als die Kinder für die Dauer des Verfahrens wieder in die Obhut von A.________ gegeben wurden.
1.2. Am 25. April 2022 reichte A.________ in ihrem Namen sowie im Namen der Kinder und deren Grossmutter beim Regierungsrat des Kantons Zürich ein Staatshaftungsbegehren gestützt auf das kantonale Haftungsgesetz. Nach abschlägiger Antwort vom 29. Juni 2022 erhob sie im eigenen Namen und im Namen der Kinder am 5. Juli 2023 die Staatshaftungsklage beim Bezirksgericht Zürich. Dieses trat mit Beschluss (Teilentscheid) vom 1. Juli 2024 auf diejenigen Ansprüche, welche A.________ als Vertreterin ihrer Kinder geltend gemacht hatte, nicht ein, da diese dem vereinfachten Verfahren vor dem Einzelgericht unterstünden (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem wies es das Gesuch von A.________ und ihrer Tochter um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. 3) und setzte ihnen Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses an (Dispositiv-Ziff. 4 und 5).
1.3. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2024 trat das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, auf eine gegen Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts vom 1. Juli 2024 gerichtete Berufung von A.________ nicht ein.
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_582/2024 vom 2. Dezember 2024 mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein.
1.4. Nachdem die Dispositiv-Ziff. 3, 4 und 5 des Beschlusses des Bezirksgerichts vom 1. Juli 2024 unangefochten geblieben waren und der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte das Bezirksgericht A.________ und ihrer Tochter mit Verfügung vom 5. September 2024 - unter Androhung des Nichteintretens - eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses an.
Mangels Zahlung des Kostenvorschusses trat das Bezirksgericht mit Beschluss vom 1. November 2024 auf die Klage nicht ein.
1.5. Gegen diesen Beschluss erhob A.________ im eigenen Namen und mutmasslich im Namen ihrer Tochter Berufung beim Obergericht. Mit Urteil vom 17. Januar 2025 wies das Obergericht, II. Zivilkammer, die Berufung ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte den Beschluss des Bezirksgerichts vom 1. November 2024.
1.6. A.________ gelangt mit einer als "Einsprache" bezeichneten Eingabe vom 27. Februar 2025 an das Bundesgericht, ohne konkrete Rechtsbegehren zu stellen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts. In der Sache geht es um Staatshaftungsansprüche gegen den Kanton Zürich. Ansprüche aus Staatshaftung gelten - mit Ausnahme der Fälle der Haftung für medizinische Tätigkeit (Art. 33 Abs. 1 lit. d des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]) - als öffentlich-rechtlich und sind vor Bundesgericht daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) geltend zu machen (vgl. im Einzelnen Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 1).
Angesichts des im angefochtenen Entscheid angegebenen Streitwerts von Fr. 244'600.-- ist davon auszugehen, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG
e contrario).
2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
2.3. Die Vorinstanz hat die Anforderungen an die Begründung von Berufungen gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO (SR 272) dargelegt. Sie hat sodann erwogen, dass die Beschwerdeführerin (und ihre Tochter) sich zum angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts nicht geäussert und auch nicht dargetan hätten, an welchen Mängeln dieser leiden solle. Zudem sei ihre (sinngemäss) erhobene Rüge, das Bezirksgericht sei auf ihre Klage zu Unrecht nicht eingetreten - mit Blick auf den Verfahrensgegenstand - unbegründet. In der Folge hat das Obergericht die bei ihm erhobenen Berufung abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
2.4. Der lediglich eine halbe Seite umfassenden Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht lässt sich keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts entnehmen. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, zu behaupten, dass ihre Kinder aus rassistischen Gründen zwangsweise fremdplatziert worden seien und den Behörden Korruption und willkürliches Handeln vorzuwerfen. Mit diesen Vorbringen vermag sie indessen in keiner Weise substanziiert darzutun, dass die Vorinstanz die massgebenden Bestimmungen der ZPO, so insbesondere Art. 311 Abs. 1, welche vorliegend als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangen und somit keiner freien Prüfung unterliegen (vgl. Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 2.2 und 4.2), willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt habe, indem sie ihr Rechtsmittel abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Schliesslich genügt die blosse Behauptung, die ihr im vorinstanzlichen Verfahren auferlegte Entcheidgebühr sei willkürlich, weil sie kein Geld habe, den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungs- bzw. Willkürrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
3.1. Im Ergebnis entbehrt die Eingabe offensichtlich einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov