Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
H 43/06
Urteil vom 5. Mai 2006
II. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Schmutz
Parteien
P.________, 1934, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
(Entscheid vom 23. Januar 2006)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 18. August 2005 wies die Schweizerische Ausgleichskasse das Begehren des deutschen Staatsangehörigen P.________, geboren 1934, um Zusprechung einer Altersrente mit der Begründung ab, er habe die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 20. Oktober 2005 ab.
B.
Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen Personen wies die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 23. Januar 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt P.________ sinngemäss, es sei ihm eine auf einer Beitragsdauer von rund 50 Monaten bemessene Altersrente zuzusprechen. Er begründet es im Wesentlichen damit, er habe von 1958 bis 1985 während der erwähnten Gesamtdauer als angestellter Artist in der Schweiz gearbeitet und fühle sich nun von seinen Arbeitgebern betrogen, die für ihn weder Rentenbeiträge einbezahlt noch ihn darüber aufgeklärt hätten.
Während die Schweizerische Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im angefochtenen Entscheid ist zutreffend erwogen worden, dass das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), namentlich auch dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, sind mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49).
1.2 Gestützt auf Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, kann es die schweizerische Versicherung mit der Begründung, er habe der AHV während weniger als eines ganzen Jahres Beiträge (im Sinne von Art. 29 AHVG) entrichtet, ablehnen, einem in Deutschland wohnenden ausländischen Staatsangehörigen eine Altersrente zu gewähren (BGE 130 V 338 ff. Erw. 3 und 4).
1.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz die für den Rentenanspruch und die -berechnung massgebenden, mit In-Kraft-Treten am 1. Januar 2003 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 unverändert gebliebenen Bestimmungen und Grundsätze (Art. 3 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 29, Art. 29bis Abs. 1, Art. 29ter und Art. 30ter AHVG ; Art. 50 und Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV ; BGE 130 V 341 Erw. 4.3, 107 V 16 Erw. 3b; Urteil K. vom 9. Februar 2005 Erw. 2, H 205/04, mit Hinweis) richtig wiedergegeben. Gleiches gilt zur Verjährung bzw. Verwirkung der Beiträge (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 ATSG; BGE 129 V 348 Erw. 4.2.2; Urteil B. vom 21. Januar 2005 Erw. 2.1.2, K 99/04).
Hinsichtlich der Berichtigung des individuellen Kontos hat die Vorinstanz Art. 141 Abs. 3 AHVV und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 130 V 340 ff. Erw. 4.1-4.3, 117 V 261 ff., 110 V 97 Erw. 4; ZAK 1984 S. 178 Erw. 1 und S. 441) ebenfalls zutreffend dargelegt.
2.
Da die nach der Rechtslage zu einer Berichtigung des individuellen Kontos verlangten Erfordernisse nicht erfüllt sind (vgl. dazu die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen 2c und 3a) und der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr für einen Rentenanspruch nicht erreicht, ist der Entscheid der Rekurskommission im Ergebnis zu schützen. Zu dessen Begründung ist aber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Engagements als professioneller Akrobat in der Schweiz in den Jahren 1958 bis 1985 erfüllte und die Frage nach dem Bestehen einer Versicherungspflicht nach dem in jenem Zeitraum massgebenden Recht zu beantworten ist. Darum ist nicht der zitierte Art. 2 Abs. 1 lit. c AHVV (in Kraft seit 1. Januar 1997; AS 1996 2758, 2002 3710) anzuwenden, wonach Personen nicht versichert sind, die in der Schweiz während höchstens drei aufeinander folgenden Monaten im Kalenderjahr selbstständig erwerbstätig sind. Allenfalls anwendbar ist Art. 2 Abs. 1 lit. b AHVV in der am 1. Januar 1948 in Kraft getretenen Fassung (BS 8 505). Danach galten als Personen, welche nach Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c AHVG (in der damals gültigen Fassung) die gesetzlichen Voraussetzungen für eine obligatorische Versicherung nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllten - und darum nicht versichert waren - auch solche, welche in der Schweiz während längstens drei aufeinander folgenden Monaten eine Erwerbstätigkeit ausübten, sofern sie von einem Arbeitgeber im Ausland entlöhnt wurden, wie Reisende oder Techniker ausländischer Firmen, oder wenn sie lediglich bestimmte Aufträge auszuführen beziehungsweise Verpflichtungen zu erfüllen hatten, wie Künstler, Artisten und Experten. Ob der Beschwerdeführer - als Unselbstständigerwerbender (EVGE 1951 S. 224) - trotz seiner Vielzahl von Engagements in der Schweiz vom Versicherungsobligatorium ausgenommen war (vgl. auch dazu EVGE 1951 S. 224, ferner BGE 111 V 73, ZAK 1990 S. 129 und 1985 S. 567) kann aber offen bleiben. Es ist unumstritten und geht aus den Akten klar hervor, dass bei allen dokumentierten Engagements keine AHV-Beiträge auf der ausbezahlten Gage abgezogen worden sind. Auch ist jeweils keine Nettolohnvereinbarung getroffen worden. Wenn der Beschwerdeführer bei seinen Tätigkeiten in der Schweiz von der Versicherungspflicht ausgenommen war, bestand später auch keine Möglichkeit der Beitragsnachzahlung und die Verjährungsfrage stellt sich nicht. Massgebend ist, dass von sämtlichen Arbeitgebern zwischen 1958 und 1985 (mit einer nicht verifizierbaren Ausnahme 1985) bei der Auszahlung der für die Engagements des Beschwerdeführers vereinbarten Gagen keine AHV-Beiträge abgezogen und auch keine Arbeitgeberbeiträge geleistet wurden. Der Beschwerdeführer erfüllte die minimale Beitragsdauer von einem Jahr nicht und hat darum weder nach schweizerischem noch nach zwischenstaatlichem Recht (vgl. oben Erw. 1.2) Anspruch auf eine schweizerische Altersrente.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: