Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_548/2007 
 
Urteil vom 5. Mai 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Parteien 
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Sozialberatung X.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 
8. Juni 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
G.________ war bis Ende Februar 2000 als Oberarzt am Spital O.________ beschäftigt, wobei sein Einsatzbereich in den Bereichen Gynäkologie und Geburtshilfe lag. Auf Grund psychischer Schwierigkeiten gab er seine Tätigkeit auf und meldete sich am 31. Oktober 2005 unter Hinweis auf seit August 2001 bestehende gesundheitliche Probleme psychischer Art bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft liess von Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten erstellen, welches dieser am 30. April 2006 erstattete. Dem behandelnden Psychiater Dr. med. W.________, ebenfalls Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte sie das Formular "Arztbericht für Erwachsene" zu, welches dieser ausgefüllt und mit einer ausführlicheren Stellungnahme vom 16. Januar 2005 (recte: 2006) versehen zurücksandte. Gestützt auf diese Unterlagen setzte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad auf 58 % fest und sprach G.________ mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 rückwirkend ab 1. Juli 2005 eine halbe Invalidenrente zu. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 8. Juni 2007 ab, wobei sie abweichend von der IV-Stelle von einem Invaliditätsgrad von lediglich 50 % ausging. 
 
C. 
Hiegegen lässt G.________ Beschwerde erheben und die Gewährung der gesetzlichen Leistungen, namentlich einer ganzen Invalidenrente beantragen. 
Die IV-Stelle und das kantonale Gericht sehen von einer Stellungnahme zur Sache ab. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) sowie die gesetzliche Regelung über den nach Massgabe des Invaliditätsgrades zu bestimmenden Umfang eines Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG ) einschliesslich der hiezu ergangenen Rechtsprechung (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f. mit Hinweisen) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dasselbe gilt hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung psychischer Gesundheitsschäden (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f. mit Hinweisen). Auf den kantonalen Entscheid verwiesen werden kann ferner hinsichtlich der Bedeutung ärztlicher Arbeitsfähigkeitsschätzungen für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) und der Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Auskünfte (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.). 
 
3. 
Streitig ist einzig der trotz gesundheitlich bedingter Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbare Verdienst (Invalideneinkommen). Dabei setzt sich der Beschwerdeführer dagegen zur Wehr, dass die Vorinstanzen von der für das Jahr 2004 geltenden Tabelle TA 11 der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ausgegangen sind. Unter Zubilligung eines 15%igen behinderungsbedingten Abzuges (vgl. BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.) ist die IV-Stelle zu einem Invalideneinkommen von Fr. 66'590.- gelangt, was verglichen mit dem unbestrittenen Verdienst von Fr. 156'683.-, den der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielen würde (Valideneinkommen), einen Invaliditätsgrad von 58 % und damit einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergab. Das kantonale Gericht erkannte demgegenüber, dass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens kein Anlass für einen Abzug von den Tabellenlöhnen gemäss LSE bestehe. Sie setzte daher das Invalideneinkommen auf Fr. 78'341.50 fest, was zu einem Invaliditätsgrad von lediglich 50 % führte, im Ergebnis aber am Anspruch auf eine halbe Invalidenrente nichts änderte. 
 
3.1 Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, seiner früheren Berufstätigkeit nachzugehen. Eine ärztliche Beschäftigung mit direktem Patientenkontakt scheidet aus. Hingegen sollte es ihm möglich sein, seine beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen in einem seinem Leiden angepassten Betätigungsfeld einzusetzen und damit ein Erwerbseinkommen zu generieren. In Frage kämen laut Bericht des Dr. med. A.________ vom 30. April 2006 etwa administrative Arbeiten als Arzt in der Verwaltung und für Versicherungen, wobei auch hier von einer um 50 % reduzierten Leistungsfähigkeit auszugehen wäre. 
 
3.2 Wie in der Beschwerdeschrift an sich richtig festgehalten wird, stellt die Frage nach der bei einem Einkommensvergleich gestützt auf die LSE anzuwendenden Tabelle nach der Rechtsprechung in BGE 132 V 393 eine vom Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage dar (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Als für das Bundesgericht bereits verbindlich beurteilter Aspekt erscheint hingegen das für die Wahl einer bestimmten Tabelle der LSE entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer spezifischen Ausbildung und weiterer beruflicher Qualifikationen. Die Prüfung solcher bedeutsamer Gegebenheiten fällt in den Bereich der Sachverhaltserhebung und kann vom Bundesgericht - soweit eine auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsermittlung ausscheidet - grundsätzlich nur noch auf offensichtliche Unrichtigkeit hin überprüft werden (Art. 97 Abs. 1 sowie und Art. 105 Abs. 2 und - e contrario - 3 BGG). Eine solche liegt hier aber nicht vor und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht geltend gemacht. Die von den Vorinstanzen beigezogene Tabelle TA 11 weist unter anderem die an Personen mit universitärem Hochschulabschluss bezahlten Löhne aus. Der Beschwerdeführer als ausgebildeter Mediziner verfügt über eine solche Ausbildung und kann eine mehrjährige Berufserfahrung vorweisen. Auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist unter diesen Umständen nicht einzusehen, inwiefern das Abstellen auf die Tabelle TA 11 der LSE 2004 bundesrechtswidrig sein sollte. 
 
3.3 Was den vom kantonalen Gericht verweigerten behinderungsbedingten Abzug von den in der LSE ausgewiesenen Tabellenlöhnen anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung der Höhe eines solchen leidensbedingten Abzuges dem Ermessen der rechtsanwendenden Behörde anheimgestellt ist, welcher insoweit ein grosser Spielraum zuzubilligen ist. Ein richterliches Eingreifen kommt deshalb praktisch nur bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung, also bei Ermessensmissbrauch sowie Ermessensüber- oder -unterschreitung in Frage (BGE 132 V 387 E. 3.3 S. 399). Selbst wenn man den von der Verwaltung zugestandenen Abzug von 15 % noch als im zulässigen Rahmen der Ermessensausübung durch die IV-Stelle liegend betrachten wollte, würde sich an dem auch vom kantonalen Gericht anerkannten Anspruch auf eine halbe Rente nichts ändern. Eine nähere Prüfung der Zulässigkeit der vorinstanzlichen Ablehnung jeglichen Abzuges von den Tabellenlöhnen gemäss LSE erübrigt sich daher. 
 
4. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 5. Mai 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Krähenbühl