Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_761/2007 
 
Urteil vom 5. Mai 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Parteien 
I.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Hans Rüdlinger, patentierter Rechtsagent, Churfirstenstrasse 14, 9642 Ebnat-Kappel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Oktober 2007. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 14. November 2006 lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) das Leistungsbegehren des 1964 geborenen I.________ ab, da zwischen den geltend gemachten Beschwerden (Kopf- und Nackenschmerzen, Depression) und dem Unfallereignis vom 19. Dezember 2000 kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2007 fest und präzisierte, dass keine organisch hinreichend nachgewiesenen Beschwerden bestünden und die psychischen Beschwerden nicht adäquat kausal zum Unfall seien. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 16. Oktober 2007 ab. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt I.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen ab Januar 2006 weiterhin zu erbringen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 hat das Schweizerische Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität; Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Wegfall dieser Leistungspflicht nach Dahinfallen jeglicher kausalen Bedeutung des Unfalles für die noch geltend gemachten Beschwerden (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b mit Hinweisen) sowie zum im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 
 
3. 
3.1 In pflichtgemässer Würdigung der medizinischen Aktenlage, namentlich der Berichte des Hausarztes Dr. med. F.________ vom 7. April 2001, 14. Januar 2002, 4. Februar 2003 und 8. März 2006, der Berichte der Kreisärzte Dres. med. C.________ und G.________ vom 19. Februar 2001, 19. September und 2. November 2006, des Berichtes des Dr. med. O.________ vom 23. Februar 2001 sowie des Austrittsberichtes des Spitals X.________ vom 27. März 2006, hat das kantonale Gericht festgestellt, dass im Jahr 2006 keine organischen Befunde erhoben werden konnten. Die geltend gemachten Nacken- und Kopfschmerzen stünden - so das kantonale Gericht - nicht (mehr) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis. Ausserdem bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem psychischen Beschwerdebild (Depression mit Somatisierungstendenz) und dem Unfallereignis. Den überzeugenden und einlässlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich beigepflichtet werden. 
 
3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Soweit geltend gemacht wird, der adäquate Kausalzusammenhang sei anhand der Rechtsprechung für Unfälle mit Schleudertrauma gemäss BGE 117 V 359 zu prüfen, weil das für ein Schleudertrauma typische bunte Beschwerdebild bereits kurz nach dem Unfall vorhanden gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass die psychischen Beschwerden erst im Verlaufe des Jahres 2005, somit rund 4 ½ Jahre nach dem Unfallereignis auftraten und ab 5. Januar 2006 zu einer Arbeitsunfähigkeit führten. Wenn das kantonale Gericht daher erkannt hat, es läge kein komplexes Gesamtbild von aus dem Unfall hervorgehenden organischen und psychischen Beschwerden vor, und deshalb den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem psychischen Beschwerdebild und dem Unfallereignis unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 geprüft hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Frage, in Anwendung welcher Rechtsprechung die Adäquanzbeurteilung zu erfolgen hat, kann aber letztlich offen bleiben. Wie die Vorinstanz und die SUVA im Entscheid vom 16. Oktober 2007 bzw. im Einspracheentscheid vom 18. Januar 2007 überzeugend dargelegt haben, ist der Unfall vom 19. Dezember 2000 der Kategorie der mittelschweren Unfälle zuzuordnen und ist - was insbesondere aus dem Einspracheentscheid hervorgeht - auch bei fehlender Differenzierung zwischen physischen und psychischen Beschwerden gemäss BGE 117 V 359 bzw. der mit dem Urteil U 394/06 vom 19. Februar 2008 präzisierten Rechtsprechung keines der rechtsprechungsgemäss geforderten Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. 
Nicht stichhaltig ist sodann die Kritik einer nicht angemessen Behandlung des Beschwerdeführers. Angesichts der Tatsache, dass keine organischen Befunde erhoben werden konnten und keinerlei Hinweise auf eine psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden waren, bestand kein Anlass dazu, weitere Behandlungen anzuordnen. Es widerspricht schliesslich auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass die SUVA die Frage des Kausalzusammenhanges einlässlich prüft, wenn rund 5 Jahre nach einem Unfallereignis Leistungen wegen neu aufgetretener psychischer Beschwerden beansprucht werden. Dass seitens der Unfallversicherung bis zu diesem Zeitpunkt Leistungen für Physiotherapie erbracht wurden, vermag daran nichts zu ändern und ist mit dem kantonalen Gericht als grosszügig und entgegenkommend zu bezeichnen. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 
 
4. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu erledigen. 
 
5. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 5. Mai 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Kopp Käch