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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_394/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. April 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Erlass von Verfahrenskosten, Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Februar 2017. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer ersuchte um Erlass der ihm mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 300.--. Die Vorinstanz wies das Gesuch am 23. Februar 2017 ab. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.   
Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). 
Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Verfügung vom 23. Februar 2017. Der Beschwerdeführer übt zur Hauptsache Kritik an anderen Entscheiden oder Verfahren. Sein Antrag auf Herausgabe seiner Fahrausweise liegt ausserhalb des durch die vorinstanzliche Verfügung begrenzten Streitgegenstands. An der Sache vorbei geht sein Vorbringen, die Kosten von Fr. 300.-- könnten ihm nicht auferlegt werden, weil er im Kanton Bern nicht angemeldet sei. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Kritik, dass die Rechtmässigkeit der Verfahrenskostenauflage nicht Gegenstand der Überprüfung im vorliegenden Verfahren bildet. Seine nicht sachbezogenen Ausführungen sind unzulässig. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 23. Februar 2017 gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. April 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill