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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_86/2007 /leb 
 
Urteil vom 5. April 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Karlen, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern 2003, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 24. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
X.________ reichte trotz Mahnung keine Steuererklärung 2003 ein, weshalb er in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG/ZH) nach Ermessen eingeschätzt wurde. Auf eine Einsprache des Steuerpflichtigen trat das kantonale Steueramt nicht ein, weil er die versäumten Verfahrenspflichten, derentwegen er nach Ermessen eingeschätzt wurde, nicht nachgeholt hatte. Die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich wies den Rekurs des Steuerpflichtigen ab, soweit darauf einzutreten war. Mit Urteil vom 24. Januar 2007 wies auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von X.________ ab, soweit es darauf einzutrat. 
 
Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt X.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2007 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei das steuerbare Einkommen auf Fr. 56'710.-- und das Vermögen auf Fr. 0.-- festzusetzen. 
 
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen (Art. 82 ff. BGG). Es kann mit ihr die Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 BGG gerügt werden, hier von Vorschriften des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
2. 
Gemäss Art. 46 Abs. 3 StHG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 48 Abs. 2 StHG). § 139 Abs. 2 Satz 1 und § 140 Abs. 2 des Zürcher Steuergesetzes lauten praktisch wörtlich gleich. 
3. 
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Veranlagungsverfahren für die Steuerperiode 2003 keine Steuererklärung eingereicht hatte. Die Voraussetzungen für eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen waren somit erfüllt (Art. 46 Abs. 3 StHG; § 139 Abs. 2 StG/ZH). Das Steueramt des Kantons Zürich trat auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein, weil der Beschwerdeführer auch im Einspracheverfahren seinen Verfahrenspflichten nicht nachgekommen war. Zu prüfen ist daher nur, ob dieses vom Verwaltungsgericht bestätigte Nichteintreten rechtens war. Nicht zu prüfen sind die materiellen Einwendungen, die der Beschwerdeführer gegenüber der Ermessenseinschätzung vorbringt. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
4. 
4.1 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann wie erwähnt nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 48 Abs. 2 StHG und § 140 Abs. 2 StHG/ZH). Dieser Unrichtigkeitsnachweis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend zu führen und kann nicht nur einzelne Positionen der Ermessensveranlagung betreffen. Der Steuerpflichtige muss die bisher versäumten Handlungen nachholen und die nicht eingereichte Steuererklärung vorlegen und die weiteren unterlassenen Mitwirkungshandlungen erfüllen (Einreichen von Unterlagen, Erteilen von Auskünften usw.; vgl. Urteil 2A.39/2004 vom 29. März 2005, E. 5.1, in: ASA 75 S. 329 = StE 2005 B 95.1 Nr. 9, für die direkte Bundessteuer). Nur unter dieser Voraussetzung kann der Nachweis der Unrichtigkeit der Veranlagung erbracht werden und lebt die Untersuchungspflicht der Behörde wieder auf. 
 
Dieser Unrichtigkeitsnachweis muss zudem nach Art. 48 Abs. 2 StHG mit der Begründung der Einsprache und damit innert der Einsprachefrist erfolgen. Die nach Art. 48 Abs. 2 StHG geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Prozessvoraussetzung dar (BGE 123 II 552 E. 4c; Urteil 2A.39/2004, a.a.O., E. 5.2, mit Hinweisen). Auf die Einsprache eines Steuerpflichtigen, welcher wegen der nicht eingereichten Steuererklärung zulässigerweise nach Ermessen veranlagt worden ist und der auch mit der Einsprache gegen die Ermessensveranlagung keine substantiierte Sachdarstellung samt Beweismittelangebot abgibt und die unterlassenen Mitwirkungshandlungen, soweit ihm das möglich ist, nicht nachholt, ist daher nicht einzutreten (Urteil 2A.72/2004 vom 4. Juli 2005, E. 6, in: StR 60/2005 S. 973). 
4.2 Gemäss den verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) Feststellungen der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer auch im Einspracheverfahren die Steuererklärung 2003 nicht ein. Seine Einsprachebegründung erschöpfte sich zudem laut angefochtenem Entscheid in der Behauptung, ein steuerbares Einkommen von Fr. 200'000.-- pro Jahr müsse für einen selbständigen Anwalt ohne eigenes Büro und ohne Verwaltungsratsmandat "doch als sehr hoch betrachtet werden" und eine "Recherche durch eine Sonntags-Zeitung über die Steuerzahlen der im Parlament tätigen Anwälte" habe ergeben, dass auch diese kein Einkommen in dieser Höhe erzielen würden. 
Die Vorinstanz schloss in haltbarer Weise, dass angesichts dieser vagen und nicht sachbezogenen Behauptungen das vom Beschwerdeführer behauptete Einkommen von Fr. 70'000.-- sich nicht nachvollziehen lässt und die Begründung von vornherein nicht geeignet ist, die Ermessensveranlagung als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Da es somit an einer hinreichenden Begründung des Einspracheantrages fehlte, trat das kantonale Steueramt auf die Einsprache zu Recht nicht ein. 
5. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die Kosten des bundsgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 109 BGG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. April 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: