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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 34/03 
 
Urteil vom 5. Mai 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
R.________, 1947, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 29. Oktober 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 25. September 2001 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland dem 1947 geborenen, in Brasilien lebenden R.________ ab 1. April 1998 eine ordentliche halbe Invalidenrente in der Höhe von Fr. 143.- pro Monat (Wert 2001/02) zu. Dieser Rente liegt ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 37'080.-- sowie die Teilrentenskala 8 zu Grunde. 
B. 
Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Oktober 2002 gut, hob die streitige Verwaltungsverfügung auf und stellte fest, dass R.________ - unter Berücksichtigung eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 61'800.- (statt Fr. 37'080.-) - Anspruch auf eine halbe Invalidenrente von monatlich Fr. 173.- (Wert 2001/02) habe. 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. 
 
R.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Rekurskommission hat die hier anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Berechnung der Invalidenrenten, namentlich diejenigen über die Teilung und gegenseitige Anrechnung der während der Ehejahre erzielten Einkommen sowie über die Erziehungsgutschriften (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c und Abs. 4 lit. b, Art. 29sexies AHVG; Art. 50b Abs. 1 und 3, Art. 52f Abs. 1, 2 und 4 AHVV), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. September 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Im angefochtenen Entscheid wurde die Rentenberechnung der IV-Stelle insoweit beanstandet, als diese die vom Versicherten in den Jahren 1992 bis 1996 erzielten Erwerbseinkommen und die Erziehungsgutschriften für die Jahre 1993 bis 1996 zu Unrecht geteilt habe. Die Ehefrau des Beschwerdegegners habe nämlich anlässlich seines am 1. Dezember 1992 erfolgten Beitritts zur freiwilligen AHV/IV für Auslandschweizer ihrerseits eine Aufnahme in die freiwillige Versicherung abgelehnt. Erst nach der Scheidung vom 7. Februar 1997 sei die frühere Ehefrau des Versicherten ebenfalls der freiwilligen AHV/IV beigetreten, weshalb mangels ihrer Versicherteneigenschaft während der genannten Ehejahre weder die Erwerbseinkommen des Beschwerdegegners noch die Erziehungsgutschriften zu teilen seien. 
 
Demgegenüber beruft sich die Beschwerde führende IV-Stelle auf die Rechtsprechung zu Art. 2 AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung, wonach sich die Versicherteneigenschaft des freiwillig versicherten Auslandschweizers nach dem Grundsatz der Einheit des Ehepaares automatisch auch auf seine Ehefrau erstreckt (BGE 117 V 104 Erw. 3). Da mit dem Beitritt des Beschwerdegegners automatisch auch seine Ehefrau der freiwilligen Versicherung angeschlossen worden sei, stehe einer hälftigen Teilung der streitigen Erwerbseinkommen und Erziehungsgutschriften nichts entgegen. 
3. 
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die angeführte Rechtsprechung eine automatische Mitversicherung der Ehefrau durch den Beitritt des Ehemannes zur freiwilligen AHV/IV nur insoweit vorsieht, als das Gesetz der Ehefrau kein selbstständiges Beitrittsrecht einräumt (BGE 117 V 97). Im vorliegenden Fall stand der Ehefrau anlässlich des Versicherungsbeitritts des Beschwerdegegners auf den 1. Dezember 1992 ein selbstständiges Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung offen, weil sie damals bereits seit über einem Jahr von ihrem Ehemann getrennt lebte (Art. 2 Abs. 4 AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung). Mangels einer automatischen Mitversicherung sowie eines während der Dauer der Ehe erfolgten selbstständigen Beitritts der Ehefrau zur freiwilligen AHV/IV fällt eine hälftige Teilung der Erwerbseinkommen des Versicherten (Art. 29quinquies Abs. 4 lit. b AHVG, Art. 50b Abs. 1 und 3 AHVV) und der Erziehungsgutschriften für die 1986 und 1991 geborenen Töchter (Art. 52f Abs. 4 AHVV) ausser Betracht. Insoweit erweist sich die vorinstanzliche Abweichung von der Rentenberechnung der IV-Stelle als rechtens. 
 
Der angefochtene Entscheid bedarf jedoch seinerseits insofern der Korrektur, als die Rekurskommission dem Beschwerdegegner für das Jahr 1997 (im Hinblick auf die Versicherungsbeitrittserklärung seiner früheren Ehefrau vom 24. Juli 1997) fälschlicherweise noch eine halbe Erziehungsgutschrift anrechnete. Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend geltend gemacht wird, stand dem Versicherten eine solche nicht zu, weil gemäss Art. 52f Abs. 2 AHVV die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde (hier erfolgte die Scheidung am 7. Februar 1997), dem Elternteil angerechnet wird, welchem die Kinder zugesprochen wurden (im vorliegenden Fall der Mutter). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 29. Oktober 2002 und die Verfügung vom 25. September 2001 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen, damit sie die halbe Invalidenrente des Beschwerdegegners im Sinne der Erwägungen neu festsetze. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. Mai 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: