Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_788/2023
Urteil vom 5. April 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Beitragszeit, Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Oktober 2023 (VBE.2023.1).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1957 geborene A.________ arbeitete als Chauffeur bei der B.________ AG. Am 5. März 2016 verletzte er sich, als er bei Abladearbeiten von der Verladerampe eines Camions stürzte. Am 7. Oktober 2016 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 verneinte diese den Rentenanspruch. Mit Urteil vom 11. Januar 2021 hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau diese Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurück.
A.b. Mit Verfügungen vom 20. Mai und 16. Juni 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. April 2017 eine ganze Invalidenrente zu, wobei sie von einer Beitragsdauer von 37 Jahren 9 Monaten sowie der Rentenskala 43 ausging. Mit Verfügung vom 10. März 2022, welche die Verfügung vom 16. Juni 2021 ersetzte, berechnete die IV-Stelle den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. April 2017 bis 31. Januar 2022 (Erreichen des ordentlichen Pensionsalters) neu. Sie stellte auf eine Beitragsdauer von 36 Jahren 5 Monaten sowie die Rentenskala 41 ab und forderte vom Beschwerdeführer Fr. 2'459.60 an zu viel ausbezahlten Renten zurück.
B.
Die gegen die Verfügung vom 10. März 2022 von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 31. Oktober 2023 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine Rente in gesetzlicher Höhe unter korrekter Berechnung und Berücksichtigung der relevanten Beitragszeiten sowie Beitragsjahre. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Das Bundesgericht verzichtet auf den Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten bei Bedarf ein ( Art. 102 Abs. 1 und 2 BGG ). Dies ist hier geschehen. Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise auf Anordnung des Gerichts statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Vorliegend besteht in Anbetracht des Verfahrensausgangs kein Anlass, einen Schriftenwechsel durchzuführen (vgl. Urteile 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 1, 8C_149/2022 vom 19. Januar 2023 E. 1 und 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.2), weshalb ein zweiter Schriftenwechsel bereits aus diesem Grund entfällt.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die vorgebrachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 143 V 19 E. 2.3).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 142 V 342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131).
2.3. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht es nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen; Urteil 1C_217/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.1 und E. 3.1).
3.
3.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verfügung der Beschwerdegegnerin schützte, wonach betreffend die Rentenberechnung für die Jahre 1979, 1980 und 1981 von unvollständigen Beitragszeiten und einer Beitragszeit von insgesamt 36 Jahren und 5 Monaten auszugehen sei.
3.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Berechnung der Invalidenrente (Art. 37 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 2, Art. 29
bis Abs. 1, Art. 30
bis AHVG ), namentlich die Festlegung der Beitragsdauer (Art. 3, Art. 29
ter Abs. 1 und 2, Art. 30
ter Abs. 1 AHVG; Art. 50 AHVV), richtig wiedergegeben. Gleiches gilt betreffend das Diskriminierungsverbot (Art 14 EMRK; BGE 123 II 472 E. 4c; vgl. auch BGE 149 I 248 E. 7.3, 143 V 114 E. 5.3.2.2) sowie die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 53 ATSG; vgl. auch Art. 25 ATSG; BGE 130 V 380 E. 2.3.1, 318 E. 5.2 am Ende, 129 V 110 E. 1.1). Darauf wird verwiesen.
3.3. Zu wiederholen ist, dass nach Art. 50 AHVV i.V.m. Art. 32 Abs. 1 IVV ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist.
4.
Die Vorinstanz erwog, die IV-Stelle sei gestützt auf die Einträge im individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers für die Jahre 1979, 1980 und 1981 (betreffend die letzteren beiden in Abweichung von den Verfügungen vom 20. Mai und 16. Juni 2021) von unvollständigen Beitragsjahren ausgegangen. Damit habe sich eine Beitragsdauer von 36 Jahren 5 Monaten ergeben, was zur Anwendung der Rentenskala 41 geführt habe. Der Beschwerdeführer erblicke indes in der Anrechnung eines ganzen Beitragsjahrs erst ab elf Beitragsmonaten eine Diskriminierung von Saisonniers, weshalb ihm für das Jahr 1979 ein ganzes Beitragsjahr anzurechnen sei. Betreffend die geltend gemachte Diskriminierung sei darauf hinzuweisen, dass Art. 14 EMRK praxisgemäss als Bestandteil aller anderen Konventionsrechte und Freiheiten zu verstehen sei und nur hinsichtlich der Ausübung dieser Rechte Wirkung entfalte (BGE 123 II 472 E. 4c). Art. 14 EMRK komme daher keine selbstständige Geltung als Menschenrecht zu (vgl. Urteile 9C_499/2017 vom 30. August 2017 E. 3.2.2 und 5D_7/2015 vom 13. August 2015 E. 9.2). Was die gerügte Verletzung von Art. 8 EMRK betreffe, dass es Saisonniers nicht möglich gewesen sei, Ehegatten und allfällige Kinder in die Schweiz zu nehmen, sei weder dargetan worden noch ersichtlich, inwiefern diese Thematik für die vorliegend strittige Frage der Bemessung der Beitragszeit relevant sein sollte. Die Regelung eines vollen Beitragsjahres in Art. 50 AHVV gelte unabhängig von Nationalität oder Aufenthaltsstatus für alle versicherten Personen und komme auch bei Schweizer Staatsangehörigen mit weniger als elf Beitragsmonaten zur Anwendung. Eine Diskriminierung liege folglich nicht vor. Zusammenfassend sei die IV-Stelle zu Recht von einer Beitragszeit von insgesamt 36 Jahren 5 Monaten ausgegangen.
5.
Soweit der Beschwerdeführer seine vorinstanzlichen Rügen einfach wiederholt, ist dies unzulässig, da damit keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Urteilsmotiven stattfindet (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 168 E. 5.2.3, 134 II 244; Urteile 8C_287/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5 und 8C_101/2023 vom 2. Juni 2023 E. 4). Darauf ist somit nicht einzugehen.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die vorliegende Rentenkürzung aufgrund mangelnder Beitragsjahre eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK darstelle. Mit Schreiben vom 16. März 2020 habe das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) direkt eine solche Verfügung erlassen, ohne dass der Beschwerdeführer zuvor angehört worden wäre.
6.2. Auf die Verfügung des BSV vom 16. März 2020 beruft sich der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht. Abgesehen davon, dass er sie nicht auflegt, handelt es sich, da sie vor dem angefochtenen Urteil vom 31. Oktober 2023 datiert, um ein unechtes Novum. Dessen Einbringung vor Bundesgericht ist nur im Rahmen von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit solcher Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass ihm das Vorbringen dieser BSV-Verfügung bei der Vorinstanz trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar gewesen sei. Er zeigt auch nicht auf, inwiefern erst das angefochtene Urteil Anlass zu deren Anrufung gebe. Die Verfügung des BSV vom 16. März 2020 ist somit unbeachtlich (SVR 2022 UV Nr. 8 S. 31, 8C_267/2021 E. 5; Urteil 8C_314/2023 vom 22. November 2023 E. 4).
6.3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK geltend macht, zeigt er eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit nicht substanziiert auf (vgl. E. 2.3 hiervor). Vielmehr ist ihm mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die Bemessungsgrundlage der Invalidenrente und nicht das dafür vorgesehene Verfahren gerügt wird.
7.
Der Beschwerdeführer macht weiter im Wesentlichen geltend, Art. 50 AHVV verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 8 BV) und gleichzeitig gegen die gebotene Achtung der Menschenwürde (Art. 7 BV). Denn einem Schweizer Staatsangehörigen stehe es frei, tatsächlich elf Monate zu arbeiten, während es Ausländern mit Saisonnierstatus gerade nicht erlaubt gewesen sei, länger als neun Monate zu arbeiten. Damit werde jedoch dieser bestimmten Gruppe der Saisonniers gerade die gerügte (indirekte) Diskriminierung zuteil, da diese aufgrund der zu engen Verordnungsbestimmung gar nie die Möglichkeit erhalten hätten, ein volles Beitragsjahr erreichen zu können. Die Verordnungsbestimmung enge das Gesetz unnötigerweise ein, was eine Rechtsverletzung sei, da sie auf keiner genügenden rechtlichen Grundlage beruhe. Zwischenzeitlich dürfte wohl wissenschaftlich anerkannt sein, dass die frühere Gesetzgebung zum Saisonnier-Status zu den obigen rechtswidrigen Diskriminierungen und z.B. zu Verletzungen der Achtung des Privat- und Familienlebens von Ausländern geführt habe. Schliesslich sei es eine Rechtsverletzung, dass Saisonniers nach der Argumentation der Vorinstanz gar nie eine AHV- oder IV-Rente erhalten könnten, da sie gar keine vollen Beitragsjahre erreichten. Beiträge seien ihnen jedoch auferlegt worden, woran man erkennen könne, dass die vorinstanzliche Rechtsanwendung nicht richtig sei. Verordnungen des Bundesrates würden das Bundesgericht nur insoweit binden, als sie durch ein Gesetz (oder einen allgemeinverbindlich erklärten Bundesbeschluss) gedeckt seien, was vorliegend nicht der Fall sei.
8.
8.1. Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b) versichert. Die Versicherten sind nach Art. 3 Abs. 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29
ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten u.a. Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Art. 29
ter Abs. 2 lit. a AHVG). Die Rentenhöhe wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, das sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29
quater AHVG: BGE 141 V 481 E. 3.2).
8.2.
8.2.1. Im hier für die Ermittlung der Beitragszeit strittigen Zeitraum der Jahre 1979, 1980 und 1981 (vgl. E. 3.1 hiervor) war der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz in dem bis Ende 2007 in Kraft stehenden Bundesgesetz vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) geregelt (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2, 136 II 113 E. 3.2). Gemäss aArt. 18 Abs. 2 ANAG waren die Kantone zuständig, von sich aus Arbeitsbewilligungen zu erteilen. Dies betraf u.a. laut lit. c Saisonarbeiter und -angestellte für eine Saison, jedoch höchstens bis auf neun Monate und, soweit das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit für bestimmte Berufe eine Höchstzahl der jährlich zuzulassenden Saisonarbeiter bestimmte, im Rahmen dieser Höchstzahl.
8.2.2. Bei Saisonniers konnte Wohnsitz in der Schweiz praxisgemäss erst angenommen werden, wenn sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz aufhielten und die Voraussetzungen für die Umwandlung der Saisonbewilligung in eine ganzjährige Aufenthaltsbewilligung erfüllten oder zu erfüllen im Begriffe waren (BGE 119 V 98 E. 5b, 113 V 261 E. 2b; SVR 2000 IV Nr. 14 S. 41, I 115/97 Ziff. II. E. 3d). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass er in den Jahren 1979 bis 1981 als Saisonnier diese Voraussetzungen des Wohnsitzes in der Schweiz erfüllte. Somit war er in dieser Zeit nicht gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG versichert. Er war somit in der Schweiz nur versichert, solange er hier einer Erwerbstätigkeit nachging (Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG (E. 8.1 hiervor). Folglich wurden ihm in den Jahren 1979, 1980 und 1981 zu Recht nur die Beiträge für die Monate angerechnet, in denen er in der Schweiz als Saisonnier arbeitete.
Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Denn die Anwendung von Bundesgesetzen kann vom Bundesgericht nicht versagt werden, selbst wenn diese verfassungswidrig sein sollten (Art. 190 BV; BGE 146 V 129 E. 4.4, 139 I 257 E. 4; Urteil 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.3.2). Zwar handelt es sich bei Art. 190 BV um ein Anwendungsgebot und kein Prüfungsverbot. Es kann sich rechtfertigen, vorfrageweise die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes zu überprüfen; wird eine solche jedoch festgestellt, muss das Gesetz dennoch angewendet werden (BGE 149 II 385 E. 5.2, 146 V 271 E. 8.2). Selbst wenn somit Art. 1a Abs. 1 AHVG in Verbindung mit aArt. 18 Abs. 2 ANAG verfassungswidrig wären, sind sie dennoch anzuwenden (BGE 139 I 180 E. 2.2; Urteil 9C_618/2018 vom 26. November 2018 E. 6.1). Eine EMRK-Verletzung wird mit Bezug auf diesen Punkt nicht rechtsgenüglich gerügt (vgl. E. 2.3 hiervor).
9.
9.1. Soweit der Beschwerdeführer die Gesetzmässigkeit von Art. 50 AHVV bestreitet, ist Folgendes festzuhalten: Das AHVG enthält keine Bestimmung über den Begriff des Beitragsjahres (Urteile I 226/96 vom 9. Juli 1997 E. 3a und H 83/94 vom 28. Dezember 1994 E. 3b). Indessen stellt Art. 30
bis AHVG, wonach der Bundesrat Vorschriften zur Berechnung der Renten erlässt, eine hinreichenden Delegationsnorm für die Regelung des Beitragsjahres dar. Laut BGE 115 V 77 E. 5a ist Art. 50 AHVV nämlich eine reine Berechnungsvorschrift und definiert den im Gesetz enthaltenen Begriff des vollen Beitragsjahres.
9.2.
9.2.1. Das Bundesgericht kann Verordnungen des Bundesrates vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Besteht ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittene Vorschrift offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen fällt oder aus andern Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (vgl. Art. 190 BV). Die verordnete Regelung verstösst gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV ), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn der Verordnungsgeber es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen. Für die Zweckmässigkeit, namentlich die wirtschaftliche oder politische Sachgerechtigkeit, trägt der Bundesrat die Verantwortung (in BGE 147 V 70 nicht publizierte E. 3.2.2.2 des Urteils 9C_531/2020 vom 17. Dezember 2020 mit Hinweisen).
9.2.2. Der gesetzlich verwendete Begriff des Beitragsjahres (vgl. E. 9.1 hiervor; Art. 29
bis Abs. 2, Art. 30 Abs. 2, Art. 30
bis AHVG ) beschlägt rein wörtlich genommen ein ganzes Kalenderjahr bzw. zwölf Monate (vgl. EVGE 1967 S. 159). Als der Bundesrat in Art. 50 AHVV (vgl. E. 3.3 hiervor) den Begriff des vollen Beitragsjahres näher umschrieb, war er sich bewusst, dass viele Arbeitnehmer ihre Beiträge für den zwölften Monat "bereits anlässlich der in der Regel innerhalb dieses Monats fallenden Lohnauszahlungen entrichten und somit die Voraussetzung der Beitragszahlung während eines vollen Jahres schon erfüllen, bevor sie volle zwölf Monate beitragspflichtig waren". Aus diesem Motiv lässt es sich erklären, dass Art. 50 AHVV die beiden (kumulativ zu verstehenden) Voraussetzungen bereits als erfüllt erachtet, wenn die entsprechende Zeitdauer insgesamt mehr als elf Monate umfasst (vgl. EVGE 1967 S. 159 f. mit Hinweisen; siehe auch BGE 111 V 307 E. 2b, 99 V 224 E. 2; SVR 2004 AHV Nr. 14 S. 43, H 34/03 E. 5.1.1, Urteil H 34/03 vom 27. Januar 2004 E. 5.1.1).
Mit Art. 50 AHVV wird mithin nicht eine Ausnahme vom Erfordernis der zwölfmonatigen Beitragspflicht statuiert, sondern diese aus den genannten Gründen bereits als erfüllt erachtet, wenn die Beitragszahlung länger als elf Monate gedauert hat. Es handelt sich dabei um eine Erleichterung der Voraussetzung des vollen Beitragsjahres (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Dabei ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern diese Regelung gesetzes- oder verfassungswidrig sein oder gegen das Willkürverbot oder die Gebote der rechtsgleichen Behandlung und der Achtung der Menschenwürde verstossen soll. Der Beschwerdeführer konnte kein volles Beitragsjahr im Sinne von Art. 50 AHVV erfüllen, weil er sich in den Jahren 1979 bis 1981 gemäss aArt. 18 Abs. 2 ANAG als Saisonnier nur bis maximal neun Monate pro Jahr in der Schweiz aufhalten durfte. Ob er dadurch aufgrund seines Saisonnierstatus im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV diskriminiert wurde, kann offen gelassen werden, da wie dargelegt die Anwendung von Bundesgesetzen vom Bundesgericht nicht versagt werden kann, selbst wenn diese verfassungswidrig sein sollten (vgl. E. 8.2.2). Eine EMRK-Verletzung wird in diesem Punkt ebenfalls nicht rechtsgenüglich gerügt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
10.
Nicht stichhaltig ist das Argument des Beschwerdeführers, es liege eine Verletzung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK vor. Der Beschwerdeführer legt nämlich nicht dar, inwiefern der Schutzbereich des Art. 8 EMRK hier beschlagen sein soll (vgl. E. 2.3 hiervor). Er setzt sich nicht mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
11.
Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und es ist auch nicht erkennbar, inwiefern das angefochtene Urteil in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig sein bzw. gegen die EMRK verstossen soll.
12.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Sammelstiftung Vita, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. April 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Jancar