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[AZA 7] 
I 57/00 Vr 
 
I. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichter Rüedi, Meyer, Lustenberger 
und Ferrari; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Urteil vom 5. April 2002 
 
in Sachen 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
P.________, 1969, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Giovanni Schramm, St. Leonhardstrasse 32, 9001 St. Gallen, 
und 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
A.- Der 1969 geborene P.________ arbeitete ab 
22. April 1996 als Service-Monteur bei der Firma X.________ AG. Aufgrund dieser Tätigkeit war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die gesundheitlichen und erwerblichen Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 30. Juni 1996 verletzte er sich bei einem Grümpelturnier am linken Knie (vordere Kreuzband-Ruptur). Am 9. Juli 1996, noch während der Probezeit, löste die Firma das Arbeitsverhältnis auf den 19. Juli 1996 auf. Die SUVA kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und richtete ab 3. Juli 1996 Taggelder aus. Ab 25. Dezember 1996 bestand bis auf weiteres aus ärztlicher Sicht wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, was zu einer entsprechenden Anpassung der Höhe des Taggeldes führte. Ab 
1. Februar 1997 bezog P.________, seit 1. Juni 1995 als arbeitslos gemeldet, überdies wieder Taggelder der Arbeitslosenversicherung unter Annahme von Vermittlungsfähigkeit für Teilzeitbeschäftigungen im Umfang eines halben Arbeitspensums. 
 
Im Oktober 1996 hatte P.________ die Invalidenversicherung um Berufsberatung und Umschulung ersucht. Mit Verfügung vom 9. Juni 1997 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Umschulung zum Informatik-Techniker TS in einer ersten Phase in Form eines Vollzeitstudiums Berufsmaturität zu. Das Taggeld für die Dauer der beruflichen Massnahme vom 17. August 1997 bis 31. Juli 1998 sowie für die Wartezeit vom 1. bis 16. August 1997 setzte sie mit Verfügung vom 28. August 1997 auf Fr. 132.- fest. 
 
B.- P.________ liess beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde einreichen und beantragen, es sei ihm während der Umschulung ein Taggeld von Fr. 202.- auszurichten. Das Begehren wurde damit begründet, die berufliche Massnahme erfolge voll und nicht hälftig, sodass das IV-Taggeld dem auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bemessenen UV-Taggeld entspreche. 
Die IV-Stelle verwies in ihrer Vernehmlassung auf die Stellungnahme der für die Berechnung und Auszahlung der Taggelder zuständigen Ausgleichskasse Promea und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels. Mit Entscheid vom 23. November 1999 hiess das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde gut und hob die Verfügung vom 28. August 1997 unter Rückweisung der Sache zur Neufestsetzung des Taggeldes im Sinne der Erwägungen auf. 
C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben. 
P.________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, die IV-Stelle deren Gutheissung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im Streite liegt die Höhe des Taggeldes der Invalidenversicherung für die Dauer der am 17. August 1997 begonnenen Umschulung zum Informatik-Techniker TS sowie für die Wartezeit vom 1. bis 16. August 1997 als Folge des Unfalles vom 30. Juni 1996. 
 
2.- a) Nach Art. 22 Abs. 1 (erster Satz) IVG hat der Versicherte während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist. 
Hatte ein Versicherter bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Unfallversicherungsgesetz, so entspricht laut Art. 25bis IVG der Gesamtbetrag des Taggeldes mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung. 
 
b) Der Anspruch auf ein Taggeld der Unfallversicherung setzt voraus, dass der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). 
Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG). 
 
3.- Vorliegend gehen die Meinungen darüber auseinander, ob die in Art. 25bis IVG enthaltene Besitzstandsgarantie im Sinne der Wahrung des leistungsmässigen Status als Unfallversicherter (BGE 126 V 286 oben, 119 V 128 Erw. 4b am Ende) sich auf das vor Beginn der Eingliederung bezogene UV-Taggeld erstreckt oder ob das bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit zur Ausrichtung gelangende Taggeld (von 80 Prozent des versicherten Verdienstes) massgebend ist. Je nachdem ergibt sich im konkreten Fall ein IV-Taggeld von Fr. 132.- (Fr. 93.- [Entschädigung für Alleinstehende] + Fr. 12.- [Zuschlag für Alleinstehende] + Fr. 27.- [Eingliederungszuschlag]; vgl. Art. 23 ff. IVG und die dazu erlassenen Verordnungsbestimmungen), wie von der IV-Stelle verfügt, oder von Fr. 202.- (UV-Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit von 100 %) gemäss angefochtenem Entscheid. 
 
a) Im Urteil L. vom 26. Mai 1998 (AHI 1999 S. 45) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass die Besitzstandsgarantie des Art. 25bis IVG sich auf die Höhe des zuletzt vor der Eingliederung bezogenen, bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend gekürzten UV-Taggeldes bezieht. Ausschlaggebend für diese Auslegung der Koordinationsregel über die Ablösung des UV- durch das IV-Taggeld während der von der Invalidenversicherung übernommenen Eingliederung war der Gesetzeswortlaut. Danach entspricht das Eingliederungstaggeld mindestens dem "bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung" ("ammontare ... dell'indennità giornaliera versato fino allora" und "indemnité journalière alloué" nach der italienischen und französischen Textfassung). Bezogen oder ausgerichtet (versato, alloué) werden aber von Gesetzes wegen (höchstens) entsprechend dem Grad der Arbeits(un)fähigkeit gekürzte Taggeldleistungen, der maximale Betrag von 80 Prozent des versicherten Verdienstes somit lediglich bei voller unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit. 
Dieser Feststellung kommt umso grösseres Gewicht zu, als in den Materialien Anhaltspunkte fehlen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung von Art. 25bis IVG nur an den unfallbedingt vollständig arbeitsunfähigen Versicherten gedacht hat. Vom sprachlich klaren Gesetzeswortlaut abzuweichen, besteht auch unter verfassungsrechtlichem Gesichtswinkel keine Veranlassung. Insbesondere kann der Umstand, dass dem Zeitpunkt der Eingliederung ein gewisses Zufallsmoment in Bezug auf den unfallbedingten Grad der Arbeitsunfähigkeit anhaftet, allein nicht genügen, ungeachtet der tatsächlichen Arbeits(un)fähigkeit das maximale Taggeld von 80 Prozent des versicherten Verdienstes zu garantieren. 
Damit würde der Begriff des Besitzstandes überstrapaziert, welcher grundsätzlich nicht weiter reicht, als der zu wahrende gesetzliche Anspruch, welcher vom Grad der Arbeitsfähigkeit abhängt und bei bloss teilweiser Arbeitsunfähigkeit ein niedrigeres Taggeld ergibt als bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Daran ändert nichts, dass während der Eingliederung auch der bloss teilweise infolge eines Unfalles (oder einer Berufskrankheit) arbeitsunfähige Versicherte gänzlich an der Arbeitsleistung verhindert ist, trifft dies doch in gleicher Weise auch auf die Kategorie der "nur" nach IVG versicherten, eingliederungsbedürftigen und lediglich teilweise arbeitsunfähigen Personen zu (vgl. 
AHI 1999 S. 48 f. Erw. 4b sowie Erw. 5a und b). 
 
b) Für das kantonale Versicherungsgericht ist die Auslegung von Art. 25bis IVG gemäss AHI 1999 S. 45 unbefriedigend. 
Aus vereinzelten Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BBl 1976 III 141 ff., 228) und auch aus den IV-Mitteilungen Nr. 281 vom 14. Juli 1988 (vgl. ZAK 1988 S. 441 f.) ergebe sich eindeutig, dass dem verunfallten Versicherten aus dem Wechsel des Taggeldsystems grundsätzlich keine finanzielle Benachteiligung erwachsen sollte. 
Eine lediglich im Umfang des zuletzt vor der Eingliederung durch die Invalidenversicherung bezogenen Taggeldes bestehende Besitzstandsgarantie führe bei Versicherten, welche noch einen Teilerwerb erzielten oder Arbeitslosenentschädigung erhielten, zu einem empfindlichen realen Einkommensabfall. 
Dies zu verhindern, entspreche den wahren Intentionen des Gesetzgebers und insofern sei der Gesetzeswortlaut offensichtlich lückenhaft ausgefallen. Im Rahmen des Art. 25bis IVG solle somit der Gesamtbetrag der Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkünfte unter dem bisherigen UV-Taggeldregime berücksichtigt werden. Da zu vermuten sei, der Gesetzgeber habe unter den eingliederungsbedürftigen UV-Versicherten keine sachlich ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlung bewirken wollen, ferner aus praktischen Gründen, sei zur Ermittlung des Besitzstandes das hypothetische UV-Taggeld bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen. Dies gelte ungeachtet eines allfälligen Teilerwerbs oder Bezuges von Arbeitslosenentschädigung. Im vorliegenden Fall ergebe sich somit ein garantiertes Taggeld der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 202.-. 
 
c) Die von der Vorinstanz angeführten Gründe bieten nicht Anlass für eine Praxisänderung (vgl. dazu BGE 126 V 40 Erw. 5a, 125 V 207 Erw. 2) in dem Sinne, dass Art. 25bis IVG - ungeachtet des Grades der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit - den Anspruch auf das maximale UV-Taggeld von 80 Prozent des versicherten Verdienstes während der Eingliederung durch die Invalidenversicherung sicherstellt. 
Vorab ist die aus der Botschaft zitierte Stelle (BBl 1976 III 228 letzter Abschnitt vor Ziff. 4) nicht geeignet, AHI 1999 S. 45 als unrichtig erscheinen zu lassen. Dort wird lediglich gesagt, dass die unterschiedlichen Taggeldbemessungssysteme die Regelung der Ablösung des UV- durch das IV-Taggeld erforderlich machten, "um einen Leistungsabfall bei der beruflichen Eingliederung zu verhindern". Wenn und soweit sodann die Nichtberücksichtigung von Einkünften aus einem Teilerwerb oder, wie im konkreten Fall, Arbeitslosenentschädigung, die während der Zeit und wegen der Eingliederung wegfallen, unbefriedigend erscheint, genügt dies allein nicht für ein Abgehen von der Rechtsprechung, ebenso nicht im Übrigen der in Bezug auf den Zeitpunkt des Vergleichs IV/UV-Taggeld offene Gesetzeswortlaut (vgl. AHI 1999 S. 49 f. Erw. 5c). 
 
d) Der die insoweit nicht beanstandete Taggeldfestsetzung durch die IV-Stelle aufhebende kantonale Entscheid widerspricht somit Bundesrecht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons 
St. Gallen vom 23. November 1999 aufgehoben. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen und der Ausgleichskasse Promea 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 5. April 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: