Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_480/2021  
 
 
Urteil vom 5. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Künzle,, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös, 
3. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler und Rechtsanwalt Simon L. Gubler, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. Dezember 2020 (SB190409-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 31. Januar 2019 stellte das Bezirksgericht Uster das gegen A.________ geführte Verfahren in Bezug auf die Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (Dossier 1 Ziff. 1.3; für den Zeitraum bis 31. Januar 2012), die Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (Dossier 2), den mehrfachen, zum Teil versuchten, Inzest (Dossier 1 Ziff. 1.2) und die mehrfache Nötigung (Dossier 1 Ziff. 2) infolge Verjährung ein. Es verurteilte A.________ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Dossier 1 und 2), wegen Besitzes von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB (Dossier 3) und wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (Dossier 1 Ziff. 1.3; für den Zeitraum ab 1. Februar 2012) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob das Bezirksgericht nicht auf und ordnete eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an. Schliesslich wies es den Antrag von B.________ betreffend Kontakt-, Annäherungs- und Aufenthaltsverbot ab, regelte die Einziehung verschiedener Gegenstände und entschied über mehrere Zivilforderungen bzw. verwies eine davon auf den Zivilweg. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 17. Dezember 2020 die Rechtskraft der Einstellungen, des Schuldspruchs betreffend Besitz von harter Pornografie (Dossier 3), der Abweisung des Antrags betreffend Kontakt-, Annäherungs- und Aufenthaltsverbot, der Schadenersatzforderung von C.________ sowie der Einziehung fest. Es sprach A.________ der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Dossier 1 Ziffer 1 und Dossier 2 Ziffer 1) und der Pornografie (Dossier 1 Ziffer 3; Zeitraum ab 1. Februar 2012) schuldig und erhöhte die Freiheitsstrafe auf sechs Jahre. Sodann ordnete das Obergericht ebenfalls eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an und regelte die Zivilforderungen bzw. verwies eine davon auf den Zivilweg. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2020 sei aufzuheben. Er sei von sämtlichen Vorwürfen gemäss Anklagedossier 1 und 2 freizusprechen. Hinsichtlich des Anklagedossiers 3 wegen Besitzes von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB sei er mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu Fr. 50.-- zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme sei abzusehen. Sämtliche Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht zieht die Akten von Amtes wegen bei. Dem diesbezüglichen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers ist damit Genüge getan (Beschwerde S. 4 Ziff. 5).  
 
1.2. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Anklageprinzips rügt (Beschwerde S. 4 ff.), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Er setzt sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander (Urteil S. 9 ff. E. 3.1) und genügt damit den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor. Zusammengefasst bringt er vor, dass das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 höchst inkonstant sei. Die Angaben der Beschwerdegegnerin 2, insbesondere auch diejenigen betreffend das Kerngeschehen, würden eklatante Widersprüche aufweisen und seien auch insgesamt nicht glaubhaft. Ferner berücksichtige die Vorinstanz entlastende Umstände nicht. Namentlich übersehe sie, dass die überzeugenden Aussagen seines Mitbewohners D.________ ebenfalls gewichtig gegen die Verwirklichung des Anklagesachverhalts gemäss Dossier 1 sprechen würden. Hätte die Vorinstanz all die zentralen Aspekte berücksichtigt, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass an der Verwirklichung des angeklagten Sachverhalts (Dossier 1) unüberwindbare Zweifel bestehen würden. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" müsse er daher in Bezug auf das Dossier 1 freigesprochen werden. Gleich verhalte es sich hinsichtlich des Anklagedossiers 2. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 würden auch eklatante Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Ausserdem weiche die Darstellung der Beschwerdegegnerin 3 von den Angaben der Beschwerdegegnerin 2 ab. Insgesamt seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 offensichtlich als nicht glaubhaft einzustufen (Beschwerde S. 5 und S. 8 ff.).  
 
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen kann auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Vorinstanz nimmt - teilweise unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen - eine einlässliche und überzeugende Beweiswürdigung vor (Urteil S. 14 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 12 ff.). Sie begründet eingehend sowie nachvollziehbar, weshalb sie zum Schluss gelangt, es könne auf die glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 abgestellt werden. Sofern sich der Beschwerdeführer überhaupt mit dieser Beweiswürdigung auseinandersetzt, erörtert er lediglich, wie die Aussagen der beiden Beschwerdegegnerinnen seiner Auffassung nach hätten gewürdigt werden müssen. Solche Einwände setzen jedoch eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht voraus, welche das Bundesgericht nicht vornimmt. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag keine Willkür aufzuzeigen.  
Soweit der Beschwerdeführer moniert, es verletze die Unschuldsvermutung und sei willkürlich, wenn er gestützt auf die entlastenden Aussagen seines Mitbewohners D.________ nicht freigesprochen werde (Beschwerde S. 10 f.), ist darauf nicht einzutreten, weil er sich nicht bzw. nicht vertieft mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (Urteil S. 22 ff. E. 2.6.4; erstinstanzliches Urteil S. 40 ff. E. 3.8). Diese sind im Übrigen nicht zu beanstanden. Nach den Schlussfolgerungen der ersten Instanz, auf welche die Vorinstanz verweist, würden die Aussagen von D.________ den Beschwerdeführer grundsätzlich entlasten. Gleichwohl vermöchten sie die Anschuldigungen der Beschwerdegegnerin 2 nicht zu widerlegen. Es komme immer wieder vor, dass Missbrauch innerhalb einer Familiengemeinschaft nicht bemerkt werde. Die Beschwerdegegnerin 2 sei damals erst acht bis zehn Jahre alt und der Beschwerdeführer ihre zentrale Bezugsperson gewesen. Laut Anklage seien die Übergriffe fast ausschliesslich im Schlafzimmer des Beschwerdeführers erfolgt, wobei die Beschwerdegegnerin 2 nie geschildert habe, laut geweint oder um Hilfe gerufen zu haben. Gemäss den vorinstanzlichen Präzisierungen hätte D.________ beim Rauchen zwar in die erwähnten Zimmer blicken können, dass er dies aber tatsächlich gemacht habe, räume er nicht ein und sei auch nicht ohne Weiteres anzunehmen. 
Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Rügen sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
3.  
 
3.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, indem die Vorinstanz kein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten eingeholt habe, nehme sie eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vor, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und verstosse gegen Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV sowie gegen Art. 139 und Art. 182 StPO. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls sei der Beizug eines Sachverständigen für die Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 unabdingbar (Beschwerde S. 6 ff.).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 seien im Zeitpunkt der Einvernahmen rund 16- resp. 20-jährig gewesen. Auch mit Blick auf die protokollierten und mittels Video aufgezeichneten Befragungen seien besondere Umstände, die für die Würdigung der Aussagen den Beizug eines Sachverständigen notwendig machen würden, nicht erkennbar (Urteil S. 29 f. E. 2.12.1).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).  
 
3.3.2. Art. 182 StPO bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache des Gerichts (BGE 129 I 49 E. 4). Eine aussagepsychologische Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; 128 I 81 E. 2).  
Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ein Sachverständiger beigezogen werden muss, ein Ermessensspielraum zu (Urteile 6B_522/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 1.1.3; 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 3.4.4; 6B_1009/2021 vom 17. Januar 2022 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). 
 
3.4. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Vorinstanz verletzt weder Bundes- noch Verfassungsrecht, indem sie besondere, für eine aussagepsychologische Begutachtung sprechende Umstände verneint und den Antrag betreffend Einholung eines Gutachtens abweist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es bestünden gewichtige Anhaltspunkte für eine Beeinflussung der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 sowie für eine Absprache zwischen ihnen, legt er einzig seine Sichtweise dar, ohne sich dabei auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz einzulassen (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil S. 19 E. 2.4.4 und S. 27 E. 2.11). Darauf ist nicht einzutreten. Der weiteren Argumentation des Beschwerdeführers, aufgrund des auffälligen Aussageverhaltens der Beschwerdegegnerin 2 könne eine kognitive Schwäche resp. eine psychische Störung, die ihre Aussageehrlichkeit beeinflussen könne, nicht ausgeschlossen werden (Beschwerde S. 7), kann nicht gefolgt werden. Wenn der Beschwerdeführer hierzu ausführt, bereits die erste Instanz habe die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als wenig detailliert, unpräzise und gar widersprüchlich qualifiziert, reisst er zum einen die erstinstanzlichen Erwägungen aus dem Zusammenhang und unterlässt es zum anderen, sich mit den diesbezüglichen Ergänzungen und Präzisierungen der Vorinstanz auseinander zu setzen (Urteil S. 18 f. E. 2.4.4; erstinstanzliches Urteil S. 20 ff. E. 3.3.12 ff.). Mit solchen Vorbringen lässt sich nicht aufzeigen, dass und inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich ist. Dass die Angaben der Beschwerdegegnerin 3 nach Auffassung des Beschwerdeführers widersprüchlich sind, stellt ebenfalls kein besonderer Umstand dar, der eine aussagepsychologische Begutachtung nahelegen würde. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass sie die Aussagen der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 ohne Beizug einer sachverständigen Person würdigen kann. Die Abweisung des Antrags auf Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens verletzt kein Bundes- oder Verfassungsrecht.  
 
4.  
Den Antrag betreffend Absehen von der Anordnung einer ambulanten Massnahme stützt der Beschwerdeführer grösstenteils auf die von ihm beantragten Freisprüche (Beschwerde S. 17 f.). Wie dargelegt, ändert sich an den vorinstanzlichen Schuldsprüchen nichts. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB auseinander (Urteil S. 43-48 E. V), weshalb seine Beschwerde auch den Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Strafzumessung (Beschwerde S. 16 f.), Zivilforderungen und die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen (Beschwerde S. 18.) beziehen sich lediglich auf den von ihm beantragten Freispruch von den Vorwürfen der Anklagedossiers 1 und 2. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten. 
 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, da sie nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden und ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren daher keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini