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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1405/2022  
 
 
Urteil vom 5. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwegler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 24. Mai 2022 (4M 21 7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
In Bestätigung des Urteils des Kriminalgerichts Luzern vom 5. November 2020 verurteilte das Kantonsgericht Luzern A.________ am 24. Mai 2022 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG und mehrfacher mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten und einer Busse von Fr. 600.--. Das Kantonsgericht verzichtete auf den Vollzug der Geldstrafen von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--, welche das Untersuchungsamt Uznach am 8. März 2012 und die Staatsanwaltschaft Baden am 21. Oktober 2013 bedingt ausgesprochen hatten. Es ordnete eine Landesverweisung von 6 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. 
 
B.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen und von einer Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter sei aufgrund der Härtefallklausel von einem Landesverweis abzusehen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
2.1. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe von 2015 bis 2018 810 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 33 ⅓ % verkauft, nämlich 5 Gramm an B.________, 5 Gramm an C.________ und 800 Gramm an D.________. Dies entspreche ungefähr 270 Gramm reinen Kokains. Ausserdem habe der Beschwerdeführer beabsichtigt, 250 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 20 % zu verkaufen.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, 5 Gramm Kokain an B.________ verkauft zu haben.  
Die Vorinstanz verweist auf die Wiedergabe der Aussagen der involvierten Personen im erstinstanzlichen Urteil. Aufgrund der Aussagen von B.________ vom 20. Oktober 2017 und den WhatsApp-Nachrichten zwischen B.________ und E.________ vom 9. Juli 2017 sei erstellt, dass der Beschwerdeführer im Juli 2017 über D.________ 5 Gramm Kokain für Fr. 400.-- an B.________ verkauft habe. Die Aussagen von B.________ seien glaubhaft. Er schildere anschaulich, wie er gemeinsam mit D.________ den Beschwerdeführer getroffen und 5 Gramm Kokain erhalten habe. B.________ habe explizit erwähnt, dass D.________ vor dem Treffen kein Kokain auf sich getragen habe. Bestätigt werde dieser Sachverhalt durch einen WhatsApp-Chat wenige Tage nach dem Erhalt des Kokains. Es bestehe kein Grund, weshalb B.________ den Beschwerdeführer fälschlicherweise hätte beschuldigen sollen. Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen von D.________ und B.________ gerügt. Die Vorinstanz hielt dazu fest, im Kerngehalt stimmten die Aussagen überein. D.________ habe als Vermittler agiert. Es hätte keinen Sinn gemacht, den Beschwerdeführer zu treffen, wenn das Kokain nicht von diesem bezogen worden wäre. 
 
2.2.2. Sodann stellt der Beschwerdeführer in Abrede, 5 Gramm Kokain an C.________ verkauft zu haben.  
Auch hier verweist die Vorinstanz auf die Erwägungen der Erstinstanz. Diese würdigte die Aussage von C.________, wonach der Beschwerdeführer als Grosshändler agiert habe, von dem D.________ das Kokain bezogen habe. C.________ habe die Übergabe von 5 Gramm Kokain im April 2017 anschaulich beschrieben. Die Erstinstanz unterstrich die Aussage von C.________, wonach der Beschwerdeführer einen Plastiksack mit 30 Gramm Kokain auf sich getragen habe. Diese Aussagen habe C.________ in einer späteren Einvernahme bestätigt, wobei er nicht mehr mit Bestimmtheit habe angeben können, ob er gesehen habe, wie der Beschwerdeführer das Kokain aus dem Plastiksack genommen habe. Diese Relativierung schmälere die Aussagekraft jedoch nicht, denn C.________ habe plausibel ausgeführt, dass vor der Ankunft des Beschwerdeführers kein Kokain in der Wohnung gewesen sei. 
Diese erstinstanzlichen Erwägungen überzeugen die Vorinstanz. Sie hält fest, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei D.________ vorbeigekommen sein sollte, wenn dieser schon vorgängig über Kokain verfügt hätte. C.________ beschreibe denn auch anschaulich, dass der Beschwerdeführer einen Plastiksack mit 30 Gramm Kokain dabei gehabt habe, was ein klares Realkennzeichen darstelle. C.________ erwähne auch, dass er D.________ Fr. 400.-- gegeben habe, dieser mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe und er schliesslich 5 Gramm Kokain erhalten habe. Dieses Kokain müsse vom Beschwerdeführer gekommen sein, selbst wenn er nicht gesehen habe, wie der Beschwerdeführer das Kokain aus dem Plastiksack genommen habe. Gemäss Vorinstanz besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer das Kokain geliefert hat. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb C.________ den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Der Beschwerdeführer wandte im kantonalen Verfahren ein, C.________ habe den Betrag von Fr. 400.-- nicht direkt dem Beschwerdeführer gegeben. Dies vermag gemäss Vorinstanz den Ablauf des Geschäfts nicht in Frage zu stellen. C.________ habe eigene Wahrnehmungen geschildert, indem er ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung von D.________ mit einem Plastiksack voll Kokain erschienen sei und vorgängig kein Kokain da gewesen sei. Auch wenn C.________ die Portionierung des Kokains nicht mit eigenen Augen gesehen habe, könne dies die Lieferung durch den Beschwerdeführer nicht in Zweifel ziehen. 
 
2.2.3. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, 800 Gramm Kokain an D.________ verkauft zu haben.  
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe von 2015 bis 2017 1'122 Gramm Kokain für Fr. 60.-- bis Fr. 75.-- pro Gramm an D.________ verkauft. Die Vorinstanzen erachteten einen Handel mit 800 Gramm Kokain als erwiesen. 
Die Vorinstanz geht mit der Erstinstanz davon aus, dass die erstellten Verkäufe an B.________ und C.________ (vgl. E. 2.2.1 und 2.2.2 hiervor) belegen, dass der Beschwerdeführer mit Betäubungsmitteln gehandelt und eine Verbindung zu D.________ bestanden habe. Zudem habe die Zeugin F.________ glaubhaft ausgesagt, D.________ habe vom Beschwerdeführer Kokain bezogen und diesen als Grosshändler bezeichnet. Einmal sei F.________ dabei gewesen, als sich D.________ und der Beschwerdeführer getroffen hätten. Die Vorinstanz hält fest, es seien keine Gründe erkennbar, weshalb F.________ den Beschwerdeführer zu Unrecht hätte belasten sollen. Zudem habe G.________ klar und detailliert ausgesagt, er sei dabei gewesen, als D.________ bei einem Dealer etwa 10 Gramm Kokain abgeholt habe. Er habe plausibel vorgetragen, wo sie den Dealer in der Nähe eines Bachs in einem Quartier gegenüber einer Festhalle getroffen hätten. Diese Beschreibung habe mit dem damaligen Wohnort des Beschwerdeführers übereingestimmt. Zusätzlich habe G.________ sich an die angegrauten Haare und den richtigen Anfangsbuchstaben des Vornamens des Beschwerdeführers erinnert. Auf Vorhalt eines Fotos habe G.________ den Beschwerdeführer identifiziert. Bei der Konfrontationseinvernahme seien zwar detaillierte Aussagen von G.________ ausgeblieben, er habe jedoch nicht ausgeschlossen, den Beschwerdeführer bei der Übergabe gesehen zu haben. Ein weiteres Indiz erblickt die Vorinstanz darin, dass G.________ mit D.________ in der Nähe der Autogarage des Beschwerdeführers war, wo D.________ Kokain abgeholt habe. Die Tatsache, dass G.________ gar nicht wusste, dass der Beschwerdeführer dort eine Autogarage betrieben habe, spreche gegen eine Falschbelastung. Vor diesem Hintergrund geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer und D.________ in beträchtlichem Ausmass mit Kokain handelten. 
Die Vorinstanz erwägt weiter, die Aussagen des Beschwerdeführers beschränkten sich darauf, dass er überhaupt keinen Kokainhandel betrieben habe, sondern höchstens als Konsument mit den erwähnten Personen in Kontakt gekommen sei. Diese Einwände überzeugen die Vorinstanz nicht. Abermals macht sie sich die Erwägungen der Erstinstanz zu eigen. Diese habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer finanzielle Motive für den Drogenhandel gehabt habe. Als gewichtiges Indiz erscheine, dass bei einer Hausdurchsuchung 272 Gramm Kokaingemisch samt Digitalwaage sichergestellt werden konnten. Das Kokain des Beschwerdeführers habe sich in vier verschiedenen Behältnissen befunden und unterschiedliche Reinheitsgrade aufgewiesen. Gemäss Vorinstanz gibt es keinen Grund, weshalb sich der Beschwerdeführer für den Eigenkonsum einen derart grossen Vorrat hätte anlegen sollen, der für ein Jahrzehnt ausgereicht hätte. 
Die Vorinstanz hält weiter fest, dass D.________ den Beschwerdeführer in der Untersuchung schwer belastet und daran auch an der Konfrontationsbefragung festgehalten habe. Auch die Teilnehmer des Kokainstamms hätten, bis auf eine Ausnahme, übereinstimmend ausgesagt, dass die ganze Kokainmenge vom Beschwerdeführer geliefert worden sei. 
 
2.2.4. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer, beabsichtigt zu haben, den Grossteil des bei seiner Schwester sichergestellten Kokains zu verkaufen.  
Die Erstinstanz kam zum Schluss, dass von den sichergestellten 272 Gramm Kokain einzig ein Vorrat von 22 Gramm für den Eigenkonsum und der Rest von 250 Gramm für den Verkauf bestimmt gewesen seien. Dieser Einschätzung schliesst sich die Vorinstanz an. Der Beschwerdeführer brachte im Berufungsverfahren vor, er habe die Gesamtmenge in verschiedenen Malen für den Eigenkonsum gekauft. Diesen Einwand verwirft die Vorinstanz als "völlig unglaubhaft". Weiter hält die Vorinstanz fest, dass D.________ den Beschwerdeführer in der Untersuchung schwer belastet und auch in Anwesenheit des Beschwerdeführers daran festgehalten habe (vgl. auch E. 2.2.3 hiervor). 
 
2.3. Was der Beschwerdeführer gegen diese Feststellungen vorbringt, verfängt nicht.  
Zunächst erklärt der Beschwerdeführer, dass es für die Annahme von Willkür nicht genügt, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Diesen zutreffenden Grundsatz scheint er dann aber aus den Augen zu verlieren. Denn er übt über weite Strecken bloss unzulässige appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Beweisergebnis. Dies ist etwa der Fall, wenn er eine freie eigene Würdigung der Aussagen von B.________, C.________, F.________, G.________ und D.________ präsentiert. Darauf ist nicht einzutreten. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, D.________ und andere in das Verfahren involvierte Personen seien Drogenkonsumenten, weshalb deren Glaubwürdigkeit herabgesetzt sei. Auch damit belegt er freilich keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung, zumal die Vorinstanz nicht nur auf die belastenden Aussagen abstellt, sondern auch auf die erhebliche Kokainmenge, welche bei der Hausdurchsuchung entdeckt wurde. 
Schliesslich übersieht der Beschwerdeführer, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine Bedeutung zukommt, die über das Willkürverbot hinausginge (vgl. E. 1 hiervor). 
 
2.4. Nach dem Gesagten verfiel die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung nicht in Willkür. Die Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hält vor Bundesrecht stand.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG oder Art. 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
Das Bundesgericht hat sich bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Drogenhandel führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 
 
3.1.2. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sogenannte Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2).  
Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1024/2022 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.2; 6B_987/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 4.3.2; 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). 
 
3.1.3. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Der EGMR anerkennt das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 144 I 266 E. 3.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil des EGMR in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019, Req. 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (vgl. auch Urteil des EGMR in Sachen M.M. c. Suisse vom 8. Dezember 2020, Req. 59006/18, Ziff. 42 ff.). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; zum Ganzen: BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile 6B_1024/2022 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.3; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.1 ff., 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei Nordmazedonier und werde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Damit habe er eine Straftat begangen, die in Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB aufgeführt ist. Ein erheblicher Teil des Kokainhandels sei erfolgt, nachdem die Bestimmungen über die obligatorische Landesverweisung am 1. Oktober 2016 in Kraft traten.  
 
3.2.2. Die Erstinstanz verneinte einen schweren persönlichen Härtefall. Der Beschwerdeführer sei über 39 Jahre alt und spreche Deutsch wie Albanisch. Er habe die ersten Lebensjahre in der Republik Mazedonien verbracht. Mit 5 Jahren sei er in die Schweiz gekommen. Der Beschwerdeführer habe eine Niederlassungsbewilligung C. Er habe die Schulen in der Schweiz besucht und den Beruf des Automonteurs erlernt. Allerdings habe er immer wieder die Arbeitsstelle gewechselt und sei zeitweise arbeitslos gewesen. Zwei Mal habe er sich mit einer eigenen Autogarage selbständig gemacht. Seine finanziellen Verhältnisse seien undurchsichtig, aber mit Blick auf die Steuerveranlagungen als prekär zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer beziehe zwar keine wirtschaftliche Sozialhilfe, werde aber von der Familie und der Partnerin unterstützt. Nach eigenem Bekunden habe er geschäftliche Schulden in unbekannter Höhe. Seine engsten Familienangehörigen lebten in der Schweiz. Allerdings hätten seine Eltern ein Haus in Nordmazedonien. Dort treffe sich im Sommer die Familie, beispielsweise um Hochzeitsfeste zu feiern. Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthalts in der Schweiz albanische Clubs aufgesucht und mehrfach beim Imam in seiner Heimat vorgesprochen. Er wohne mit seiner volljährigen Tochter in U.________. Sein minderjähriger Sohn sei bei der getrennt lebenden Ehefrau im Kanton Basel-Landschaft. Der Beschwerdeführer habe eine Partnerin. Er sei in keinem Verein aktiv. Eine gelungene Integration insbesondere in den Arbeitsmarkt sei klar zu verneinen. Der Beschwerdeführer sei sowohl bei den Strafbehörden als auch bei der Ausländerbehörde negativ aufgefallen. Eine Reintegration in seinem Heimatland Nordmazedonien sei machbar, zumal der Beschwerdeführer die Sprache beherrsche, dort einige Verwandte und Bekannte habe, arbeitsfähig sowie gesund sei und im Haus der Eltern eine Wohnmöglichkeit habe. Unterschiede hinsichtlich Kultur und Gesundheitsversorgung seien hinzunehmen. Die mit der Landesverweisung für den Beschwerdeführer verbundenen Nachteile würden sich in zumutbaren Grenzen halten. Von geringer Bedeutung sei die Auswirkung der Landesverweisung auf die Kinder. Die beim Beschwerdeführer lebende Tochter sei volljährig und der minderjährige Sohn lebe bei der Mutter. Es fehle bei beiden Kindern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer. Ausserdem bestehe die Möglichkeit von Besuchen in Nordmazedonien und der Kontakt sei mit modernen Kommunikationsmitteln möglich. Ein grobes Missverhältnis zwischen der Landesverweisung und der als mittelschwer zu qualifizierenden Tatschuld bestehe nicht. Aus diesen Gründen sei kein schwerer persönlicher Härtefall anzunehmen. Selbst wenn von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen würde, seien die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung höher zu gewichten als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Er weise drei Vorstrafen auf (Fahrlässige Körperverletzung, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) und sei wirtschaftlich schlecht integriert. Er werde wegen eines langandauernden Drogenhandels zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.  
 
3.2.3. Anders als die Erstinstanz kommt die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss, dass ein schwerer persönlicher Härtefall nicht klarerweise verneint werden kann. Sie hält zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht hat und sich seit 35 Jahren hier aufhält. Zwar ist er kein Secondo, doch bestehen ähnliche Anknüpfungspunkte. Zudem hat er Familienangehörige in der Schweiz. Zu seinem Heimatland hat er keine Beziehungen, selbst wenn sein Vater in Nordmazedonien ein Haus hat. Dass seine neue Partnerin in Griechenland lebt, ist von untergeordneter Bedeutung. In wirtschaftlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer integriert. Er führt eine eigene Autogarage und erzielt ein angemessenes Einkommen. In diesem Zusammenhang haben sich die Verhältnisse gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil verändert. Insgesamt sprechen, wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, daher einige Gründe für einen schweren persönlichen Härtefall. Letztlich kann die Frage aber mit der Vorinstanz offen gelassen werden, da die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers in der Schweiz ohnehin überwiegen.  
 
3.2.4. Zur Interessenabwägung erwägt die Vorinstanz ebenso zutreffend, dass die erwähnten Aspekte, welche für den Härtefall relevant sind, auch für die Beurteilung der privaten Interessen des Beschwerdeführers eine Rolle spielen. Er hat seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht und lebt seit Jahrzehnten hier. Seine Kinder, seine Eltern und seine Geschwister sind in der Schweiz. Seine wirtschaftliche Situation hat sich gebessert, jedoch ist, wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, "eine Konstanz noch nicht ersichtlich". Er hat immer noch bedeutende Schulden. In Nordmazedonien kann er sich problemlos verständigen. Er hat dort eine Wohnmöglichkeit und wird mit seinem Gewerbe Fuss fassen können. Gesamthaft geht die Vorinstanz richtigerweise von einem "eher hohen Interesse" des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz aus. Auf der anderen Seite bewertet sie das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung zutreffend als "sehr hoch". Sie betont zu Recht, dass der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft ist und mangelnden Respekt vor der staatlichen Autorität hat. Er wird wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten verurteilt, weil er eine beachtliche Menge an Kokain vertrieben hat. Daher ist von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der Gesundheit vieler Menschen auszugehen. Gemäss Vorinstanz folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens, ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit weiterhin gefährdet ist. In der Tat ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgutverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie zum Beispiel die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 f.; Urteile 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.8.2; 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.5.2; 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 und 6.3.3). Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören können, muss zum Schutz der Öffentlichkeit selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). Folgerichtig erwägt die Vorinstanz, dass aufgrund der langen Dauer des Drogenhandels durch den Beschwerdeführer von einer Möglichkeit eines Rückfalls auszugehen ist. Sie weist auch zu Recht darauf hin, dass für die Beurteilung der Rückfallgefahr grundsätzlich der Zeitpunkt massgebend ist, in dem die aufenthaltsbeendende Massnahme verfügt wird (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.3.1; Urteil 2C_17/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Aus diesen Gründen überwiegt das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz.  
 
3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht.  
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt sogar in Frage, ob eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz überhaupt eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Das Bundesgericht habe zwar festgehalten, dass ab 18 Gramm reinen Kokains eine qualifizierte Menge vorliegt, die geeignet sei, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Doch entspreche dies nicht der gelebten Wirklichkeit. Es gebe "in der Gesellschaft unzählige Menschen, die regelmässig Kokain konsumieren und ein absolut normales, gesellschaftstaugliches Leben führen". Trotz staatlichen Verbots sei Kokain "überall erhältlich" und es gebe "ganz eindeutig Tausende von Konsumenten". Es bestehe nur "eine sehr geringe Zahl von Todesfällen, welche mit Kokainkonsum im Zusammenhang stehen". Die Lebenserwartung der Menschen sei trotz stetig steigenden Kokainkonsums "in den letzten Jahren permanent angestiegen". Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gehe "von einem veralteten Bild im gesellschaftlichen Umgang mit Betäubungsmitteln" aus. Von Kokain gehe "nie ernstliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit aus". Das Bundesgericht sei "sich dieser Konstellation denn auch bewusst", wenn es in BGE 125 IV 90 erwäge, eine Gesundheitsgefahr für viele Menschen sei nur mit Zurückhaltung anzunehmen. 
Freilich übergeht der Beschwerdeführer, dass BGE 125 IV 90 von Cannabis und Ecstasy handelt (vgl. dort E. 3a mit Hinweis auf BGE 117 IV 314). Hier geht es demgegenüber um den Verkauf von 270 Gramm reinen Kokains und den beabsichtigten Verkauf von 50 Gramm reinen Kokains. Niemand kann ernstlich bestreiten, dass damit die Gesundheit vieler Menschen gefährdet wird. Ganz im Gegenteil. Kokain ist eine hochgefährliche Droge, welche bereits in kurzer Zeit zu einer grossen psychischen Abhängigkeit führen kann, die wahrscheinlich grösser ist als bei jeder anderen Droge. Zudem birgt der regelmässige Kokainkonsum schwere Risiken für die körperliche und psychische Gesundheit (Urteil 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen: GUSTAV HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz Kommentar, Basel 2016, N. 254 ff. und N. 295 ff. zu Art. 2 BetmG; Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 29 zu Art. 2 BetmG). 
Nicht stichhaltig sind die Ausführungen, dass es nur eine sehr geringe Zahl von Todesfällen aufgrund von Kokainkonsum gegeben habe und das Bundesgericht von einem veralteten Gesellschaftsbild ausgehe. Einerseits orientiert sich die Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln nicht nur am Risiko einer tödlichen Überdosis. Andererseits hat sich das Bundesgericht kürzlich im Rahmen der Beurteilung der schweren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit der von der Lehre erhobenen Kritik auseinandergesetzt und daran festgehalten, dass die Grenzwerte für das Vorliegen eines schweren Falls relevant bleiben, unter anderem der Grenzwert von 18 Gramm Kokain, den der Beschwerdeführer um ein Vielfaches übertrifft (zum Ganzen: BGE 145 IV 312 E. 2.1.2 und 2.1.3). 
 
3.4. Nach dem Gesagten ordnete die Vorinstanz zu Recht eine Landesverweisung an.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger