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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 591/02 
 
Urteil vom 5. Mai 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
V.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Fehr, Glockengasse 18, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 27. Juni 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1963 geborene V.________ arbeitete ab September 1991 als Fassaden-Isoleur bei der Firma F.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 3. Februar 1993 erlitt er einen Unfall, bei dem er sich eine intraartikuläre Radiusfraktur links zuzog, die mit Platten-Osteosynthese sowie Spaltung des Karpaltunnels versorgt wurde. Dabei kam es zu einer Schädigung des Nervus medianus mit Sensibilitätsstörungen, die - trotz deutlicher Besserung - nicht vollständig verschwanden. Ab dem 1. Juni 1995 arbeitete V.________ vollzeitlich als Isoleur bei der Firma M.________ AG. Am 14. Dezember 1995 kam es wegen einer blockierenden Bohrmaschine zu einer Distorsion des vorgeschädigten linken Handgelenkes mit in der Folge chronisch rezidivierenden Schwellungen und Schmerzen im Handgelenk. Nachdem Dr. med. B.________, leitender Arzt des Ärzteteams Unfallmedizin der SUVA, in einer Beurteilung vom 3. März 1998 zum Schluss gelangt war, dass die weiter bestehenden Beschwerden auf eine Selbstschädigung zurückzuführen seien, stellte die SUVA ihre Leistungen mit Verfügung vom 11. März 1998 rückwirkend auf den 8. Januar 1996 ein und forderte Taggelder und Kosten der Heilbehandlung im Betrag von Fr. 122'678.15 zurück. Im Einspracheverfahren reichte V.________ ein bei Dr. med. C.________, Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie, eingeholtes Gutachten vom 14. Mai 1998 ein, worin die Wahrscheinlichkeit für eine Selbstschädigung als gering bezeichnet und die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf mit 100 % und in einer angepassten leichteren Tätigkeit mit höchstens 25 % angegeben wurde. Mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 1998 hielt die SUVA an der Verfügung von März 1998 fest. In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde verneinte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Juni 2002 die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Selbstschädigung und wies die Sache an die SUVA zurück, damit sie über die Leistungen ab dem 8. Januar 1996 neu verfüge. Mit Verfügung vom 26. September 2003 sprach die SUVA V.________ mit Wirkung ab dem 1. Februar 1999 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von insgesamt 14 % zu. Dagegen liess V.________ Einsprache erheben; ein Entscheid steht noch aus. 
Am 1. Februar 1994 hatte sich V.________ auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet; weil er die Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber am 10. April 1994 wieder voll aufnehmen konnte, unterblieben jedoch nähere Abklärungen. Auf eine erneute Anmeldung vom 3. März 1997 hin nahm die IV-Stelle des Kantons Zürich medizinische (insbesondere Bericht der Rheumaklinik des Spitals X.________ vom 16. April 1997) und erwerbliche Abklärungen vor. Zudem ordnete sie einen Aufenthalt in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte D.________ (BEFAS; Bericht vom 4. September 1998) sowie ein Arbeitstraining im Zentrum Z.________ (Bericht vom 27. Januar 1999) an. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens erliess die Verwaltung am 21. Januar 2000 eine Verfügung, mit welcher sie V.________ für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis zum 31. Juli 1997 eine ganze Invalidenrente mit Zusatzrente für die Ehefrau und drei Kinderrenten zusprach. Die Befristung begründete sie damit, dass mit der seit April 1997 bestehenden Restarbeitsfähigkeit ein Erwerbseinkommen von Fr. 49'697.- zu erzielen sei, womit sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'306.- ein Invaliditätsgrad von lediglich 19 % ergebe. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Juni 2002 ab. 
C. 
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihm ab dem 1. August 1997 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, wobei von einem Valideneinkommen von Fr. 63'000.- auszugehen sei. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
D. 
Im Instruktionsverfahren zog das Eidgenössische Versicherungsgericht die - V.________ bereits bekannten - Akten der SUVA bei. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Rentenverfügung der SUVA zu sistieren. Dieses Begehren erweist sich insoweit als gegenstandslos, als die SUVA am 26. September 2003 über den Rentenanspruch verfügt hat. Es besteht im Weiteren kein Anlass, die Rechtskraft dieser mit Einsprache angefochtenen Verfügung abzuwarten, weil sie nicht den hier zur Diskussion stehenden Zeitraum bis zur Rentenaufhebung Ende Juli 1997 betrifft (vgl. auch Erw. 3.1 in fine hienach) und deshalb auch keine Bindungswirkung (vgl. dazu BGE 126 V 288 ff.) entfalten kann. 
2. 
Die Vorinstanz hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG) und den Begriff der geistigen Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die revisionsweise Neubeurteilung des Rentenanspruchs (Art. 41 IVG, Art. 88a IVV) zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (hier: 21. Januar 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Nicht Anwendung finden deshalb auch die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen der 4. IVG-Revision (AS 2003 S. 3837 ff.). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist zunächst die Arbeitsfähigkeit und deren Verwertbarkeit auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. 
3.1 Auf Grund der medizinischen Akten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Fassaden-Isoleur nicht mehr zumutbar ist. Dagegen vermag er leichtere, der Behinderung an der linken (adominanten) Hand angepasste Tätigkeiten vollzeitlich auszuüben. Zu diesem Schluss gelangten zunächst die Ärzte der Rheumaklinik des Spitals X.________: Im Bericht vom 16. April 1997 führten sie aus, der Versicherte sei in geeigneten leichteren Tätigkeiten (leichte Magazinerarbeiten, leichte Tätigkeiten im Reinigungsdienst, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten wie z.B. die Arbeit als Kassier) ab sofort zu 100 % arbeitsfähig; diese Einschätzung erfolgte gleichentags auch gegenüber der SUVA. Eine volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer zumutbaren Tätigkeit bestätigte auch die Klinik A.________ im Austrittsbericht vom 28. Juli 1997. Im Bericht der BEFAS vom 4. September 1998 wird aus medizinischer Sicht festgestellt, das beidhändige körpernahe Tragen von Lasten bis zu 10 kg sei "ohne relevante Schmerzverstärkung gelegentlich ausgeübt möglich." Bei geeigneten einfachen und die oberen Extremitäten nicht stark belastenden Maschinenarbeiten könne die linke Hand problemlos für einfache Hilfsfunktionen eingesetzt werden. Mit Tätigkeiten, bei denen überwiegend die dominante rechte Hand eingesetzt werden könne und keine grösseren Kraftanstrengungen mit der linken Hilfshand erforderlich seien, sei ein uneingeschränkter Arbeitseinsatz möglich. Dass die bei der praktischen Abklärung gezeigten Leistungen lediglich 60 bis 70 % betrugen, führte die BEFAS explizit auf mangelnde Routine und nicht auf die körperlichen Beeinträchtigungen zurück. Eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe namentlich auch für Überwachungs- und Kontrollarbeiten, die nur mit geringen Belastungen für Hand und Arm links verbunden sind. Bei dem in der Folge durchgeführten Arbeitstraining im Zentrum Z.________ (Verrichtung einfacher Montagearbeiten und Tätigkeiten an Werkzeugmaschinen), erreichte der Beschwerdeführer einen durchschnittlichen Leistungsgrad von etwa 75 %. Dies stimmt mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C.________ überein, der im Privatgutachten vom 14. Mai 1998 die Arbeitsunfähigkeit auf höchstens 25 % schätzt für Tätigkeiten, bei denen die linke Hand lediglich als Hilfshand eingesetzt werden muss. Die Ergebnisse des Arbeitstrainings, welche sich auf Montagearbeiten und Tätigkeiten an Maschinen beziehen, sowie die Feststellung von Dr. med. C.________, wonach die Arbeitsunfähigkeit höchstens 25 % beträgt, schliessen jedoch nicht aus, dass der Beschwerdeführer in noch besser geeigneten Tätigkeiten (welche die linke Hand nur in geringem Masse oder überhaupt nicht belasten, z.B. Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten oder die Arbeit als Kassier) vollständig arbeitsfähig ist, wie dies die Ärzte des Spitals X.________ und der BEFAS - Letztere in Kenntnis der Ausführungen des Dr. med. C.________ vom 14. Mai 1998 - bestätigt haben. Mit der Vorinstanz ist somit auf diese, auf eingehenden medizinischen und praktischen Abklärungen beruhende Beurteilung abzustellen; Weiterungen sind nicht notwendig (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b). Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Sommer 1997 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hätte (Art. 41 IVG). Zwar sind Ende 2001 Beschwerden auch an der rechten Hand aufgetreten, was zur Diagnose eines statischen Karpaltunnelsyndroms rechts führte. Dieser Sachverhalt betrifft jedoch klarerweise die Zeit nach der verfügten Rentenaufhebung und es wird - auf ein entsprechendes Begehren (Art. 87 Abs. 4 IVV) - zunächst Sache der Verwaltung sein, darüber zu befinden. 
3.2 Es besteht sodann kein Anlass zur Annahme, dass die bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG) nicht verwertbar ist. Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist bei der Invaliditätsbemessung nämlich nicht auf die effektiven Marktverhältnisse und die konkreten Chancen des Versicherten auf dem aktuellen Stellenmarkt abzustellen. In Abgrenzung zum Leistungsbereich der Arbeitslosenversicherung ist vielmehr von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen, was einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen beinhaltet und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 110 V 276 Erw. 4b). Bezogen auf einen in diesem Sinne ausgeglichenen Arbeitsmarkt kann nicht zweifelhaft sein, dass dem Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitsschadens ein weiter Kreis an Beschäftigungen (insbesondere leichtere Arbeiten an Maschinen sowie Kontroll- und Überwachungstätigkeiten) offen steht, in dem er die verbleibende Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise zu verwerten vermag, so dass nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wird. Denn die zumutbare Tätigkeit ist vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1989 S. 322 Erw. 4a). Die Kritik in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verkennt den rein hypothetischen Charakter des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, an dem festzuhalten ist, weil nur so die Risiken Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abgegrenzt werden können. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (Urteil C. vom 16. Juli 2003, I 758/02). Daran ändert eben gerade nichts, dass die zahlreichen Stellenbewerbungen des Versicherten, welche teilweise auch weniger geeignete Tätigkeiten umfassten, zu keinem Erfolg geführt haben. 
3.3 Damit ist davon auszugehen, dass der Versicherte ab April 1997 in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. 
4. 
Durch die vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab April 1997 (vgl. Erw. 3 hievor) kann sich der Grad der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG) seit Beginn des Rentenlaufes (Dezember 1996) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (Art. 41 IVG); es bleibt abzuklären, ob dies wirklich der Fall ist. 
4.1 Verwaltung und Vorinstanz haben das Einkommen, welches der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), aufgrund des zuletzt erzielten und der Beitragspflicht der AHV unterworfenen Lohnes auf Fr. 61'306.- festgesetzt. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Einkommensgrösse belaufe sich auf Fr. 63'000.-, indem von einem Gesamteinkommen von Fr. 68'400.- auszugehen und Kinderzulagen im Betrag von Fr. 5'400.- (Fr. 450.- x 12) abzuziehen seien. Dieser Berechnungsweise kann auf Grund der Akten jedoch nicht gefolgt werden: Sowohl nach den Angaben der M.________ AG gegenüber der SUVA wie auch nach den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen hat der Beschwerdeführer in den Monaten Juni bis August 1995 einen Lohn von Fr. 4'500.- und ab September 1995 einen solchen von Fr. 4'600.- bezogen, wozu im Dezember 1995 eine Gratifikation (13. Monatslohn) von 8,33 % hinzukam. Wird von 13 Monatslöhnen zu Fr. 4'600.- ausgegangen, ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 59'800.-, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer bis zum Jahr des Rentenbeginns 1997 (1996: 1,2 %, 1997: 0,4 %; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 32 T1.1.93) zu einem Valideneinkommen von Fr. 60'760.- führt. Zur Annahme eines höheren Betrages besteht auch auf Grund des vom Beschwerdeführer bis Mai 1995 bei der F.________ AG bezogenen Lohnes kein Anlass, da der damalige Grundlohn zuletzt Fr. 4'300.- betrug, wozu vereinzelt Entschädigungen für Überstunden und Ausmassarbeiten hinzukamen. Aber auch unter Berücksichtigung dieser Entschädigungen für Überstunden (nicht aber derjenigen für Ausmassarbeiten, welche nicht den Charakter eines regelmässigen Nebeneinkommens hatten) liegt der bis Mai 1995 erzielte und auf das Jahr 1997 umgerechnete Verdienst nicht über dem bei der M.________ AG bezogenen letzten Lohn. 
 
Damit ist von einem aufgrund des zuletzt erzielten und der Beitragspflicht der AHV unterworfenen Lohnes (vgl. Art. 25 Abs. 1 IVV) ermittelten Valideneinkommen von Fr. 60'760.- auszugehen. 
4.2 Das Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) wurde von der IV-Stelle auf Grund der Ausführungen im Schlussbericht der BEFAS vom 4. September 1998, welche auf Angaben aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) beruhen, auf Fr. 49'697.- festgesetzt. Die Vorinstanz hat diesen Betrag an den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1996 überprüft; unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges von maximal 15 % ist sie zum Schluss gelangt, dass von einem Invalideneinkommen von mindestens Fr. 46'108.- auszugehen sei. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei auf den seit September 2000 als Küchenhilfe in einem Restaurantbetrieb effektiv erzielten Lohn von Fr. 22'200.- abzustellen. 
4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sog. DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). 
 
Bei der vom Beschwerdeführer seit September 2000 versehenen Stelle als Küchenhilfe in einem Restaurantbetrieb handelt es sich um eine Teilzeitarbeit während 27 Stunden in der Woche zu einem Lohn von Fr. 1'850.- monatlich. Der Beschwerdeführer nützt die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit mit dieser Tätigkeit jedoch schon deshalb nicht in zumutbarer Weise voll aus, weil er lediglich zu etwas mehr als 50 % erwerbstätig ist, obwohl eine geeignete leichtere Tätigkeit nach ärztlicher Beurteilung zu 100 % zumutbar ist (vgl. Erw. 3 hievor). Auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation kann daher nicht abgestellt werden, weshalb das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen oder auf Grund von DAP-Zahlen zu ermitteln ist. 
4.4 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 129 V 480 f. Erw. 4.2.2 ausgeführt, dass die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen DAP im Einzelfall repräsentativ sein müssen; es sind daher in der Regel mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze nachzuweisen. Darüber hinaus hat der Versicherer Angaben zu machen über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe, damit die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht wird. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass der Versicherer die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und der Versicherte Gelegenheit hat, sich hiezu zu äussern. Ist die Verwaltung nicht in der Lage, diesen Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden und es ist die Invalidität auf Grund der Löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Aufgabe des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung vorzunehmen. 
 
Im vorliegenden Fall stützt sich der DAP-Lohnvergleich lediglich auf drei - im Bericht der BEFAS vom 4. September 1998 erwähnte - dokumentierte Arbeitsplätze; zudem kann die Repräsentativität der ausgewählten Arbeitsplätze wegen Fehlens der entsprechenden zusätzlichen Angaben nicht überprüft werden. Damit ist anstelle eines DAP-Lohnvergleichs die Invalidität anhand von Tabellenlöhnen zu bemessen, wie dies bereits die Vorinstanz im Sinne einer Plausibilitätskontrolle getan hat. 
4.5 Laut Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1996 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Stunden) für Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor auf Fr. 4'294.-, was einem Jahreseinkommen von Fr. 51'528.- entspricht. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.9 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2002 S. 88 Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0,4 % bis zum Jahr der Rentenaufhebung 1997 (Bundesamt für Statistik Lohnentwicklung 2001, S 32 T1.1.93) resultiert ein Einkommen von Fr. 54'191.-. Nach der Rechtsprechung kann vom Tabellenlohn gegebenenfalls ein Abzug vorgenommen werden, wobei die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist; der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner wegen der verminderten Handfunktion und der chronischen Schmerzen im Handgelenk links auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, was sich in einer entsprechenden Verdiensteinbusse auswirken kann. Lediglich teilweise gegeben sind die Abzugskriterien des Alters, der Dienstjahre und der Nationalität/Aufenthaltskategorie: Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 34 Jahre alt, hielt sich seit 1986 in der Schweiz auf und verfügte über die Jahresbewilligung B. Wenn die Vorinstanz den Abzug in Würdigung der gesamten Umstände auf (höchstens) 15 % festgesetzt hat, so lässt sich dies nicht beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Abzug eine Schätzung darstellt und das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 126 V 81 Erw. 6). Das Gleiche gilt, wenn das Sozialversicherungsgericht erstmalig auf Tabellenlöhne abstellt und der Abzug im letztinstanzlichen Verfahren zu überprüfen ist (Urteil E. vom 15. Dezember 2003, I 573/01). Somit ist das Invalideneinkommen auf Fr. 46'062.- festzusetzen. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 60'760.- (vgl. Erw. 4.1 hievor) ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 %. 
4.6 Zu bestätigen ist schliesslich auch der Zeitpunkt der verfügten Rentenaufhebung. Der Beschwerdeführer war nach dem Bericht der Rheumaklinik des Spitals X.________ vom 16. April 1997 ab sofort in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig. Gemäss Art. 41 IVG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV ist die Rente daher zu Recht per Ende Juli 1997 aufgehoben worden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. Mai 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: