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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_780/2018  
 
 
Urteil vom 5. April 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. September 2018 (VV.2017.350/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1981, war ab 9. April 2012 bei der B.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Als er am 8. November 2012 einer Autolenkerin half, welche eine Panne hatte, wurde er von einem Auto erfasst und weggeschleudert; dabei zog er sich ein Schädelhirntrauma, eine Rippenfraktur ohne Nachweis eines Pneumothoraxes und eine Sprengung des AC-Gelenkes links zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die Invalidenversicherung holte das Gutachten der SMAB AG, Swiss Medical Assessment- und Business-Center, Bern, vom 18. März 2015 ein. Gestützt auf das Gutachten der Neurologie Toggenburg AG (MEDAS), Wattwil, vom 9. Juli 2016 sprach die Suva A.________ mit Verfügung vom 12. Dezember 2016, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. November 2017, ab 1. März 2017 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 18 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu. 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. September 2018 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen; zudem seien ihm über den 28. Februar 2017 hinaus Taggelder zu leisten und es sei mit der definitiven Festlegung der Integritätsentschädigung zuzuwarten. 
Vorinstanz und Suva schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die von der Suva ab 1. März 2017 zugesprochene Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 18 % sowie die Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % bestätigt hat. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über das anwendbare Recht (BGE 141 V 657 E. 3.5.1 S. 661; Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387), den Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Voraussetzungen für den Fallabschluss (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) sowie die Voraussetzungen einer Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 25 Abs. 1 und 2 UVG; Art. 36 UVV). Darauf wird verwiesen. 
 
4.   
Die Vorinstanz hat das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 9. Juli 2016 (einschliesslich der Teilgutachten) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird ebenfalls verwiesen. 
 
5.  
 
5.1. Der Versicherte rügt, die Vorinstanz sei verschiedentlich auf seine Vorbringen nicht eingegangen, was eine Rechtsverletzung darstelle.  
Sofern er mit diesem nicht näher begründeten Einwand eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend machen will, ist fraglich, ob seine Ausführungen Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermögen. Jedenfalls entspricht der vorinstanzliche Entscheid den Anforderungen an eine Begründung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236). 
 
5.2. Soweit der Versicherte sinngemäss die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens vom 9. Juli 2016 in Zweifel ziehen will, sind seine Einwände unbehelflich.  
In seinen Vorbringen setzt sich der Versicherte nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkt seine Ausführungen darauf, aufzuzählen, wozu sich die Vorinstanz (angeblich) nicht geäussert habe. Ob dies für eine Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ausreicht, ist fraglich. Jedenfalls sind seine Einwände auch unzutreffend. 
Die Vorinstanz setzt sich einlässlich mit dem MEDAS-Gutachten vom 9. Juli 2016 und den diesem zugrundeliegenden Teilgutachten auseinander und begründet unter Einbezug des SMAB-Gutachtens vom 18. März 2015 nachvollziehbar und überzeugend, weshalb den Schlussfolgerungen der MEDAS-Experten gefolgt werden kann. Insbesondere hat sie dargelegt, dass nach der Rechtsprechung ein Administrativgutachten nicht automatisch in Frage gestellt wird und sich weitere Abklärungen aufdrängen, wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Ansicht äussern (vgl. dazu etwa die Urteile 8C_55/2018 vom 30. Mai 2018 E. 6.2 und 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.3). Entgegen der Ansicht des Versicherten setzt sich die Vorinstanz auch mit seinen Einwänden gegen die Beurteilung der Kopfschmerzen und der Medikamenteneinnahme durch den neurologischen MEDAS-Experten auseinander (vorinstanzliche E. 3.3), nicht hingegen der Versicherte mit diesen Erwägungen, so dass auf seine wortwörtlich erneuerte Rüge vor Bundesgericht nicht weiter einzugehen ist. Zu ergänzen bleibt, dass die Behauptung, die Laborwerte bezüglich der Medikamente würden sich nicht bei den Akten finden, falsch ist; diese werden in den Unterlagen der Suva als Beleg 397 geführt. Was den Vorwurf betrifft, die Vorinstanz habe sich nicht mit den in Voruntersuchungen festgestellten Müdigkeit, langsamen Arbeitstempo und niedrigem Handlungs-IQ auseinandergesetzt, hat das kantonale Gericht einlässlich dargelegt, weshalb der Einschätzung der MEDAS-Experten zur (fehlenden) Aussagekraft der neuropsychologischen Testergebnisse zu folgen sei, zumal diese mit jener gemäss SMAB-Gutachten vom 18. März 2015 übereinstimmen würden (vgl. E. 3.4 des vorinstanzlichen Entscheids). Zu Recht hält es in diesem Zusammenhang auch fest, der Umstand, dass der Versicherte nach wie vor in der Lage sei, Auto zu fahren, weise in Anbetracht der hohen motorischen und kognitiven Anforderungen auf nicht unerhebliche Ressourcen hin. 
 
5.3. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem MEDAS-Gutachten vom 9. Juli 2016 volle Beweiskraft zugesprochen und gestützt darauf den Fallabschluss per Ende Februar 2017 sowie die Zusprechung einer Integritätsentschädigung bestätigt hat.  
 
6.   
Nachdem der Versicherte keine Einwände gegen den Einkommensvergleich und die Höhe der Integritätsentschädigung vorbringt, hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Suva hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. April 2019 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold