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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_771/2009 
 
Urteil vom 5. Mai 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 20. Juli 2009. 
 
Sachverhalt: 
G.________ (Jg. 1968) meldete sich am 10. April 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Auf Grund der Ergebnisse ihrer Abklärungen medizinischer und beruflicher Art lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn das einen Rentenanspruch sowie berufliche Massnahmen beinhaltende Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 10. Juli 2008 mangels anspruchsrelevanter Invalidität ab. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde, zu welcher am 6. Dezember 2008 ein vom Versicherten veranlasstes Gutachten des Prof. Dr. med. E.________ vom 7. November 2008 nachgereicht worden war, mit Entscheid vom 20. Juli 2009 ab. 
G.________ lässt Beschwerde führen mit dem Begehren, unter Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die Sache an die Vorinstanz, eventuell an die Verwaltung, zurückzuweisen, damit diese - unter Wahrung der Parteirechte - ein medizinisches Gerichtsgutachten oder - bei Rückweisung an die Verwaltung - ein medizinisches Obergutachten einhole und anschliessend neu über seinen Leistungsanspruch entscheide. Zudem stellt er den Antrag, die Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. med. E.________ vom 7. November 2008 von Fr. 5'000.- seien der IV-Stelle zu überbinden. 
Die IV-Stelle sieht unter Hinweis auf die Vorakten von einer ausführlicheren materiellen Stellungnahme ab und schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Dabei stellt auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung eine vom Bundesgericht zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 24 zu Art. 97). Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind (vgl. BGE 130 III 138 E. 1.4 S. 140). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht im Übrigen von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Es prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2. 
Die zur Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden gesetzlichen Grundlagen einschliesslich der hiezu ergangenen Rechtsprechung hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid sowohl in materiell- als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht richtig dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden. 
 
2.1 Der Beschwerdeführer erblickt darin je eine Verletzung von Bundesrecht, dass Vorinstanz und IV-Stelle einerseits bei der Würdigung des von ihm selbst bei Prof. Dr. med. E.________ in Auftrag gegebenen Parteigutachtens vom 7. November 2008 den Grundsatz der freien Beweiswürdigung missachtet und sich andererseits auf das "fachlich fehlerhafte" Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 27. März 2008 gestützt haben. 
 
2.2 Inwiefern das kantonale Gericht, statt dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung Rechnung zu tragen, die daraus fliessende Pflicht zur "umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen" Würdigung des Parteigutachtens des Prof. Dr. med. E.________ vom 7. November 2008 verletzt haben sollte, wird aus der eingereichten Rechtsschrift nicht ersichtlich. Jedenfalls trifft es nicht zu, dass Prof. Dr. med. E.________ eine Wirbelsäulenschädigung beschrieben hätte, welche von der medizinischen Abklärungsstelle X.________ nicht erkannt und daher bei der dortigen Einschätzung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden wäre. Zwar findet sich in der Auflistung der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Befunde in der Expertise der medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 27. März 2008 kein Hinweis auf einen in früheren Jahren durchgemachten Morbus Scheuermann. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sich die Gutachter der medizinischen Abklärungsstelle X.________ dieses früheren Leidens nicht bewusst gewesen wären. Wie sogar der Beschwerdeschrift selbst zu entnehmen ist, hielten diese in ihrer Expertise bezüglich der Wirbelsäulenproblematik ausdrücklich fest, dass "bis auf leichtgradige Doppelskoliose und Zeichen eines abgelaufenen Morbus Scheuermann" ein unauffälliger Befund bestehe. Von einer Ignorierung des Befundes im Bereich der Brustwirbelsäule kann damit keine Rede sein. Allein dass Prof. Dr. med. E.________ den Zustand der thorakalen Wirbelsäule ausführlicher als die Experten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ umschrieben hat und vertieft auf einzelne Feststellungen eingegangen ist, ändert daran nichts. Ein fachlicher Mangel, welcher dem Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ anhaften sollte, ist allein deswegen nicht zu sehen. Weil dieses die Anforderungen, welche an eine beweistaugliche Expertise zu stellen sind, auch sonst in jeder Hinsicht erfüllt, ist gegen das vorinstanzliche Abstellen auf dieses Beweismittel nichts einzuwenden. Nachdem die Vorinstanz wie zuvor schon die Verwaltung dem Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ massgebende Bedeutung beigemessen hat und ihre Beurteilung vorwiegend darauf abstützte, konnte im kantonalen Verfahren auch eine Prüfung der Beweistauglichkeit des Gutachtens des Dr. med. L.________ vom 17. Januar 2007 unterbleiben. Für die in der Beschwerdeschrift angeregten weiteren Abklärungen besteht aus bundesgerichtlicher Sicht kein Anlass, zumal die aus dem Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 27. März 2008 gezogenen Schlüsse auf die trotz gesundheitlicher Problematik noch zumutbare Arbeitsleistung der - einer letztinstanzlichen Überprüfung von vornherein nur in eingeschränktem Rahmen zugänglichen (E. 1 hievor) - vorinstanzlichen Beweiswürdigung zugehören, welche hier nicht zu beanstanden ist. 
 
3. 
Die Kosten eines von einer versicherten Person veranlassten Gutachtens sind vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst auf Grund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und der Verwaltung insoweit eine Verletzung der ihr im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (RKUV 2004 Nr. U 503 S. 186 ff. [U 282/00]; Urteil 8C_246/2009 vom 6. April 2010 E. 6.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass dem Antrag des Versicherten, die Kosten für das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, nicht stattzugeben ist. 
 
4. 
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. Mai 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Leuzinger Krähenbühl