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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_79/2023  
 
 
Urteil vom 5. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher Mord, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, 
vom 22. September 2022 (SST.2022.64). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Brugg vom 10. Juni 2021 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau A.________ am 22. September 2022 wegen mehrfachen Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und ordnete eine ambulante Behandlung an. Zudem sprach es eine Landesverweisung von 15 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem aus. 
 
B.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf des mehrfachen Mordes freizusprechen und wegen mehrfachen Totschlags (Art. 113 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Einholung einer psychiatrischen Oberexpertise und zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe verkannt, dass er in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt habe. 
 
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). 
 
1.2.  
 
1.2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung von Art. 111 StGB, es sei denn, er sei besonders skrupellos vorgegangen und habe dadurch den qualifizierten Mordtatbestand (Art. 112 StGB) verwirklicht. Handelt er dagegen in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, kommt der privilegierte Tatbestand des Totschlags (Art. 113 StGB) zur Anwendung.  
 
1.2.2. Art. 113 StGB privilegiert nicht nur den Täter, der sich in einer akuten Konfliktsituation befindet und sich in einer einfühlbaren, heftigen Gemütsbewegung wie beispielsweise Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung oder Angst dazu hinreissen lässt, einen anderen Menschen zu töten. Die genannte Bestimmung berücksichtigt auch andere Situationen, in denen die zu einer Tötung führende Gemütslage in vergleichbarer Weise als entschuldbar angesehen werden kann. Erfasst werden chronische seelische Zustände, ein psychischer Druck, der während eines langen Zeitraums kontinuierlich anwächst und zu einem langen Leidensprozess bis zur völligen Verzweiflung führt. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter auf Grund seines emotionalen Erregungszustands im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren.  
Die heftige Gemütsbewegung und die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar. Die Frage der Entschuldbarkeit der grossen seelischen Belastung ist nicht notwendigerweise nach denselben Kriterien zu entscheiden, die im Falle der heftigen Gemütsbewegung gelten. Es ist aber auch hier davon auszugehen, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Umständen verhalten hätte und ob er aus diesen Gründen ebenfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig einzuschätzen und sie zu meistern. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung auslöste, selbst verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (BGE 119 IV 202 E. 2a und b; Urteile 6B_734/2021 vom 23. Februar 2022 E. 1.1; 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 3.2; 6B_271/2015 und 6B_313/2015 vom 26. August 2015 E. 2.2; 6B_600/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.1, nicht publ. in BGE 141 IV 61; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 4.3; je mit Hinweisen). 
 
1.2.3. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein für die Annahme von Mord. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubs, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selbst, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht mehr, dass er am 8. Januar 2018 seine Ehefrau und seine Schwägerin mit einem Messer getötet hat.  
Die Vorinstanz qualifiziert die Taten als mehrfachen Mord. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe keine Angaben zu seinen Beweggründen gemacht, sondern behauptet, die beiden Frauen hätten ihn angegriffen, worauf er sie im Affekt umgebracht habe. Ein Angriff der Frauen sei jedoch klar widerlegt. Demgegenüber stehe fest, dass ihre Lebensführung eine entscheidende Rolle gespielt habe. Nach den Aussagen des Beschwerdeführers habe seine Ehefrau Affären mit mehreren Männern gehabt und sich gemeinsam mit der Schwägerin des Beschwerdeführers prostituiert. Gemäss Vorinstanz habe der Beschwerdeführer die Frauen getötet, weil er dies missbilligt habe und sich in seiner Ehre, seinem Stolz und seinen Wertvorstellungen verletzt gefühlt habe. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer bereits fünf oder sechs Monate vor der Tat sicher um die Affäre seiner Ehefrau wusste. Zudem sei er überzeugt gewesen, dass seine Ehefrau und seine Schwägerin sich prostituieren. Gemäss psychiatrischem Gutachten zeige der Beschwerdeführer eine Dominanzproblematik, ein patriarchalisches Frauenbild, eine wutgeprägte Aggressivität und eine gesteigerte Eifersucht. 
Die Vorinstanz fährt fort, der Beschwerdeführer habe seine Schwägerin nicht gemocht und sie als hinterhältig beschrieben. Er sei überzeugt gewesen, dass sie sich prostituiert und auch seine Ehefrau dazu verleitet habe. Daher habe er auch seine Schwägerin eliminieren wollen. Sein Vorgehen sei besonders kaltblütig. Ein konkreter Anlass für die Tat sei nicht erkennbar, da der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit überzeugt gewesen sei, dass seine Ehefrau eine Affäre habe und sich wie die Schwägerin prostituiere. Dass sich die Ehefrau und die Schwägerin tatsächlich prostituiert hätten, lässt sich gemäss Vorinstanz nicht erstellen. Bei einer polizeilichen Kontrolle der Schwägerin am 6. Januar 2018 seien keine Gegenstände gefunden worden, welche eine Prostituierte typischerweise auf sich trage. Nach den Tötungen habe sich der Beschwerdeführer selbst verletzt und der Schwägerin ein Messer in die Hand gelegt, um eine Notwehrlage zu inszenieren und sich als Opfer darzustellen. 
Gemäss Vorinstanz stach der Beschwerdeführer mehrmals in die linke Brust der Ehefrau, zog das Messer unvollständig wieder heraus und stach erneut zu. Die tiefen Abwehrverletzungen zeigten, dass der Beschwerdeführer einen Widerstand der Ehefrau habe überwinden müssen. Es sei zu einem Kampf um Leben und Tod gekommen, was der Beschwerdeführer bestätigt habe. Was die Schwägerin betrifft, habe der Beschwerdeführer dreimal auf ihre Brust eingestochen. Zusätzlich habe er stumpfe Gewalt angewendet, entweder durch Schläge gegen ihren Kopf oder ein Anschlagen ihres Kopfes beispielsweise gegen eine Wand. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist gemäss Vorinstanz nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer die Schwägerin tötete, um sie als Zeugin der Ermordung seiner Ehefrau zu eliminieren. Zudem verwirft die Vorinstanz die Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau tötete, weil sie sich scheiden lassen wollte. 
 
1.4. Der Beschwerdeführer beanstandet die psychiatrische Begutachtung.  
 
1.4.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es nicht ohne triftige Gründe von der Einschätzung einer Fachperson abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.1.2 mit Hinweis).  
 
1.4.2. Die Vorinstanz hält fest, eine Affekttat sei bei der Erstellung des Gutachtens vom 28. Februar 2019 noch nicht im Raum gestanden. Diesen Sachverhalt habe der Beschwerdeführer erst im Berufungsverfahren behauptet. Deshalb könne dem Sachverständigen nicht vorgeworfen werden, dass er im Gutachten nicht darauf eingegangen sei. Im Ergänzungsgutachten vom 4. Juli 2022 habe der Sachverständige einen allfälligen Affekt untersucht. Die Vorinstanz widerlegt auch den Einwand des Beschwerdeführers, wonach dem Sachverständigen nicht alle Einvernahmeprotokolle zur Verfügung gestanden hätten.  
Der Beschwerdeführer bemängelte bereits im Berufungsverfahren, dass dem Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens vom 28. Februar 2019 die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. Januar 2020 nicht zur Verfügung gestanden habe. Dazu hält die Vorinstanz überzeugend fest, der Beschwerdeführer habe konstant geltend gemacht, seine Ehefrau und seine Schwägerin hätten ihn angegriffen. Die Einvernahme vom 28. Januar 2020 habe nicht zu veränderten Verhältnissen geführt, welche das Gutachten als unzureichend erscheinen liessen. Die Vorinstanz betont im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass massgebend ist, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3). Mit der gleichen Argumentation verwirft die Vorinstanz den Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Sachverständige bei der Erstellung des Ergänzungsgutachtens keine Kenntnis von den Protokollen der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gehabt habe. Im Sinne einer Eventualbegründung ergänzt sie, die Verteidigung hätte die Zusendung der Protokolle an den Sachverständigen verlangen können. Zudem habe sie dem Sachverständigen an der Berufungsverhandlung Fragen stellen können. 
Der Beschwerdeführer rügt, der Sachverständige verkenne wegen Unkenntnis gewisser Protokolle, dass sein seelischer Druck bis zur Tat stetig zugenommen habe. Dem entgegnet die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bereits einige Zeit vor der Tat von der Affäre seiner Ehefrau gewusst. Er habe mehrmals ausgesagt, mindestens seit Januar 2017 davon überzeugt gewesen zu sein, dass seine Ehefrau eine Affäre habe. Dass der Beschwerdeführer erst kurz vor den Tötungen von der Prostitution erfahren habe, sei an der Einvernahme vom 18. Januar 2018 protokolliert worden. Diese Aussage sei dem Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens bekannt gewesen. Die Vorinstanz verwirft auch den Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Sachverständige nicht auf die WhatsApp-Chats eingegangen sei. Sie hält fest, der Sachverständige habe an der Berufungsverhandlung bestätigt, sich damit auseinandergesetzt zu haben. 
 
1.4.3. Die Vorinstanz kommt willkürfrei zum Schluss, dass das Gutachten und das Ergänzungsgutachten vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sind. Den Antrag auf eine Oberexpertise weist sie folgerichtig ab.  
 
1.5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.  
 
1.5.1. Nach dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird kein Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Nach konstanter Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; Urteil 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.2 mit Hinweisen).  
 
1.5.2. Der Beschwerdeführer machte im Berufungsverfahren geltend, dass im Vorverfahren der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei, weil nur die ihn belastenden Umstände untersucht worden seien. Die Vorinstanz verwirft diese Behauptung willkürfrei. Sie legt dar, dass die Akten neben den WhatsApp-Chatverläufen auch Befragungen diverser Familienangehöriger enthielten. Der Beschwerdeführer habe behauptet, seine Ehefrau und seine Schwägerin hätten ihn angegriffen, weil sie der Überzeugung gewesen seien, dass die Schwägerin am 6. Januar 2018 wegen eines Hinweises des Beschwerdeführers polizeilich kontrolliert worden sei. In diesem Zusammenhang seien keine vertieften Abklärungen zur Verbindung der Schwägerin zu Italien und Nizza, zu ihrem Beruf oder ihrem Ausgehverhalten notwendig gewesen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei ein polizeilicher Wahrnehmungsbericht zur Kontrolle vom 6. Januar 2018 bei den Akten. Daraus folge, dass eine Kontrolle durchgeführt worden sei, weil den Polizeibeamten zwei Fahrzeuge auf dem Parkplatz eines Einkaufscenters und die darin befindliche Personen aufgefallen seien.  
Die Vorinstanz hält fest, auf ein Motiv für einen Angriff der Schwägerin auf den Beschwerdeführer sei ohnehin nicht näher einzugehen, denn es stehe fest, dass der Beschwerdeführer weder von seiner Ehefrau noch von seiner Schwägerin angegriffen worden sei. Die Vorinstanz zeigt sorgfältig auf, dass sich das vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehen mit den Blutspuren auf den Messern nicht in Einklang bringen lässt. Auch aus den rechtsmedizinischen Gutachten schliesst die Vorinstanz überzeugend, dass kein Angriff der Frauen auf den Beschwerdeführer stattgefunden hat. Schliesslich verweist die Vorinstanz auf dessen teilweise lebensfremden Ausführungen zum Tatvorgang. 
Die Vorinstanz setzt sich auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, wonach er unter dem Einfluss enormer seelischer Belastung gehandelt habe. Sie hält fest, gemäss Gutachten lasse sich keine tiefe Erschütterung erkennen und es gebe auch keine Hinweise auf eine besondere Zuspitzung der affektiven Erregung vor der Tat. 
 
1.5.3. Die Vorinstanz verneint willkürfrei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Von einer Missachtung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein.  
 
1.6. Der Verteidiger schreibt zwar, der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt sei für das Bundesgericht verbindlich. Dies werde "vom Beschwerdeführer selbstredend respektiert und er versuch (e) denn auch nicht, die einzelnen Feststellungen in Zweifel zu ziehen (...). Einzelne Feststellungen mögen diskutabel oder gar falsch sein, von willkürlichen Feststellungen (werde) aber nicht gesprochen werden können".  
In der Folge übt der Beschwerdeführer dennoch fast ausschliesslich unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Er verkennt offensichtlich, dass das Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel der Willkür prüft, ob auf ein mangelhaftes Gutachten abgestellt wurde (vgl. E. 1.4.1 hiervor). Ebenso übersieht er, dass eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor Bundesgericht nur mit beschränkter Kognition überprüft wird (vgl. dazu E. 1.5.1 hiervor). 
Abgesehen davon begründet die Vorinstanz schlüssig, weshalb sie dem Sachverständigen folgt (vgl. E. 1.4.2 hiervor) und warum der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt wurde (vgl. E. 1.5.2 hiervor). 
 
1.7. Nach dem Gesagten legt die Vorinstanz überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer nicht in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelte, als er seine Ehefrau und seine Schwägerin tötete. Sie verneint daher den Tatbestand des mehrfachen Totschlags zu Recht. Zu einer möglichen Qualifikation der Taten als vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Die Verurteilung wegen mehrfachen Mordes ist rechtens. Die Strafhöhe ficht der Beschwerdeführer nicht an. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie eine lebenslange Strafe ausspricht (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6).  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten grundsätzlich zu tragen. Da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist dieses zu bewilligen und sind keine Kosten zu erheben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Fürsprecher Dr. Urs Oswald wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt