Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_48/2025
Urteil vom 5. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Dezember 2024 (BK 24 303).
Erwägungen:
1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führte gegen B.________ ein Strafverfahren wegen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung zum Nachteil von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), welches sie mit Verfügung vom 21. Juni 2024 einstellte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und verlangte im Wesentlichen die Fortführung des Strafverfahrens sowie den Ausstand der zuständigen Staatsanwältin.
Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer am 26. August 2024 beim Obergericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, welches am 9. September 2024 zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_1108/2024 vom 1. November 2024 nicht ein. Mit Verfügung vom 18. November 2024 forderte das Obergericht den Beschwerdeführer (erneut) auf, innert zehn Tagen ab Erhalt eine Sicherheit von Fr. 2'000.-- zu leisten (Art. 383 Abs. 1 StPO), verbunden mit dem Hinweis, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde (Art. 383 Abs. 2 StPO). Da innert dieser Frist keine Sicherheitsleistung einging, trat das Obergericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 auf die Beschwerde nicht ein; darüber hinaus hielt es fest, dass das Ausstandsverfahren unter anderer Verfahrensnummer fortgeführt werde.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 16. Dezember 2024 ans Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Wie aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht, leitete die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 6. Dezember 2024 ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2024 an die Vorinstanz weiter. Diesem könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. November 2024 nicht einverstanden sei und bei der Generalstaatsanwaltschaft um Hilfe ersuche. Neue konkrete Anträge, welche von der Vorinstanz behandelt werden müssten, habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gestellt. Mangels entsprechenden Antrags habe sich die Vorinstanz nicht dazu veranlasst gesehen, auf die (rechtskräftige) Verfügung vom 9. September 2024 zurückzukommen.
Aus der weitschweifigen, über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden Beschwerde ergibt sich nicht, was am angefochtenen Beschluss in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. So legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Beschwerde hätte behandeln müssen, nachdem er die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet hatte. Dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Damit vermag er den Begründungsanforderungen nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler