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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.575/2005 /ast 
 
Urteil vom 5. Mai 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Adrian Suter, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt 
Eric Vultier, 
Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, Kasernenstrasse 45, Postfach, 8026 Zürich, 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, 
vom 27. Juni 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde mit Anklageschrift vom 28. April 2004 von der Bezirksanwaltschaft Zürich zur Last gelegt, den Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) erfüllt zu haben, indem er 
 
"am 21.09.2002, 23.10 Uhr an der Stauffacherstrasse 60 in Zürich 4, zusammen mit A.________ (sep. Verfahren), in seiner Funktion als Türsteher anlässlich der "Miss und Mister Brasil-Wahl 2002" im Volkshaus sich den wegen einer Lärmklage ausgerückten Polizeibeamten B.________ und Y.________, die mit dem Organisator des Anlasses sprechen wollten, entgegenstellte und ihnen den Zutritt ins Volkshaus verwehrte und in der Folge, währenddem A.________ mit dem Polizeibeamten B.________ eine verbale und körperliche Auseinandersetzung hatte, Y.________, welcher B.________ helfen wollte, von hinten am Hals packte und würgte, wobei sich Y.________ nach einem kurzen Pfeffersprayeinsatz lösen konnte und zu Boden ging, worauf der Angeklagte mit der Faust auf dessen Rücken einschlug und ihm anschliessend einen Fusstritt verpassen wollte, den der Polizeibeamte allerdings abwehren konnte; bei dieser Auseinandersetzung erlitt Y.________ eine Jochbeinprellung links, eine geschwollene Oberlippe sowie Schürfungen am linken Knie." 
 
Mit Urteil vom 31. August 2004 sprach der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich den Angeklagten von Schuld und Strafe frei und trat auf die Genugtuungsforderung des Geschädigten Y.________ nicht ein. Der Einzelrichter begründete den Freispruch damit, dass die Aussagen von Y.________ bezüglich des Ablaufs der Auseinandersetzung und des Erkennens des Angeklagten widersprüchlich und nicht schlüssig seien. 
 
Y.________ legte gegen das erstinstanzliche Urteil am 22. Februar 2005 Berufung ein. Mit Urteil vom 27. Juni 2005 sprach die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich X.________ der Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einundzwanzig Tagen Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Genugtuungsforderung von Y.________ wies das Gericht ab. 
 
B. 
X.________ hat gegen das Urteil des Obergerichts staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) und der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
C. 
Der Einzelrichter, das Obergericht und die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl haben im ersten und im zweiten Schriftenwechsel auf Vernehmlassung verzichtet. Y.________ als privater Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragt die Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer hat repliziert. Der Beschwerdegegner reichte im zweiten Schriftenwechsel eine weitere Stellungnahme ein. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 86 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Gemäss dem revidierten § 428 des Gesetzes des Kantons Zürich betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919 sind nur erstinstanzliche Urteile des Obergerichts mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht anfechtbar. § 3 Abs. 2 der Schlussbestimmungen des Gesetzes des Kantons Zürich über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung vom 27. Januar 2003, wonach die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide des Obergerichts als Berufungsinstanz übergangsrechtlich noch zulässig ist, wenn die Berufung im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits erklärt worden ist, kommt nicht zum Tragen. Das genannte Gesetz trat gemäss Regierungsratsbeschluss vom 20. Oktober 2004 am 1. Januar 2005 in Kraft, während der Beschwerdeführer nach Inkrafttreten am 22. Februar 2005 Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einlegte. Der Entscheid des Obergerichts ist damit letztinstanzlich im Sinn von Art. 86 Abs. 1 OG. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt als erstes eine Verletzung des Willkürverbots bei der Beweiswürdigung. Im Wesentlichen bringt er vor, die Aussagen des Beschwerdegegners, auf welche das Obergericht den Schuldspruch abstütze, seien nicht glaubhaft. 
2.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Behörden ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61; 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58, je mit Hinweisen). Geht es um Beweiswürdigung, ist zu beachten, dass dem kantonalen Sachgericht darin ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht hat, namentlich zu völlig unhaltbaren Schlüssen gelangt ist oder erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich nicht berücksichtigt hat (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). 
2.3 Gemäss dem angefochtenen Urteil hat der Beschwerdeführer wiederholt zugegeben, in eine Auseinandersetzung mit einem Polizisten verwickelt gewesen zu sein. Zu diesem Zeitpunkt sei seitens der Polizei nur der Beschwerdegegner und B.________ vor Ort gewesen. Da mit Sicherheit feststehe, dass A.________ mit dem Polizisten B.________ gestritten habe, könne der Polizist, mit dem der Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung hatte, nur der Beschwerdegegner gewesen sein. Gemäss ihren insoweit übereinstimmenden Aussagen stehe ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner von demselben Vorfall ausgehen würden. Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche und nicht schlüssige Aussagen zum Geschehensablauf gemacht. Dagegen habe der Beschwerdegegner den Ablauf der Auseinandersetzung stets gleich beschrieben. Daher könne grundsätzlich auf die Aussagen des Beschwerdegegners abgestellt werden. Es sei erwiesen, dass zu Beginn der Auseinandersetzung der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner von hinten um den Hals packte und würgte. Hingegen lasse sich nicht zweifelsfrei erstellen, was geschehen sei, nachdem sich der Beschwerdegegner aus dem Würgegriff des Beschwerdeführers habe befreien können. Der Beschwerdegegner habe nicht sagen können, weshalb er in der Folge zu Boden ging, und habe auch nicht sehen können, wer ihm den Schlag gegen den Rücken versetzte. Die Person, welche ihn zu treten versuchte, habe er nur aus dem Augenwinkel gesehen. Gemäss den Aussagen des Polizisten B.________ sei es im Eingangsbereich zu einer Ansammlung von Leuten gekommen. Es lasse sich daher nicht ausschliessen, dass in dieser zweiten Phase der Auseinandersetzung eine Drittperson in den Kampf eingegriffen und der Beschwerdegegner dies nicht erkannt, sondern geglaubt habe, es weiterhin nur mit dem Mann zu tun zu haben, der ihn zuvor gewürgt habe. Somit lasse sich nicht rechtsgenüglich erstellen, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der den Beschwerdegegner auf den Rücken geschlagen und zu treten versucht habe. Der Beschwerdeführer habe sich daher lediglich insoweit der Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht, als er den Beschwerdegegner gewürgt habe. 
2.4 Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe bezüglich ein und desselben Handlungsablaufs die Aussagen des Beschwerdegegners unterschiedlich gewürdigt. Bezüglich des Würgens in der ersten Phase der Auseinandersetzung habe es dessen Aussagen als glaubhaft betrachtet. Bezüglich des Tretens in der zweiten Phase des Geschehens habe es dessen Aussagen dagegen als zweifelhaft eingestuft. Es sei willkürlich, die Aussagen des Beschwerdegegners für den ersten Handlungsteil (würgen) als richtig und für den zweiten Handlungsteil (schlagen und treten) als zweifelhaft zu betrachten. 
 
Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Obergericht an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners nicht zweifelte, sondern lediglich in Betracht zog, dass sich dieser bezüglich der Person, die ihn getreten hatte, getäuscht haben könnte. So führte das Obergericht im angefochtenen Urteil (S. 18) aus, der Beschwerdegegner habe zu Protokoll gegeben, dass er den Beschwerdeführer zunächst - und insbesondere beim Versuch, ihn zu treten - nur aus dem Augenwinkel gesehen und aufgrund von dessen Kleidung angenommen habe, dieser gehöre zum Security-Dienst des Volkshauses. Das Gesicht des Beschwerdeführers habe er erst später von vorne gesehen. Aus dem Augenwinkel könne man eine Person aber kaum sicher erkennen. Nahe liegend sei daher, dass der Beschwerdegegner nur wegen der Kleidung des Beschwerdeführers überzeugt gewesen sei, dass es sich bei diesem auch um die (gleich gekleidete) Person gehandelt habe, die er zuvor nur aus dem Augenwinkel gesehen habe. Dieser Schluss sei nicht zwingend, da möglich und sogar wahrscheinlich sei, dass sich in der erwähnten Personenansammlung noch weitere Männer des Security-Dienstes befunden hätten. Aus diesen Ausführungen geht keineswegs hervor, dass das Obergericht in Betracht zog, der Beschwerdegegner könnte bewusst falsch ausgesagt haben. Bezüglich der zweiten Phase des Konflikts erachtete es lediglich eine Personenverwechslung für möglich, während es für die erste Phase, nicht zuletzt gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst, eine Verwechslung ausschloss. Es trifft somit nicht zu, dass das Obergericht die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners bezüglich ein und desselben Geschehens unterschiedlich beurteilte. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung stösst ins Leere und ist offensichtlich unbegründet. 
3. 
3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, weil das Obergericht frist- und formgerecht beantragte Beweismittel, welche die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners in Frage stellen könnten, nicht abgenommen habe. 
3.2 Der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch gebietet, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche streitige Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 mit Hinweisen). Das kantonale Gericht kann auf ein Beweismittel aber verzichten, wenn es ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen durfte, eine weitere Beweiserhebung würde seine Überzeugung nicht beeinflussen (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469 mit Hinweisen). Ob das kantonale Gericht diese Grundsätze verletzt hat, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür, da insoweit nicht der Umfang des Gehörsanspruchs, sondern lediglich eine Frage der Beweiswürdigung zu beurteilen ist (BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 mit Hinweisen). 
3.3 Zum einen beantragte der Beschwerdeführer die Befragung seines Bruders als Zeugen, da es sich bei diesem um die einzige Person handle, die den Vorfall beobachtet habe. 
 
Das Obergericht führte dazu aus, der Bruder des Beschwerdeführers sei erst ganz am Schluss zur Auseinandersetzung hinzugekommen. Bezüglich des Würgegriffs könne er den Beschwerdeführer daher nicht entlasten. Es bestehe somit kein Grund, den Bruder nachträglich als Zeugen zu befragen. 
 
Aus der polizeilichen Einvernahme im Anschluss an den Vorfall ergibt sich, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht angeben konnte, weshalb es zur besagten Auseinandersetzung kam, und zum Beginn der Auseinandersetzung ebenfalls keine Angaben machte (act. 7 S. 4). Der Standpunkt des Obergerichts, unter diesen Umständen könne in Anbetracht der widerspruchsfreien und schlüssigen Aussagen des Beschwerdegegners auf die Einvernahme des Bruders verzichtet werden, ist durchaus vertretbar. Von willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung kann nicht die Rede sein. 
3.4 Zum andern beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines Leumundszeugnisses und den Beizug der Personalakten des Beschwerdegegners. Er vertrat die Auffassung, die Aussagen des Beschwerdegegners müssten anders gewürdigt werden, wenn sich herausstellen sollte, dass dessen Vorleben nicht einwandfrei sei. 
 
Das Obergericht führte aus, solche Erhebungen seien nur ausnahmsweise vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass Tatsachen zum Vorschein kommen könnten, welche die Glaubwürdigkeit der betreffenden Person in Frage stellen könnten. Der Beschwerdeführer vermöge aber keine Umstände zu nennen, die solche Weiterungen als erforderlich erscheinen liessen. 
 
Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht vorbringt, ist nicht geeignet, die beweismässige Schlussfolgerung des Obergerichts als willkürlich erscheinen zu lassen. Auch sind keine sonstigen Gründe ersichtlich, inwiefern das Obergericht beim Verzicht auf die Einholung der beantragten Unterlagen über den Beschwerdegegner in Willkür verfallen sein soll. 
4. 
4.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). Seiner Ansicht nach drängen sich aufgrund der Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners bezüglich der zweiten Konfliktphase auch Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen bezüglich des Würgegriffs auf. 
4.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (Bundesgerichtsurteil 1P.428/2003 vom 8. April 2004, E. 4.2). 
4.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern sich erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran aufdrängen, dass sich der Sachverhalt bezüglich der ersten Phase der Auseinandersetzung (würgen) so zugetragen hat, wie er der Anklageschrift zugrunde liegt. Dass das Obergericht die Möglichkeit in Betracht zog, dass sich der Beschwerdegegner in der Person, die ihn im Laufe des Streits geschlagen und getreten hatte, getäuscht haben könnte, ist sachlich begründet (E. 2.4) und wirft daher nicht ernsthafte Zweifel daran auf, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner zu Beginn der Auseinandersetzung würgte. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
5. 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist damit abzuweisen. 
 
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG) und dem privaten Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Die Voraussetzungen hierzu sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren nicht erfüllt (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Das Gesuch ist dementsprechend abzuweisen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Der Beschwerdeführer hat den privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Mai 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: