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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_971/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. April 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Donghi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ungetreue Geschäftsbesorgung 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 9. Juli 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Z.________ wird im Anklagepunkt betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung zusammengefasst vorgeworfen, er habe als Verwaltungsrat der H.________ AG am 29. April 2011 vom Bankkonto dieses Unternehmens Fr. 99'300.-- auf das Bankkonto seiner Anwaltskanzlei überweisen lassen. Am 2. Mai 2011 habe er einen Barbezug von Fr. 42'000.-- und am folgenden Tag einen über Fr. 57'245.-- von diesem Konto getätigt und in der Folge in einem nicht genau bestimmbaren Verhältnis mit X.________ geteilt. 
Das Bezirksgericht Zürich sprach Z.________ am 22. Mai 2014 der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Vom Vorwurf des Betrugs, eventualiter des Wuchers, zum Nachteil von C.________ sprach es ihn frei. Dessen Zivilklage wies es im Umfang von Fr. 100'000.-- ab und verwies sie im Mehrbetrag auf den Zivilweg. Es verpflichtete Z.________, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 25'000.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es den Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft ab. 
Gegen diesen Entscheid erhoben der Beurteilte, die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 9. Juli 2015 das erstinstanzliche Urteil. 
Z.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Wesentlichen, Dispositiv-Ziff. 1, 3 f., 6 f. und 10 f. des Urteils des Obergerichts vom 9. Juli 2015 seien aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Strafe angemessen zu reduzieren und die bedingte Freiheitsstrafe in eine bedingte Geldstrafe umzuwandeln. Von der Festsetzung einer Ersatzforderung sei abzusehen. 
Die Beschwerde in Strafsachen des Privatklägers und der Oberstaatsanwaltschaft gegen den Entscheid vom 9. Juli 2015 bilden Gegenstand des separaten Verfahrens 6B_962/2015 bzw. 6B_972/2015. 
 
2.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1 mit Hinweisen; 113 Ia 390 E. 1 mit Hinweisen). 
Die Beschwerden des Privatklägers und der Oberstaatsanwaltschaft werfen andere Rechtsfragen als diejenige des Beschwerdeführers auf. Deshalb wird darüber zwar zusammen, aber in einem separaten Urteil befunden. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer verweist einleitend auf die Ausführungen des im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kurzgutachtens (Beschwerde Ziff. 6). Damit ist er nicht zu hören. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2 mit Hinweisen). 
Schliesslich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beanstandet, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn er vorbringt, es handle sich bei der Vereinbarung vom 16. März 2011 nicht um eine Blankettfälschung. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, mangels Fremdheit des Vermögens, mangels Pflichtverletzung und mangels Vermögensschadens habe er sich nicht der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht (Beschwerde Ziff. 10 ff.). Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 20 ff.). Diesen ist nichts beizufügen. 
 
5.  
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung wendet (Beschwerde Ziff. 49 ff.), kann erneut auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urteil S. 26 ff.). 
 
6.  
Die weiteren Begehren begründet der Beschwerdeführer einzig mit dem beantragten Freispruch (Beschwerde Ziff. 53 ff.). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
7.  
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. April 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini