Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_530/2021
Urteil vom 5. April 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Juni 2021 (VBE.2021.82).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1966, arbeitete als Maler und meldete sich am 10. September 2019 (Eingang) unter Hinweis auf einen im Februar 2019 erlittenen Myocardinfarkt sowie Schulterbeschwerden (Schultergelenksarthroskopie am 4. Juni 2020) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Durchführung verschiedener Abklärungen unterbreitete die IV-Stelle des Kantons Aargau die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD; Aktenbeurteilung vom 10. September 2020). Gestützt darauf sprach sie A.________ mit Verfügung vom 7. Januar 2021 vom 1. März bis 31. August 2020 eine halbe und vom 1. September bis 30. November 2020 eine ganze Invalidenrente zu; ab 1. Dezember 2020 bestehe kein Rentenanspruch mehr (Invaliditätsgrad: 36 %).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 1. Juni 2021 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihm ab 1. Dezember 2020 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz respektive die IV-Stelle zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit unechter Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen Tatsachen (echte Noven) ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer legt im bundesgerichtlichen Verfahren die Stellungnahmen der Dres. med. B.________, vom 28. Juli 2021 und C.________, vom 13. August 2021 auf. Diese Beweismittel datieren nach dem angefochtenen Urteil und stellen damit echte Noven dar, welche unbeachtlich bleiben.
3.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).
Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
4.
Strittig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Befristung des Rentenanspruchs bis Ende November 2020 aus Sicht des Bundesrechts stand hält. Die Vorinstanz hat der Aktenbeurteilung der Dr. med. D.________, RAD, vom 10. September 2020 (samt ergänzender Stellungnahme vom 2. März 2021) Beweiskraft beigemessen. Mit Blick auf die darin ab August 2020 attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % für angepasste, körperlich leichte Tätigkeiten hat sie einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 2 IVG) ab 1. Dezember 2020 (Art. 88a Abs. 1 IVV) verneint und die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Januar 2021 bestätigt.
5.
5.1. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. D.________, wonach ab August 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Maler und eine solche von 70 % in angepasster leichter Tätigkeit bestehe, sei nicht schlüssig und stelle eine blosse Behauptung dar, verfängt nicht. Vielmehr trägt die versicherungsinterne Beurteilung vom 10. September 2020 sämtlichen bis zu diesem Zeitpunkt relevanten medizinischen Stellungnahmen Rechnung (zur Beweiskraft versicherungsinterner Aktenbeurteilungen vgl. statt vieler: BGE 139 V 225 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4). Zudem hielt Dr. med. D.________ gestützt auf die Akten (vgl. insbesondere den kardiologischen Bericht des Spitals E.________ vom 12. Mai 2020) einleuchtend fest, klinisch seien seit Mai 2020 nur noch leichtgradige kardiologische Einschränkungen ausgewiesen (systolische Pumpfunktion der betroffenen linken Herzkammer nur noch leicht, an der Grenze zu mittelgradig reduziert; Steigen von drei Treppen am Stück möglich). Dass der Beschwerdeführer trotzdem nicht in der Lage war, das Arbeitspensum als Maler auf 50 % zu erhöhen, erklärte Dr. med. D.________ nachvollziehbar mit den zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Schulterbeschwerden, welche erst ab Anfang August 2020 wieder eine volle Arbeitstätigkeit zugelassen hätten. Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der ausgeübten Tätigkeit als Maler um ein den verbleibenden kardiologischen Risikofaktoren angepasstes Arbeitsplatzprofil handelte, hat das kantonale Gericht grundsätzlich verbindlich (E. 1 hievor) festgestellt, der Beschwerdeführer habe nach Eintritt des Gesundheitsschadens im 40%-Pensum als Maler (immerhin) Wände und manchmal Decken gestrichen sowie Abdeckarbeiten verrichtet. Davon ausgehend ist nicht zu beanstanden, wenn die RAD-Ärztin zum Schluss gelangte, in einer leichte (re) n Tätigkeit könne ihm eine höhere, ca. 70%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden (vgl. Stellungnahme vom 2. März 2021). Inwieweit diese Einschätzung, wie in der Beschwerde behauptet, argumentativ unzureichend begründet oder anderweitig nicht genügend ausgewiesen sein soll, ist nach dem Gesagten nicht zu erkennen.
5.2. Hält der Beschwerdeführer sodann der zentralen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, bei der bisherigen Arbeitsstelle mit Abdeck- und Malerarbeiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten handle es sich nicht um eine vollangepasste körperlich leichte Tätigkeit, erneut den Bericht des Dr. med. F.________, vom 31. Oktober 2019 entgegen, so ist dem kein Erfolg beschieden. Vielmehr beziehen sich dessen Aussagen auf den Gesundheitszustand vor der relevanten Verbesserung des klinischen Zustandsbilds, welche erst im Frühling 2020 eintrat (vgl. E. 5.1 hievor). Abgesehen davon bestehen, wie von der Vorinstanz dargelegt, bezüglich einer noch zumutbaren Tätigkeit (Vermeiden körperlich anstrengender Verrichtungen respektive solcher auf Leitern, Gerüsten, an gefährlichen Orten oder in gefährlichen Situationen) keine wesentlichen Divergenzen zur RAD-Stellungnahme vom 10. September 2020. Was schliesslich den Bericht des Dr. med. B.________ vom 26. Januar 2021 anbelangt, auf welchen der Beschwerdeführer abermals Bezug nimmt, hat sich die Vorinstanz damit hinreichend auseinandergesetzt. Nachdem der Beschwerde keine nennenswerten neuen Aspekte zu entnehmen sind, erübrigen sich Weiterungen dazu. Die sonstigen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente - soweit sie nicht ohnehin auf prozessual unzulässiger Grundlage beruhen (vgl. E. 2 hievor) - vermögen die vorinstanzliche Beweiswürdigung ebenso wenig in Frage zu stellen. Diese gilt insbesondere nicht schon dann als offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich (zum Begriff: BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 V 50 E. 4.2; 141 V 385 E. 4.1). So verhält es sich hier nicht. Folglich ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln oder des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG ) ersichtlich. Das kantonale Gericht durfte vor diesem Hintergrund von ergänzenden (medizinischen) Abklärungen absehen, ohne Bundesrecht zu verletzen (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3).
6.
Die weiteren Erwägungen im angefochtenen Urteil zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) sind unbestritten geblieben und geben keinen Anlass zu näherer Überprüfung. Damit hat es mit der vom kantonalen Gericht bestätigten Rentenbefristung bis am 30. November 2020 sein Bewenden. Die Beschwerde ist unbegründet.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Helvetia Versicherungen, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. April 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder