Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_127/2022
Urteil vom 5. April 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter,
vom 1. Juli 2022 (GT220065-L / U).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt ein Strafverfahren gegen Dr. med. A.________ wegen Betrugs und weiteren Delikten, die er als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der mittlerweile gelöschten B.________ AG in Liquidation begangen haben soll. Dem Verfahren liegt eine Strafanzeige von C.________, seinem Nachfolger als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der B.________ AG in Liquidation, zugrunde. C.________ übergab der Kantonspolizei Zürich am 19. März 2021 zwei Computer und einen Laptop, die er nach eigenen Angaben aus den Räumlichkeiten der B.________ AG in Liquidation mitgenommen habe. Die Staatsanwaltschaft erteilte der Kantonspolizei am 23. Februar 2022 den Auftrag, die Daten auf den übergebenen Geräten forensisch zu sichern, ohne diese zu durchsuchen. Die Kantonspolizei erstellte dabei zwei Datenträger mit gespiegelten Daten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Daten an. Dr. med. A.________ verlangte gleichentags die Siegelung. Die Staatsanwaltschaft siegelte daraufhin die beiden Computer, den Laptop (Siegelnummer 1919) und die beiden Datenträger (Siegelnummern 1920 und 001198). Sie beantragte am 28. Juni 2022 deren Entsiegelung. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich wies das Entsiegelungsgesuch mit Verfügung vom 1. Juli 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vor Bundesgericht, die Verfügung vom 1. Juli 2022 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die versiegelten Geräte und Datenträger zu entsiegeln und den Strafverfolgungsbehörden zur Durchsuchung zu überlassen.
Die Vorinstanz hat sich mit Eingabe vom 5. September 2022 vernehmen lassen. Der Beschwerdegegner schliesst mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Entsiegelung von Datenträgern. Es handelt sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Strafsache (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 lit. a und Art. 380 StPO ). Die Oberstaatsanwaltschaft ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG i.V.m. Art. 381 Abs. 1 und 2 StPO ; vgl. BGE 142 IV 196 E. 1.5.2). Dies gilt auch für Beschwerden gegen die Ablehnung von Entsiegelungsanträgen im Vorverfahren (Urteil 1B_185/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1 mit Hinweis). Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde dagegen prinzipiell nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Oberstaatsanwaltschaft legt dar, dass ihr bei der Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens ein empfindlicher Beweisverlust drohe. Damit ist das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils erfüllt (vgl. Urteil 1B_372/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde angeführten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 III 782 E. 3; 141 V 234 E. 1; je mit Hinweisen).
1.3. Die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gesetzesänderung betreffend Siegelungs- bzw. Entsiegelungsverfahren hat keine Auswirkungen auf das vorliegende Urteil. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der strafrechtlichen Beschwerde nämlich nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin jenes Recht, welches die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anwenden musste (Urteil 7B_152/2024 vom 19. Februar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Der angefochtene Beschluss wurde am 8. Mai 2023 gefällt. Massgebend für die Beurteilung der bundesgerichtlichen Beschwerde sind damit weiterhin die Siegelungs- bzw. Entsiegelungsbestimmungen, wie sie bis zum 31. Dezember 2023 galten.
2.
Gemäss aArt. 248 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Abs. 1). Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurückgegeben (Abs. 2). Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet im Vorverfahren darüber innerhalb eines Monats endgültig das Zwangsmassnahmengericht (Abs. 3 lit. a).
3.
3.1. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft ihr die antragsgemäss zu entsiegelnden "Datenträger und Datensicherungen" nicht übermittelt habe. Von einer Nachfrist zur Nachreichung sei abzusehen, da der Entsiegelungsantrag ohnehin abgewiesen werden müsse: Die Staatsanwaltschaft habe nämlich Bundesrecht verletzt, indem sie fast ein Jahr nach Erhalt der Geräte deren Spiegelung durch die Polizei angeordnet habe. Nach Auffassung der Vorinstanz hätte nur sie selbst (als Zwangsmassnahmengericht) die sichergestellten Datenträger spiegeln dürfen. Die Vorinstanz führt hierzu weiter aus, zum Zeitpunkt der Datensicherung habe zwar noch kein Siegelungsantrag vorgelegen; das liege jedoch nur daran, dass der Beschwerdegegner nicht über die Sicherstellung der Geräte informiert worden sei. Dies sei von der Staatsanwaltschaft zu verantworten und als erheblicher Verfahrensfehler zu qualifizieren, der nach BGE 148 IV 221 E. 4.2 zur Unverwertbarkeit der sichergestellten Daten und Datenkopien führe. Dass die Staatsanwaltschaft nach eigenen Angaben keine Einsicht in die Daten genommen habe, sei nicht massgebend.
3.2. Die Oberstaatsanwaltschaft rügt insbesondere eine Verletzung von aArt. 248 Abs. 3 lit. a StPO. Ihrer Auffassung nach ist das von der Vorinstanz zitierte Leiturteil BGE 148 IV 221 nicht einschlägig. Sie macht geltend, dieses Urteil betreffe allein den Fall, in welchem die Untersuchungsbehörde nach bereits erfolgter Siegelung Daten spiegle. Im vorliegenden Fall habe die Kantonspolizei aber Daten vor Eingang eines Siegelungsbegehrens gespiegelt, was zulässig sei. Auch dass der Inhaber bzw. die Inhaberin der Daten gar keine Möglichkeit gehabt habe, die Siegelung zu verlangen, bevor die Daten gespiegelt worden seien, könne der Staatsanwaltschaft nicht angelastet werden: Die Swissmedic habe nämlich im Februar 2022 bereits "seit geraumer Zeit" ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdegegner geführt (in dem im Übrigen eine "verjährungsrechtliche Problematik" gedroht habe) und die Staatsanwaltschaft deshalb darum ersucht, im Hinblick auf ein allfälliges künftiges "Aktenbeizugs- oder Rechtshilfeersuchen[...]" eine Kopie der sichergestellten Daten anzufertigen. Die Staatsanwaltschaft sei dem nachgekommen, aus untersuchungstaktischen Gründen habe sie den Beschwerdegegner aber zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontieren können und deshalb auch noch keinen Durchsuchungsbefehl erlassen.
3.3. Nach der Rechtsprechung zu aArt. 248 StPO ist der Sinn und Zweck der Siegelung, dass die Strafverfolgungsbehörden keine Kenntnis der sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen erhalten können, solange das zuständige Entsiegelungsgericht nicht über die Zulässigkeit ihrer Verwertung zu Untersuchungszwecken entschieden hat. Die Siegelung bereits durchsuchter Aufzeichnungen und Gegenstände widerspricht dem Zweck dieses Instituts, bzw. vermag diesen gar nicht mehr zu ermöglichen (Urteil 1B_313/2021 vom 10. März 2022 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Inhaber bzw. die Inhaberin von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen muss die Siegelung daher grundsätzlich sofort beantragen. Ein mehrere Wochen oder Monate nach der vorläufigen Sicherstellung eingereichtes Siegelungsgesuch ist grundsätzlich verspätet. Demgegenüber kann ein Gesuch, das eine Woche danach gestellt wird, noch als rechtzeitig angesehen werden. Es kommt dabei auf die Umstände des Einzelfalles an (Urteile 1B_393/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.1; 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Damit die betroffene Person wirksam um Siegelung ersuchen kann, muss sie von den Strafbehörden rechtzeitig und ausreichend über ihre Siegelungsrechte informiert werden. Dies gilt insbesondere bei juristischen Laien (Urteile 1B_564/2022, 1B_569/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.1; 1B_393/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). Da auch Geheimnisschutzberechtigte, die nicht Gewahrsamsinhaber bzw. -inhaberinnen sind, die Siegelung verlangen dürfen, muss die Strafverfolgungsbehörde dafür sorgen, dass auch sie dieses Verfahrensrecht rechtzeitig und wirksam ausüben können. Sie hat daher nach der Entgegennahme bzw. Sicherstellung von Aufzeichnungen und Gegenständen (aber vor deren Durchsuchung) von Amtes wegen denjenigen Personen, die offensichtlich siegelungsberechtigt erscheinen, die Möglichkeit einzuräumen, ein Siegelungsbegehren zu stellen (vgl. BGE 140 IV 28 E. 4.3.5 mit Hinweisen; Urteile 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3 mit Hinweisen; 1B_30/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2.3; vgl. auch DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 139).
Wird die Siegelung gültig beantragt, muss die Strafverfolgungsbehörde die fraglichen sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände siegeln. Die Siegelung bewirkt ein einstweiliges Durchsuchungs- und Verwertungsverbot und ist zugleich ein physischer Vorgang, bei welchem die Strafverfolgungsbehörden die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände in einer Art und Weise zu verpacken haben, die den Zugriff auf diese Aufzeichnungen ohne Brechen des Siegels verunmöglicht (Urteil 1B_80/2023 vom 27. März 2023 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1B_412/2021 vom 29. November 2021 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
Ersucht die Strafverfolgungsbehörde nach erfolgter Siegelung gemäss aArt. 248 Abs. 3 lit. a StPO um Entsiegelung der betreffenden Aufzeichnungen und Gegenstände, hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil 1B_611/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 4). Das Zwangsmassnahmengericht führt daraufhin das gesetzliche Entsiegelungsverfahren durch und prüft dabei unter anderem, ob die Strafbehörden die Vorschriften über die Siegelung eingehalten haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei rechtswidrigem Vorgehen im Zusammenhang mit der Siegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen zwischen der Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens einerseits und der Verwertbarkeit von Beweismitteln andererseits zu unterscheiden. Bei schweren Verfahrensmängeln ist eine Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens ausgeschlossen und das Entsiegelungsbegehren abzuweisen (BGE 148 IV 221 E. 4; Urteil 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 4.1). Das Bundesgericht sah einen nicht mehr korrigierbaren schweren Verfahrensfehler darin, dass im Zuge einer Datenspiegelung durch die Untersuchungsbehörde die "Möglichkeit eines verfrühten Zugangs" dieser Behörde zu den Daten bestand (BGE 148 IV 221 E. 3.2 und 4.2; Urteil 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 4.2).
3.4. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist das von ihr zitierte Leiturteil BGE 148 IV 221 hier nicht einschlägig, waren doch die von C.________ erhaltenen Datenträger der ehemaligen B.________ AG in Liquidation nicht gesiegelt, als sie im Februar 2022 gespiegelt wurden. Nach der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz befanden sich diese vielmehr während über 14 Monaten ungesiegelt in Gewahrsam der Strafverfolgungsbehörden, bevor sie am 8. Juni 2022 gesiegelt wurden. Zu diesem Zeitpunkt war die Siegelung der Datenträger aber bereits zwecklos geworden, denn die auf den Datenträgern angebrachten Siegel können, nachdem die Datenträger den Strafverfolgungsbehörden während einer solch langen Dauer zur freien Verfügung standen, nicht mehr gewährleisten, dass die Strafverfolgungsbehörden keine Kenntnis der auf den Datenträgern befindlichen Daten erhalten können bzw. konnten. Da die Datenträger gar nicht mehr rechtsgültig gesiegelt werden konnten, hätte das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch gar nicht in der Sache behandeln, sondern die sichergestellten Datenträger und deren Spiegelungen den Strafbehörden zur Durchsuchung und weiteren Verwendung freigeben müssen.
Ob die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegegner kurz nach Erhalt der Datenträger im März 2021 die Möglichkeit hätte einräumen müssen, einen Siegelungsantrag zu stellen, erscheint mit Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung zweifelhaft, muss aber an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt werden. Das Sachgericht wird die Verwertbarkeit der Datenträger als Beweismittel gegebenenfalls im Sachurteil zu prüfen haben.
4.
D ie Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Die sichergestellten Datenträger (Siegelnummern 1919, 1920 und 001198) sind den Strafverfolgungsbehörden zur Durchsuchung und weiteren Verwendung freizugeben.
Dem unterliegenden Beschwerdegegner sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegenden Oberstaatsanwaltschaft ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 1. Juli 2022 des Zwangsmassnahmengerichts, Bezirksgerichts Zürich, wird aufgehoben, und das Entsiegelungsbegehren vom 28. Juni 2022 der Staatsanwaltschaft See/Oberland wird gutgeheissen. Die sichergestellten Datenträger (Siegelnummern 1919, 1920 und 001198) sind den Strafverfolgungsbehörden zur Durchsuchung und weiteren Verwendung freizugeben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich, dem Beschwerdegegner und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. April 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern