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[AZA 0] 
1P.156/2000/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
5. April 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, 
Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Forster. 
 
--------- 
 
In Sachen 
W.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Obergericht des Kantons Luzern, Präsident der II. Kammer, 
 
betreffend 
Strafprozess, Hafterstreckung, 
hat das Bundesgericht in Erwägung: 
 
dass W.________ mit Strafurteil des Kriminalgerichtes des Kantons Luzern vom 17. Dezember 1999 der qualifizierten Vergewaltigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Unterlassung der Nothilfe, des mehrfachen Raubes, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruches und der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig gesprochen und deswegen mit fünf Jahren und zehn Monaten Zuchthaus bestraft wurde, 
 
dass sowohl der Verurteilte als auch die Staatsanwaltschaft und ein Privatkläger gegen das Strafurteil Appellation eingereicht haben, 
 
dass W.________ sich seit 24. November 1998 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befindet, 
 
dass der Präsident der II. Kammer des Obergerichtes des Kantons Luzern die strafprozessuale Haft zuletzt mit Entscheid vom 2. März 2000 wegen Wiederholungsgefahr bis zum 1. April 2000 verlängert hat, 
 
 
dass W.________ gegen den Hafterstreckungsentscheid vom 2. März 2000 am 13. März 2000 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht hat und seine Haftentlassung beantragt, 
 
 
dass der Beschwerdeführer geltend macht, im Appellationsverfahren werde sein Geisteszustand (im Hinblick auf eine allfällige Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) durch einen gerichtlich bestellten psychiatrischen Gutachter geprüft, der betreffende Experte sei jedoch "voreingenommen", und der Beschwerdeführer habe den Eindruck, das Obergericht habe den Gutachter "aus taktischen Gründen" bestellt, 
 
dass der Beschwerdeführer ausserdem vorbringt, das Obergericht habe "zu Unrecht den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht", 
 
dass nach luzernischem Strafprozessrecht in Haft gehalten werden kann, wer eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist, sofern ausserdem "konkrete Hinweise" für die Annahme bestehen, "dass der Angeschuldigte weitere strafbare Handlungen begehen werde" (§ 80 Abs. 2 Ziff. 4 StPO/LU), 
 
dass der dringende Tatverdacht gestützt auf die Erwägungen im Strafurteil des Kriminalgerichtes Luzern vom 17. Dezember 1999 erstellt ist und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, 
 
 
dass die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich zulässig erscheint, falls einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig ist und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind (BGE 123 I 268 E. 2e S. 270 E. 2c), 
 
dass dabei - besonders im Falle von drohenden schweren Gewaltverbrechen - auch dem psychischen Zustand des Verdächtigen bzw. seiner Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen ist (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.), 
 
dass der Beschwerdeführer wegen Gewaltdelikten und anderen Verbrechen und Vergehen mehrfach vorbestraft ist, 
 
dass er zuletzt mit Urteilen des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 14. Dezember 1994 und des Amtsgerichtes Luzern-Land vom 30. Juli 1998 wegen mehrfachen qualifizierten Raubes, Körperverletzung, mehrfachen unerlaubten Waffentragens, mehrfacher Nötigung, qualifizierten Diebstahls, Betruges und weiteren Straftaten zu fünf Jahren Zuchthaus bzw. 
zwanzig Tagen Gefängnis rechtskräftig verurteilt wurde, 
 
dass der Beschwerdeführer vom Kriminalgericht des Kantons Luzern am 17. Dezember 1999 erneut (wegen qualifizierter Vergewaltigung, mehrfachen Raubes, mehrfacher Körperverletzung und weiteren Delikten) zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt wurde, 
 
dass ihm u.a. vorgeworfen wird, er habe der von ihm vergewaltigten jungen Frau eine Luftdruckpistole sowie ein grosses gezacktes Messer an den Hals gehalten; weitere Opfer habe er mit Fusstritten spitalreif geschlagen, darunter einen Buschauffeur, der nach Ansicht des Beschwerdeführers zu nahe an eine Bushaltestelle gefahren sei, 
 
dass das Kriminalgericht erwogen hat, der Beschwerdeführer leide an einer schweren "Charakterstörung", welche für sein ausgesprochen "impulsives und explosives Verhalten" ursächlich sei, und er neige zu "grundlosen Gewaltausbrüchen immer wieder gegen völlig unschuldige Personen", 
 
dass die Staatsanwaltschaft im Appellationsverfahren den Eventualantrag gestellt hat, der Beschwerdeführer sei zu verwahren, 
 
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht geeignet sind, die Fortsetzung der Haft wegen Wiederholungsgefahr als verfassungswidrig erscheinen zu lassen, 
 
dass das Vorbringen, der Gutachter, der im hängigen Strafverfahren den Geisteszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine allfällige Verwahrung zu prüfen hat, sei befangen, im Appellationsverfahren geltend zu machen wäre, 
 
dass die zu befürchtenden neuerlichen Straftaten von schwerer Natur sind, und die Rückfallprognose beim Beschwerdeführer sehr ungünstig erscheint, 
 
dass offen bleiben kann, ob neben Wiederholungsgefahr auch noch der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen wäre, 
 
dass die Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren und mit summarischer Begründung abzuweisen ist (Art. 36a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 OG), 
 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden kann, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 152 OG) und insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend glaubhaft gemacht erscheint, 
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
 
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.-Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, Präsident der II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 5. April 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: