Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_298/2019  
 
 
Urteil vom 5. April 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Diebstahl etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Februar 2019 (BK 19 42). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau nahm am 11. Januar 2019 das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 13. Februar 2019 ab. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
2.   
Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Sie hat vor Bundesgericht darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung negativ auf welche Zivilansprüche auswirken kann (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). 
Der Beschwerdeführer äussert sich zur Frage seiner Legitimation nicht. Insbesondere sagt er nicht, auf welche Zivilforderung der angefochtene Entscheid sich auswirken könnte. Dies ergibt sich auch nicht klarerweise aus dem angeklagten Sachverhalt. Der Beschwerdeführer ist folglich in der Sache nicht zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert. 
 
3.   
Formelle Rügen, zu deren Vorbringen der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er nicht. Seine Vorbringen, Ermittlungen seien nicht geführt, die den Polizeibehörden übergebenen Unterlagen seien nicht gewürdigt und Tatsachen, die dem Verfahrenslauf widersprechen würden, seien nicht untersucht worden, zielen auf eine materielle Überprüfung der Sache ab, was unzulässig ist. 
 
4.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. April 2019 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill