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[AZA 0/2] 
6A.23/2001/gnd 
 
KASSATIONSHOF 
************************* 
 
5. April 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des 
Kassationshofes, Wiprächtiger, Bundesrichterin Escher und 
Gerichtsschreiberin Burkart. 
 
--------- 
 
In Sachen 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Justizdepartement des Kantons Schwyz, 
 
betreffend 
Strafvollzug, 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 30. Januar 2001), 
wird im Verfahren nach Art. 36a OG 
 
in Erwägung gezogen: 
 
1.- A.________ hat am 18. Juni 2000 auf dem Grillplatz eines von ihm mitbewohnten Mehrfamilienhauses in C.________ den 24-jährigen B.________ aus nächster Nähe mit einem Schuss aus einer Pistole getötet. 
 
Am 17. Juli 2000 wurde A.________ ins Gefängnis Stans zum vorzeitigen Strafantritt versetzt. Am 22. August 2000 wurde per 24. August 2000 der Eintritt in die Strafanstalt Bostadel (Menzingen) zum vorzeitigen Strafantritt verfügt. Die Einweisung in diese Anstalt (für Rückfällige) wurde mit Fluchtgefahr begründet. 
 
Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde mit dem Antrag, er sei in eine Anstalt für Erstmalige im Sinne von Art. 37 Ziff. 2 Abs. 2 StGB einzuweisen. 
 
Mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Kammer III) vom 30. Januar 2001 wurde die Beschwerde abgewiesen. 
 
Gegen das am 8. Februar 2001 versandte Urteil erhob A.________ mit Eingabe vom 1. März 2001 (Poststempel) Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. 
 
2.- Die Eingabe vom 1. März 2001 enthält keine Begründung. 
Der Beschwerdeführer weist lediglich darauf hin, die nötigen Unterlagen würden umgehend von seinem neuen Rechtsanwalt nachgesandt. Innerhalb der 30-tägigen Begründungsfrist sind indessen keine weiteren Sendungen beim Bundesgericht eingegangen. Auf die Beschwerde ist demzufolge mangels Begründung nicht einzutreten. 
 
3.- Deshalb kann offenbleiben, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorliegend überhaupt gegeben ist (vgl. 
Art. 97 OG i.V.m. Art. 5 VwVG, BGE 126 II 506 E. 1b; 117 Ia 257 E. 3c). Denn Art. 37 Ziff. 2 Abs. 2 StGB betrifft nach seinem Wortlaut nur die Frage, in welche Anstalt ein Verurteilter einzuweisen ist. Der Beschwerdeführer befindet sich jedoch im vorläufigen Strafvollzug, weshalb Art. 37 Ziff. 2 Abs. 2 StGB höchstens per analogam angewendet werden kann. 
 
4.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht bewilligt werden, da die Beschwerde (mangels Begründung) von vornherein aussichtslos war (Art. 152 Abs. 1 OG). Unter den gegebenen Umständen lässt es sich indessen rechtfertigen, auf eine Kostenerhebung zu verzichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.- Es werden keine Kosten erhoben. 
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht, Kammer III, des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
_________ 
Lausanne, 5. April 2001 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: