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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.33/2006 /blb 
 
Urteil vom 5. Mai 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beklagter und Berufungskläger, 
vertreten durch Advokat Peter Volken, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Klägerin und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Advokat Philipp Schnyder. 
 
Gegenstand 
Vergleich, Solidarschuld, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I, vom 12. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Mit öffentlicher Urkunde vom 25. April 2000 übertrug V.________ verschiedene grundpfändlich belastete Grundstücke in S.________ als Erbvorausbezug an seinen Sohn X.________, wobei ihm am Wohnhaus ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht eingeräumt wurde. An seine Tochter Y.________ übertrug er in gleicher Weise mehrere unbelastete Parzellen mit einem Chalet in T.________. 
A.b Das Kantonsgericht Wallis verpflichtete V.________ am 17. Mai 2000, M.________, von welcher dieser seit 9. September 1999 geschieden ist, aus Güterrecht Fr. 80'744.-- zu bezahlen. In der anschliessenden Betreibung gegen V.________ erhielt M.________ am 17. Mai 2001 einen Pfändungsverlustschein über Fr. 82'439.10. Daraufhin reichte sie gegen ihre beiden Kinder X.________ und Y.________ je eine Anfechtungsklage ein mit dem Antrag, die übertragenen Grundstücke der Zwangsverwertung zuzuführen. Am 27./28. Juni 2002 schlossen die Prozessparteien einen aussergerichtlichen Vergleich, der in IV. als "Pflichten des Beklagten und der Beklagten" festhält, was folgt: 
8. Der Beklagte und die Beklagte bezahlen unter solidarischer Haftung den Pauschalbetrag von Fr. 64'000.--, nach allseitiger Unterzeichnung des aussergerichtlichen Vergleiches, auf das Kundenkonto von Notar E.________, bei der Bank B.________ in U.________ ein. Dieser Betrag wird in dem Sinne bezahlt, als der Kaufpreis aus dem Verkauf der Liegenschaften Nr. 26, 27, 28, 30 und 25, I.________ in T.________ bis mindestens zu diesem Betrag auf das Kundenkonto des Notaren E.________ überwiesen wird. 
9. Nach Eingang der oberwähnten Zahlungen wird Advokat und Notar E.________ namens und im Auftrage der Klägerin den Rückzug der vorerwähnten Verfahren vor dem Bezirksgericht Leuk und W.-Raron verlangen." 
A.c Mit öffentlicher Urkunde vom 30. Juli 2002 verkaufte Y.________ ihre Grundstücke Nr. 26, 27, 28, 30 und 25 in T.________ zum Preis von Fr. 69'000.-- an Z.________. Der genannte Betrag wurde auf das Kundenkonto des Notars überwiesen, welcher die Summe von Fr. 64'000.-- an M.________ weiterleitete. Am 30. Oktober 2002 zog M.________ die Anfechtungsklagen gegen X.________ und gegen Y.________ zurück. 
A.d Y.________ verlangte von X.________ mit Schreiben vom 17. April 2003 seinen Anteil der Schuld gegenüber M.________ in der Höhe von Fr. 32'000.--. Am 3. Juli 2003 wiederholte sie ihre Aufforderung. X.________ kam ihr nicht nach. 
B. 
Am 30. Oktober 2003 reichte Y.________ beim Bezirksgericht Leuk gegen X.________ eine Forderungsklage über Fr. 32'000.-- nebst Zinsen ein. Sie machte geltend, die mit aussergerichtlichem Vergleich vom 27./28. Juni 2002 begründete Solidarschuld gegenüber M.________ allein getilgt zu haben, weshalb sie im Sinne von Art. 148 OR anteilsmässig Rückgriff auf den Beklagten nehme. Das Kantonsgericht Wallis hiess die Klage von Y.________ am 12. Dezember 2005 gut und verpflichtete X.________ zur Zahlung von Fr. 32'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab 3. Juli 2003. 
C. 
Mit Berufung vom 30. Januar 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er stellt für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Bundesgericht die in gleicher Sache von X.________ erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (5P.55/2006). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Rückgriff des Solidarschuldners auf seinen Mitschuldner stellt eine Zivilrechtsstreitigkeit mit Vermögenswert dar. Die gesetzliche Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 46 OG). Die Berufung ist damit gegeben. 
1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b OG hat der Berufungskläger anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden. Der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid genügt nur, sofern das Bundesgericht die Rechtsauffassung des Berufungsklägers teilt, aber kein Endurteil fällen kann, sondern die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückweisen muss. Dies dürfte vorliegend der Fall sein. Zudem kann der Begründung entnommen werden, dass der Berufungskläger im Ergebnis die Abweisung der gegen ihn eingereichten Klage anstrebt (BGE 125 III 412 E. 1b). 
1.3 In der Berufungsschrift ist darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Die Begründung hat aus der Berufung selber hervorzugehen, womit Verweise auf Eingaben im kantonalen Verfahren unzulässig sind (BGE 126 III 198 E. 1d). Damit bleiben die Ausführungen in der Schlussdenkschrift an die Vorinstanz vom 9. November 2005 unberücksichtigt. 
1.4 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind (BGE 130 III 102 E. 2.2). Vorbehalten bleibt die Berichtigung offensichtlich auf Versehen beruhender Feststellungen von Amtes wegen (Art. 63 Abs. 2 OG). Ausführungen gegen die tatsächlichen Feststellungen sind unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Für die Kritik an der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes gegeben (Art. 9 BV, Art. 43 Abs. 1 OG). Soweit der Berufungskläger den Sachverhalt mit seinen ausführlichen Schilderungen zu erweitern versucht, kann auf seine Vorbringen nicht eingetreten werden. Seine Behauptung, gemäss dem Beweisergebnis habe die Berufungsbeklagte bei Abschluss des aussergerichtlichen Vergleichs von ihm - abgesehen von der erbrechtlichen Ausgleichungspflicht - nie etwas erstattet haben wollen, erweist sich ebenfalls als unzulässig. 
2. 
Anlass zur Berufung gibt die Frage, ob die Berufungsbeklagte auf den Berufungskläger Rückgriff nehmen kann, nachdem sie die gemeinsame Schuld getilgt hat. 
2.1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnis unter den Solidarschuldnern nicht anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Anteil zu übernehmen (Art. 148 Abs. 1 OR). Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner (Art. 148 Abs. 2 OR). 
2.2 Das Kantonsgericht kam aufgrund des Wortlautes und der Vorgeschichte des aussergerichtlichen Vergleiches zum Schluss, dass die Parteien gegenüber ihrer Mutter eine Solidarschuld von Fr. 64'000.-- eingegangen waren. Dass die Klägerin sich zum Verkauf von Grundgütern in T.________ verpflichtet habe, um die Forderung zu tilgen, stehe der Annahme einer Solidarschuld nicht entgegen. Diese Abrede betreffe einzig die Art der Finanzierung und nicht die Schuldpflicht als solche. Dass die Solidarschuldner eine interne Absprache über die definitive Tragung der Schuld getroffen hätten, sei nicht rechtsgenüglich behauptet worden, womit die gesetzliche Rückgriffsregelung gelte (Art. 148 Abs. 2 OR). Die Klägerin habe die ganze Forderung beglichen, weshalb ihr der Beklagte den hälftigen Anteil von Fr. 32'000.-- samt Verzugszinsen schulde. 
2.3 Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, sie habe sich geweigert, die für den vorliegenden Fall entscheidende Frage zu beantworten, ob er der Berufungsbeklagten aufgrund des aufwändigen Beweisverfahrens und abgesehen von der erbrechtlichen Ausgleichung überhaupt etwas schulde. Er habe einen bundesrechtlichen Anspruch auf Prüfung des Beweisergebnisses und auf Anwendung der massgeblichen Normen des eidgenössischen Rechts. 
2.3.1 Es ist eine Frage des materiellen Bundesrechts, wieweit die beweisbelastete Partei einen Sachverhalt zu substantiieren hat, damit dessen beweismässige Abklärung möglich ist und die Beurteilung der Rechtslage nach eidgenössischen Bestimmungen erfolgen kann (Art. 8 ZGB). Hingegen legt das kantonale Prozessrecht fest, ob die Sachvorbringen und Beweisangebote frist- und formgerecht erfolgt sind. Es darf zwar die Durchsetzung von materiellem Bundesrecht nicht erschweren oder verhindern, hingegen ist der Verlust eines materiellen Anspruchs aufgrund unsorgfältiger Prozessführung zulässig (BGE 108 II 337 E. 2c und d; 123 III 183 E. 3e S. 188). 
2.3.2 Dem angefochtenen Urteil lässt sich entnehmen, dass der Beklagte und heutige Berufungskläger in seiner Klageantwort die Gültigkeit des Vergleichs nicht in Frage gestellt habe. Er habe darauf bezogen behauptet, die Parteien hätten sich dahin gehend geäussert, "dass der Verkauf des Grundstückes in T.________ unter ihnen intern geregelt werde", und die Beklagte habe "den Kaufvertrag in freien Stücken ohne Bedingungen unterzeichnet". Anlässlich der Vorverhandlung habe er auf den klägerischen Vorhalt der Solidarschuld geantwortet: "Verwiesen wird auf den Text des Vergleiches, die unterstellte Bedeutung wird bestritten". Dass er entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen in der Klageantwort oder an den Vorverhandlungen weitergehende Ausführungen gemacht habe, die durch ein offensichtliches Versehen nicht berücksichtigt worden seien, bringt der Berufungskläger nicht vor. Seine Darlegungen im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden von der Vorinstanz als nach kantonalem Recht verspätet qualifiziert, welche Frage in einer Berufung nicht zu prüfen ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die Vorbringen des Beklagten weisen zwar auf eine interne Abmachung hin, wobei nicht klar ist, in welche Richtung diese hätte gehen sollen. Eine substantiierte Behauptung, dass und wie die Parteien die interne Tragung der Solidarschuld geregelt hätten, kann in diesen Ausführungen und Bestreitungen auf jeden Fall nicht erblickt werden. Von einer Verletzung von Art. 8 ZGB kann hier nicht die Rede sein. Damit kann auch im Ergebnis nicht von einer Weigerung der Vorinstanz, Bundesrecht überhaupt anzuwenden, gesprochen werden. 
3. 
Nach dem Gesagten ist der Berufung kein Erfolg beschieden. Sie war von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, ohne dass die finanzielle Lage des Beschwerdeführers näher zu prüfen ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Ausgangsgemäss trägt der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Mai 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: