Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_186/2023
Urteil vom 5. April 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse,
Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. Februar 2023 (II 2022 88).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).
2.
Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid vom 15. Februar 2023 dar, weshalb die Beschwerdeführerin für die Monate Juli bis September 2021 keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat. Demnach hat die Beschwerdeführerin einerseits die Frist zur Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG nicht eingehalten, andererseits auch jene gemäss Art. 41 ATSG versäumt, innert welcher ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt werden kann. Abgesehen davon habe die Beschwerdeführerin die Rechtsmittelfrist ohnehin auch nicht unverschuldeterweise im Sinne von Art. 41 ATSG verpasst, weshalb eine ausnahmsweise Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist auch aus diesem Grund nicht möglich sei.
3.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinander. Sie thematisiert allein das angebliche Vorliegen von Wiederherstellungsgründen. Zu der von der Vorinstanz bereits für sich allein zur Ablehnung des Fristwiederherstellungsgesuchs führenden Feststellung, wonach das Gesuch ausserhalb der dafür in Art. 41 ATSG vorgegebenen Frist von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden sei, äussert sie sich hingegen nicht. Damit ist den gemäss E. 1 in fine hievor gebotenen Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht Genüge getan.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. April 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel