Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.137/2006 /leb 
 
Urteil vom 5. April 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________.ch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Kommunikation, 
Postfach, 2501 Biel/Bienne, 
Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom), Marktgasse 9, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Funkkonzessionen, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Ausschreibung von drei Konzessionen für den 
drahtlosen Breitbandanschluss (BWA) durch die Eidgenössische Kommunikationskommission 
(ComCom). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 7. März 2006 gelangte der Verein X.________.ch, Gruppe Y.________, mit einem als Verwaltungsbeschwerde gegen die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) bzw. gegen das Bundesamt für Kommunikation bezeichneten Schreiben (datiert vom 3. März 2006) ans Bundesgericht. Er nimmt darin Bezug auf die Ausschreibung von drei Funkkonzessionen für die Erbringung von Fernmeldediensten über den drahtlosen Breitbandanschluss (Broadband Wireless-Access, BWA) und stellt den Antrag, der ComCom und dem Bundesamt sei die Vergabe von drei Konzessionen für BWA resp. WIMAX zu untersagen. 
 
Mit Schreiben des Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10. März 2006 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall eingeladen, dem Bundesgericht umgehend, spätestens aber bis zum 20. März 2006 eine Kopie des angefochtenen Entscheides einzureichen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung am 14. März 2006 nach, indem er unter anderem zwei (gleich lautende) Internetauszüge vom 5. Februar 2006 des Bundesamtes für Kommunikation bzw. der ComCom mit der die Ausschreibung betreffenden Medieninformation vom 28. November 2005, die Kopie eines vom Bundesamt für Kommunikation im Januar 2006 herausgegebenen Fragen- und Antwortenkatalogs zur Ausschreibung sowie einen weiteren Internetauszug vom 5. Februar 2006 mit Informationen des Bundesamtes für Kommunikation einreichte. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG). 
2. 
2.1 Die Eingabe des Beschwerdeführers, die sich gegen ein Handeln von Bundesstellen richtet, könnte vom Bundesgericht gegebenenfalls als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden. Eine staatsrechtliche Beschwerde fällt von vornherein ausser Betracht, da dieses Rechtsmittel nur gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen (Entscheide) erhoben werden kann (Art. 84 Abs. 1 OG). 
 
Gemäss Art. 97 Abs. 1 OG behandelt das Bundesgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG). Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 1 VwVG Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (lit. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten (lit. b) sowie die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (lit. c). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Verfügung ist sodann nur zulässig, wenn keiner der in Art. 99 - 102 OG enthaltenen Ausschlussgründe vorliegt. Schliesslich muss der Beschwerdeführer zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert sein. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 103 lit. a OG berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen, gegen eine Zwischenverfügung innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 106 Abs. 1 OG). 
2.2 
2.2.1 Die umstrittene Ausschreibung wurde am 29. November 2005 durch Publikation im Bundesblatt eröffnet (BBl 2005 6936). Ziff. 4 der entsprechenden Publikation verwies für weitere Informationen auf die ab 29. November 2005 verfügbaren Ausschreibungsunterlagen, die unter anderem die näheren Informationen über die ausgeschriebenen Konzessionen sowie die Konzessionsvoraussetzungen enthalten. Der Beschwerdeführer hat weder den offiziellen Text der Ausschreibung gemäss Bundesblattpublikation noch die diesen Text ergänzenden Ausschreibungsunterlagen eingereicht. Ob angesichts der Aufforderung vom 10. März 2006, den angefochtenen Entscheid einzureichen, nicht schon allein aus diesem Grunde auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten wäre (vgl. Art. 108 Abs. 2 und 3 OG), kann offen bleiben, weil sie aus anderen Gründen unzulässig ist. 
2.2.2 Ausgehend von der Definition der Verfügung gemäss Art. 5 VwVG ist fraglich, ob es sich bei der Ausschreibung um eine solche handelt. Es werden weder Rechte und Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben noch Feststellungen dazu getroffen. Sofern - in Analogie zu Art. 29 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.1) - dennoch von einer selbständig anfechtbaren Verfügung auszugehen wäre, handelte es sich um eine blosse Zwischenverfügung im Hinblick auf die Erteilung einer Konzession durch die ComCom (vgl. Art. 5 des Fernmeldegesetzes, FMG; SR 784.10). Art. 101 lit. a OG erklärt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unzulässig gegen eine Zwischenverfügung, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Endverfügung unzulässig ist. Gemäss Art. 61 Abs. 1 FMG (in Verbindung mit Art. 99 lit. f OG) unterliegen Verfügungen der ComCom zwar grundsätzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Was Konzessionsentscheide betrifft, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde indessen nicht zulässig gegen die Erteilung oder die Verweigerung von Konzessionen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 99 Abs. 1 lit. d OG, welcher auch im Bereich des Fernmeldewesens zur Anwendung kommt; vgl. Art. 61 Abs. 3 FMG und dazu BGE 125 II 293). Ob der Konzessionsentscheid, im Hinblick auf den die streitige Ausschreibung erfolgte, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird angefochten werden können, ist fraglich (vgl. Art. 23 Abs. 3 FMG; dazu BGE 125 II 293 E. 3 und 4); entsprechend wäre auch die Ausschreibung schon gestützt auf Art. 101 lit. a OG nicht anfechtbar. 
2.2.3 Sollte es sich bei der Ausschreibung trotz der vorstehend erwähnten Hindernisse um eine mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare Zwischenverfügung handeln, kämen als Beschwerdeführer Konzessionsbewerber in Betracht, welche die Rechtswidrigkeit einzelner Ausschreibungsbedingungen rügen wollen. Anders verhält es sich mit der Legitimation des Beschwerdeführers. Die Frage seiner Beschwerdeberechtigung gemäss Art. 103 lit. a OG könnte sich allenfalls dann stellen, wenn eine Konzession unter konkreten Auflagen erteilt wird; Rechtsschutz wird er am Ehesten im Zusammenhang mit der Bewilligung einzelner Anlagen, die aufgrund der Konzession erstellt werden sollen, beanspruchen können. An einer Aufhebung bereits der Ausschreibung hat er kein eigenes schützenswertes Interesse. Ein solches ist ihm umso weniger zuzuerkennen, als er davon absieht, näher auf die Ausschreibungsunterlagen und auf die konkreten Konzessionsbedingungen einzugehen. 
2.2.4 Schliesslich müsste die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Ausschreibung auch als verspätet gelten. Die Ausschreibung wurde, wie erwähnt, per 29. November 2005 im Bundesblatt publiziert und gilt seither als bekannt gemacht. Der Beschwerdeführer hat vorerst, soweit erkennbar, nichts unternommen. Wenn er sich offenbar erst am 5. Februar 2006 die notwendigen Zusatzinformationen per Internet beschaffte, kann er nicht für sich beanspruchen, dass die Beschwerdefrist erst zu jenem Zeitpunkt zu laufen begann. 
2.3 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden. 
2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Kommunikation und der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. April 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: