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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.144/2003 /min 
 
Urteil vom 5. Mai 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Viktor Egloff, Landstrasse 99, Postfach, 5430 Wettingen 3, 
 
gegen 
 
U.________ GmbH, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
lic. iur. Peter Kern, Mellingerstrasse 1, Postfach 2078, 5402 Baden, 
Gerichtspräsidentin 4 des Bezirksgerichts Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (vorläufige Eintragung; Grundbuchberichtigung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Gerichtspräsidentin 4 des Bezirksgerichts Baden vom 1. April 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 20. März 2003 gelangten A.________ und B.________ an das Gerichtspräsidium Baden mit dem Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Das Grundbuchamt Baden sei richterlich anzuweisen, auf dem Grundstück GB X.________ Nr. ... Plan 1 der U.________ GmbH eine vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorzumerken, wonach die Gesuchsteller wiederum als Eigentümer der genannten Liegenschaft einzutragen seien. Die Anordnung habe zudem superprovisorisch zu erfolgen, so dass die beantragte Vormerkung sofort vorläufig im Grundbuch eingetragen werde. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass der mit der Gesuchsgegnerin am 14. März 2003 abgeschlossene Kaufvertrag infolge unrichtiger Beurkundung des Kaufpreises nichtig sei. 
B. 
Mit Verfügung vom 1. April 2003 wies die Gerichtspräsidentin 4 des Bezirksgerichts Baden das Begehren von A.________ und B.________ einstweilen ab. Sie stellte deren Gesuch der U.________ GmbH zu, unter Fristansetzung von 10 Tagen zur Erhebung von Einwendungen und unter Hinweis auf § 304 Abs. 2 ZPO/AG. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragen A.________ und B.________ dem Bundesgericht, die bezirksrichterliche Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Gerichtspräsidentin zurückzuweisen. Weiter stellen sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Die U.________ GmbH schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Der Präsident der II. Zivilabteilung hat das Gesuch der Beschwerdeführer um Erlass einer vorsorglichen Verfügung am 15. April 2003 abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 128 I 46 E. 1a S. 48). Die Verweigerung einer vorläufigen Eintragung im Sinne von Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gilt als nicht berufungsfähiger Endentscheid, der mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann (BGE 71 II 248 E. 1 S. 250; 102 Ia 81 E. 1 S. 84 zu aArt. 87 OG mit Hinweisen). Gegen die angefochtene Verfügung ist kein kantonales Rechtsmittel gegeben (AGVE 1990 Nr. 17), womit sie letztinstanzlich im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG ist. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 
2. 
Die Beschwerdeführer machen die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Gewiss erfordere die Natur der angefochtenen Verfügung eine weniger dichte Begründung als üblich. Indes habe die Gerichtspräsidentin vorliegend auf die Begründung ihrer Verfügung überhaupt verzichtet. 
2.1 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur. Seine Verletzung führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 127 I 128 E. 4d S. 132). Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt er, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig prüft und in ihren Überlegungen berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde seinem Antrag nicht stattgegeben hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Gesichtspunkte genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 125 II 369 E. 2c S. 372). Weil dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Gehörsanspruch gegenüber dem kantonalen Verfahrensrecht nur subsidiäre Bedeutung zukommt, dürfen an die Begründung kantonaler Entscheide keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, insbesondere dann nicht, wenn das kantonale Recht selbst keine Pflicht zur Begründung vorsieht (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109). 
2.2 Der angefochtenen Verfügung lässt sich nicht entnehmen, was die Gerichtspräsidentin bewogen hat, das Gesuch der Beschwerdeführer einstweilen abzuweisen. Hingegen wird festgehalten, dass das Gesuch der (obsiegenden) Gegenpartei zur Erhebung von Einwendungen innert 10 Tagen zugestellt werde, mit dem Hinweis, dass alsdann gestützt auf § 304 Abs. 2 ZPO/AG die der Präsidentin zutreffend scheinende Verfügung erlassen werde. Dieses Vorgehen entspricht dem kantonalen Verfahrensrecht hinsichtlich superprovisorischer Verfügungen (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, § 294 ff., § 304 Rz. 2 und 3). Ob ein Entscheid wie der vorliegende nach aargauischem Recht zu begründen ist oder nicht, muss nicht abgeklärt werden, da ohnehin die verfassungsmässige Minimalgarantie zum Tragen kommt. Insoweit kann der Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Gründe für die Abweisung des Begehrens um Erlass einer superprovisorischen Verfügung seien offensichtlich und bedürfen keiner näheren Begründung, nicht gefolgt werden. Indem die Gerichtspräsidentin auf jede Begründung ihres Entscheides verzichtet hat, verletzt sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer. 
3. 
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren Rügen, wonach der Erlass einer vorläufigen Massnahme nach § 294 ZPO/AG von der Gerichtspräsidentin in willkürlicher Weise verweigert worden sei. 
4. 
Nach dem Dargelegten ist der staatsrechtlichen Beschwerde Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Gerichtspräsidentin 4 des Bezirksgerichts Baden vom 1. April 2003 aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Gerichtspräsidentin 4 des Bezirksgerichts Baden schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Mai 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: