Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_77/2023
Urteil vom 5. April 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2022 (IV.2022.00043).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. Februar 2023 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2022,
in die Verfügung vom 16. Februar 2023, mit welcher A.________ in Ablehnung des in der Beschwerdeschrift gestellten Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- aufgefordert wurde,
in die Verfügung vom 17. März 2023, mit welcher eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 28. März 2023 gewährt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. April 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel