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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_193/2023  
 
 
Urteil vom 5. April 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Stadt U.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Eichenberger, epartners Rechtsanwälte AG, 
Bezirksgericht Pfäffikon, 
Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon ZH. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege; Staatshaftung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Februar 2023 (RB220017-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ war Mieter von Geschäftsräumen in V.________. Mit Urteilen des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 8. Mai 2018 und des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2018 wurde er im Wesentlichen verpflichtet, die Geschäftsräume zu verlassen und dem Vermieter ordnungsgemäss und gereinigt zu übergeben. Weiter wurde das Stadtammannamt U.________ angewiesen, die Ausweisung auf erstes Verlangen des Vermieters zu vollstrecken. Am 23. November 2018 vollzog das Stadtammannamt U.________ die Ausweisung und räumte das Mietobjekt.  
 
1.2. Mit Zahlungsbefehl des Notariats W.________ vom 1. Dezember 2020 betrieb A.________ die Stadt U.________ für eine Forderung von Fr. 175'000.-- zuzüglich Zinsen und Kosten. Als Forderungsgrund gab er "Sachbeschädigung durch Räumung vom 23. November 2018 durch das Stadtammannamt der Stadt U.________" an. Der Stadtschreiber erhob gleichentags Rechtsvorschlag.  
Am 30. November 2021 reichte A.________ beim Friedensrichteramt U.________ ein Schlichtungsbegehren gegen die Stadt U.________ betreffend Schadenersatz ein. Das Schlichtungsverfahren verlief erfolglos, woraufhin das Friedensrichteramt A.________ am 19. Januar 2022 die Klagebewilligung ausstellte. 
 
1.3. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 erhob A.________ beim Bezirksgericht Pfäffikon (nachfolgend: Bezirksgericht) Klage gegen die Stadt U.________.  
Nachdem er vom Bezirksgericht zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 12'000.-- verpflichtet worden war, stellte A.________ mit Eingabe vom 18. Juni 2022 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches die Befreiung von Vorschuss- und allfälligen Sicherheitsleistungen und von Gerichtskosten umfasste. 
Mit Beschluss vom 13. Juli 2022 wies das Bezirksgericht das Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit der Klage ab. 
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mit Urteil vom 17. Februar 2023 ab. 
 
1.4. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 27. März 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Das angefochtene Urteil hat einzig die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht zum Gegenstand. Es schliesst das Verfahren nicht ab und stellt somit keinen Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (vgl. Urteil 2C_990/2017 vom 6. August 2018 E. 1.1 und 1.2 mit Hinweisen). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).  
 
2.2. In der Sache geht es um ein Staatshaftungsbegehren gegen die Stadt U.________. Ansprüche aus Staatshaftung gelten - mit Ausnahme der Fälle der Haftung für medizinische Tätigkeit (Art. 33 Abs. 1 lit. d des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]) - als öffentlich-rechtlich und sind vor Bundesgericht daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) geltend zu machen. Zuständig ist innerhalb des Bundesgerichts - bis auf hier nicht relevante Ausnahmen - die II. öffentlich-rechtliche Abteilung (vgl. Urteile 2C_205/2022 vom 8. März 2022 E. 2.1; 2C_16/2017 vom 17. März 2017 E. 1.1 mit Hinweisen).  
Angesichts der gemäss dem angefochtenen Entscheid geltend gemachten Forderungen in der Höhe von Fr. 175'000.-- steht die Beschwerde in öffentlichen-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 85 Abs. 1 lit. a e contrario). Folglich ist dieses Rechtsmittel auch gegen den angefochtenen Zwischenentscheid zulässig.  
 
2.3. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2).  
Vorliegend tut der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern diese Eintretensvoraussetzung erfüllt ist. Die Rechtsprechung geht indessen grundsätzlich davon aus, dass Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können, sofern sie die gesuchstellende Person zur Leistung eines Kostenvorschusses auffordern und ihr androhen, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 129 I 129 E.1.1; Urteil 2C_404/2021 vom 2. Juni 2021 E. 1.1. Dies ist hier der Fall, zumal der Beschwerdeführer gemäss dem angefochtenen Zwischenentscheid im Hauptverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 12'000.-- zu bezahlen hat. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Zwischenentscheid selbständig anfechtbar ist. 
 
2.4. Das Bundesgericht prüft die Anwendung und Auslegung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten hin (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).  
 
2.5. Die Vorinstanz hat erwogen, dass das Bezirksgericht in rechtskonformer Weise zum Schluss gelangt sei, dass die bei diesem erhobene Beschwerde aussichtslos sei, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt seien. Sie hat im Wesentlichen festgehalten, dass Gegenstand des Verfahrens eine Forderung aus Staatshaftung bilde. Daher sei einzig das Haftungsgesetz des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (Haftungsgesetz/ZH; LS 170.1) anwendbar. Dieses sehe zwingend das Durchlaufen eines verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens vor (§§ 22 ff. Haftungsgesetz/ZH). Danach seien Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen Gemeinden zunächst schriftlich bei der Gemeindevorsteherschaft einzureichen (§ 22 Abs. 1 lit. b Haftungsgesetz/ZH). Bestreite diese die Forderung oder reagiere sie innert drei Monaten nicht, so könne der Geschädigte direkt Klage beim zuständigen Bezirksgericht einleiten (§ 23 Haftungsgesetz/ZH). Folglich stelle das Haftungsgesetz der zivilrechtlichen Klage beim Bezirksgericht ein administratives Vorverfahren voran, welches das Schlichtungsverfahren ersetze. Dieses Vorverfahren stelle eine Prozessvoraussetzung dar; deren Fehlen führe zum Nichteintreten auf die zivilrechtliche Klage.  
In Bezug auf den Beschwerdeführer hat das Obergericht in Auslegung des kantonalen Haftungsgesetzes sodann festgehalten, dass das Einreichen eines Feststellungs-, Schadenersatz- oder Genugtuungsbegehren beim betroffenen Verwaltungsträger nicht durch die Zustellung eines Zahlungsbefehls ersetzt werden könne. Mangels Durchführung eines Vorverfahrens hat das Obergericht die beim Bezirksgericht anhängig gemachte Klage des Beschwerdeführers als aussichtslos erachtet. 
 
2.6. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine eigene Sicht der Dinge der vorinstanzlichen Würdigung entgegenzuhalten, indem er über weite Strecken schildert, weshalb ein Schadenersatzverfahren gegen ein Gemeinwesen seiner Auffassung nach auch mittels Zahlungsbefehl eingeleitet werden könne. Ferner legt er dar, weshalb der Betreibungsweg für ihn persönlich einfacher und rechtssicherer sei.  
Mit diesen Ausführungen gelingt es ihm indessen nicht substanziiert darzutun, dass und inwiefern die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet habe (vgl. E. 2.4 hiervor). Blosse Behauptungen, wonach das Urteil gesetzes- und tatsachenwidrig bzw. willkürlich sei, genügen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Willkürrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit er sinngemäss geltend zu machen scheint, dass das kantonale Haftungsgesetz gegen das SchKG (SR 281.1) verstösst, gehen seine Vorbringen über blosse Behauptungen nicht hinaus. Damit genügen seine Ausführungen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, zumal er nicht rechtsgenüglich dartut, worin eine Bundesrechtsverletzung konkret liegen soll (vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Im Übrigen ist eine solche auch nicht ersichtlich. Dass das angefochtene Urteil sonstwie verfassungsmässige Rechte verletzen soll, wird nicht substanziiert geltend gemacht. 
 
2.7. Im Ergebnis gelingt es dem Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darzutun, dass die vorinstanzliche Abwägung hinsichtlich der Erfolgsaussichten seiner Beschwerde an das Bezirksgericht willkürlich oder sonstwie gegen Bundes (verfassungs) recht verstösst.  
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Ob der Beschwerdeführer auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, geht aus seiner Eingabe nicht eindeutig hervor. Ein solches wäre aber ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) abzuweisen. Somit sind die umständehalber reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Pfäffikon mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. April 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov