Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_7/2024  
 
 
Urteil vom 5. April 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Merz, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gion Hendry, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________ AG, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Cedric Müller, 
 
Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall, Zentralstrasse 38, 8212 Neuhausen am Rheinfall, vertreten durch Rechtsanwältin Jeanette Storrer, 
 
Planungs- und Naturschutzamt 
des Kantons Schaffhausen, 
Bauinspektorat, Beckenstube 11, 8200 Schaffhausen, 
 
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung (Parteientschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Schaffhausen vom 24. November 2023 (60/2023/25). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 5. Juli 2022 erteilte die Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall der A.________ AG die Baubewilligung für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 982. Gleichzeitig eröffnete sie ihr die erforderliche Ausnahmebewilligung des Planungs- und Naturschutzamts des Kantons Schaffhausen und erklärte diese zum Bestandteil der Baubewilligung. 
Dagegen erhoben D.________, B.________ und eine weitere Person Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen. Dieser wies die Rekurse mit Beschluss vom 11. April 2023 ab. In der Folge gelangten B.________ und die C.________ AG (die in der Zwischenzeit ein Grundstück von D.________ erworben hatte) an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit Entscheid vom 24. November 2023 schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren mit Bezug auf die C.________ AG infolge Rückzugs der Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1), wies die Beschwerde von B.________ ab (Dispositiv-Ziffer 2), auferlegte die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 4'700.-- B.________ und im Umfang von Fr. 300.-- der C.________ AG (Dispositiv-Ziffer 3) und sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziffer 4). 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 5. Januar 2024 beantragt die A.________ AG, Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Obergerichts sei aufzuheben. B.________ und die C.________ AG seien zu verpflichten, sie für das vorinstanzliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'965.60 zu entschädigen, wobei B.________ Fr. 6'547.65 und die C.________ AG Fr. 417.95 zu bezahlen habe. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Gemeinde und der Regierungsrat haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht beantragt die Gutheissung des Antrags auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4. Die Beschwerdegegner und das Planungs- und Naturschutzamt haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung (Art. 82 lit. a BGG). Dies gilt auch für die Anfechtung von dessen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, obgleich sie in der Sache selbst obsiegte (vgl. Urteil 5A_167/2020 vom 15. Juli 2020 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
2.  
Nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG entscheidet die zuständige Abteilung des Bundesgerichts in Dreierbesetzung über die Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden. Der Entscheid wird summarisch begründet (Abs. 3). 
 
3.  
Das Obergericht Schaffhausen räumt in seiner Vernehmlassung ein, es versäumt zu haben, über den Entschädigungsantrag der Beschwerdeführerin zu befinden. Dies ist offensichtlich. Die Rüge der Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid verletze in diesem Punkt Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, ist somit begründet. 
 
4.  
Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 
Die Gerichtskosten werden nach Art. 66 BGG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Abs. 1 Satz 1). Angesichts der Umstände rechtfertigt es sich, auf deren Erhebung zu verzichten. Die unterliegenden Beschwerdegegner haben der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall, dem Planungs- und Naturschutzamt, dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. April 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold