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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 12/03 
 
Urteil vom 5. Mai 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Parteien 
Dr. X.________, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonale Ausgleichskasse Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus 
 
(Entscheid vom 10. Dezember 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 1. Januar 1993 nahm X.________ die Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt auf. 
 
Nachdem ihm der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2001 ein Forschungsstipendium zugesprochen hatte (Schreiben vom 14. Juni 1999), reiste X.________ am 28. Juli 1999 in die USA, von wo er am 31. Juli 2000, nach Absolvierung eines LL.M.-Studiums, zurückkehrte. Von September 2000 bis Anfang April 2001 hielt sich X.________ sodann am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Sozialrecht in München auf. 
 
Die Kantonale Ausgleichskasse Glarus erfasste X.________ mit Wirkung ab 1. Januar 1993 als Selbstständigerwerbenden und erhob für die Jahre 1993 bis 2000 Beiträge. Am 11. Dezember 2001 erliess sie eine Nachtragsverfügung für das Jahr 2000, welcher sie gestützt auf die Steuermeldung vom 26. November 2001 ein beitragspflichtiges Jahreseinkommen von Fr. ... zugrunde legte (durchschnittliches Einkommen der Jahre 1997 und 1998: Fr. ...; Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. ... : Fr. ...). 
B. 
Die von X.________ hiegegen mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 10. Dezember 2002 ab. 
C. 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2000 ausgegangen bzw. habe zu Unrecht eine Gegenwartsbemessung der Beiträge abgelehnt, und reicht zur Stützung seines Standpunktes weitere Beweismittel ein. 
 
Die Ausgleichskasse enthält sich eines formellen Antrages, unter Hinweis auf die im kantonalen Verfahren erstattete Beschwerdeantwort. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
2. 
Das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, mit welchem zahlreiche Bestimmungen im AHV-Recht geändert wurden, findet vorliegend keine Anwendung, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
3. 
3.1 Nach Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 
 
Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr auf Grund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 128 V 25 Erw. 3b, 125 V 384 Erw. 2a, je mit Hinweisen). 
 
3.2 Die Beitragspflicht endet mit der tatsächlichen Erwerbsaufgabe (Greber/Duc/Scartazzini, Commentaire des articles 1 à 16 de la loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants [LAVS], Basel 1997, S. 103 Rz 11; vgl. auch Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 54 f. Rz 2.5 am Ende und Rz 2.7). In der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) werden in Rz 1051 als Beispiele für die tatsächliche Erwerbsaufgabe der Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation und der Todestag genannt. 
4. 
Streitig und zu prüfen ist, ob Ausgleichskasse und Vorinstanz den Beschwerdeführer für das vorliegend einzig streitige Jahr 2000 zu Recht als Selbstständigerwerbenden qualifiziert haben. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist der (im angefochtenen Entscheid unzutreffenderweise vorab gestellten) Frage nach dem Beitragsfestsetzungsverfahren (Art. 22 ff. AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [vgl. Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung der AHVV vom 1. März 2000]) nachzugehen. 
4.1 Bereits vor Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 28. November 2001 ein, in welchem Rechtsanwalt Dr. M.________ bestätigt, dass der Beschwerdeführer ihm mit Datum vom 25. Juni 1999 eine Generalvollmacht betreffend die Führung der Anwaltskanzlei während seiner Auslandabwesenheit erteilt hatte, welche mit dessen Rückkehr im April 2001 geendet habe. Rechtsanwalt Dr. M.________ hielt fest, dass er ab 1. Juli 1999 entschädigungslos auf seinen Namen und auf seine Rechnung laufende Mandate der Kanzlei des Beschwerdeführers übernommen und weitere Mandate im Einverständnis mit der jeweiligen Klientschaft an Drittanwälte übertragen habe, wobei es sich um mehrere Dutzend Falldossiers gehandelt habe. Überdies habe er gleichzeitig die vereinbarte Liquidation des Anwaltsbüros betrieben. Bei seiner Tätigkeit im beschriebenen Umfang sei er intern von S.________, einem Haftpflicht- und Sozialversicherungsexperten mit langjähriger Erfahrung, sowie von W.________, Anwaltspraktikant, unterstützt worden. Die Liquidierung der Anwaltskanzlei sei sukzessive erfolgt, wobei der Beschwerdeführer ihm unentgeltlich einerseits die Büroräumlichkeiten und andererseits das Sekretariatspersonal zur Verfügung gestellt habe. Bei der Rückkehr aus dem Ausland sei die Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers praktisch vollständig liquidiert gewesen; eine der ehemaligen Sekretärinnen des Beschwerdeführers sei inzwischen bei ihm angestellt und er habe dem Beschwerdeführer mit Ausnahme der denselben privat betreffenden Mandate nicht mehr als fünf Falldossiers zurückgegeben. 
4.2 Die Vorinstanz erwog, dass die tatsächlichen Verhältnisse während dem Auslandaufenthalt - die Übergabe der pendenten Fälle an einen Berufskollegen mittels Vollmacht bzw. die Betreuung durch die bisherigen Mitarbeiter sowie die Übernahme und Fortführung pendenter Verfahren bei der Rückkehr in die Schweiz - für eine "Platzhalterfunktion" der genannten Personen während der Abwesenheit des Beschwerdeführers sprächen, was durchaus im Rahmen der Selbstorganisation bei selbstständiger Erwerbstätigkeit liege. Unmassgeblich sei, dass bei diesen Verfahren während der Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht er, sondern ein anderer als bevollmächtigter Vertreter in Erscheinung getreten sei. Denn sämtlichen Verfahrensbeteiligten sei jederzeit bewusst gewesen, dass der Beschwerdeführer das jeweilige Mandat angetreten hatte, und die Dossiers dürften infolgedessen weiterhin als seine eigenen gegolten haben. Auf eine ununterbrochene Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt deute auch, dass der Beschwerdeführer gemäss kantonalem Amtsblatt vom 27. Juni 2002 (S. 167) im Anwaltsregister eingetragen sei. 
4.3 Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der von der Vorinstanz zuletzt genannte Umstand, die Eintragung ins Anwaltsregister, für die vorliegend entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2000 weiterhin einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, schon deshalb keine Rückschlüsse zulässt, weil sich jede über ein Anwaltspatent verfügende Person - unabhängig von der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung - registrieren lassen kann. Eine ununterbrochene selbstständige Erwerbstätigkeit anzunehmen verbietet sodann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. M.________ nicht etwa beauftragte, die Kanzlei während seiner Abwesenheit "aufrechtzuerhalten" (namentlich auch neue Fälle anzunehmen), sondern mit diesem vielmehr vereinbarte, dass er die Kanzlei "liquidiere", zu welchem Zweck er ihm entschädigungslos mehrere Dutzend Dossiers zur Erledigung oder Übertragung an Drittanwälte übergab. Bei dieser Sachlage kann - entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung - nicht die Rede davon sein, der Beschwerdeführer habe Rechtsanwalt Dr. M.________ als "Platzhalter" eingesetzt. Vielmehr steht aufgrund der Akten fest, dass sich der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 1999 jeglicher auf Erwerb gerichteten Tätigkeit enthalten hat, was im Übrigen gemäss Schreiben des Schweizerischen Nationalfonds vom 14. Juni 1999 Bedingung für die Zusprechung des 24-monatigen Stipendiums war (indem sich der Beschwerdeführer während der Stipendiendauer ausschliesslich dem LL.M. [als Teil des Buchprojektes] und dem Abschluss seines Buches "Das Schweizerische Behindertenrecht" zu widmen hatte). Dass der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. M.________ zwar für eine gewisse Zeit noch Personal und die in seinem Eigentum stehenden Büroräumlichkeiten zur Verfügung stellte, ändert nichts daran, dass er die "Liquidationstätigkeit" völlig aus der Hand gab und namentlich keinerlei finanziellen Vorteile aus der Mandatsübertragung hatte, weshalb als Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe auch nicht erst der Abschluss der "Liquidation" betrachtet wird. Zu keinem anderen Ergebnis vermag schliesslich der Umstand zu führen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Forschungsstipendiums im Jahr 2001 von Rechtsanwalt Dr. M.________ (neben den ihn persönlich betreffenden Mandaten) einige (nicht mehr als fünf) Mandate rückübertragen erhielt; vielmehr wäre diesbezüglich die (im vorliegenden Verfahren indessen nicht weiter interessierende) Frage nach der Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu prüfen. 
4.4 Da Ausgleichskasse und Vorinstanz den Beschwerdeführer für das Jahr 2000 somit zu Unrecht als Selbstständigerwerbenden qualifiziert haben, sind die angefochtene Nachtragsverfügung vom 11. Dezember 2001 und der diese bestätigende kantonale Entscheid aufzuheben. 
5. 
Praxisgemäss hat der in eigener Sache prozessierende Rechtsanwalt nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 110 V 132). Die Voraussetzungen, die gemäss BGE 110 V 134 Erw. 4d kumulativ gegeben sein müssen, damit eine solche Ausnahmesituation anzunehmen ist (komplexe Sache mit hohem Streitwert, hoher Arbeitsaufwand; vernünftiges Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung), sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 10. Dezember 2002 und die Verfügung der Kantonalen Ausgleichskasse Glarus vom 11. Dezember 2001 aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden der Kantonalen Ausgleichskasse Glarus auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- wird dem Beschwerdeführer rückerstattet. 
4. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
5. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. Mai 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: