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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_205/2011 
 
Urteil vom 5. Mai 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, Treuhänder, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Einstellung der Untersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ erstattete am 3. Mai 2007 Strafanzeige gegen diverse Personen wegen Veruntreuung und weiterer Delikte. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl trat mit Verfügung vom 17. März 2008 auf die Anzeige nicht ein. Den von X.________ dagegen erhobenen Rekurs hiess die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. April 2009 teilweise gut (bezüglich des Vorwurfs eines strafrechtlich relevanten Verhaltens von Y.________ im Zusammenhang mit einem Inhaberschuldbrief über Fr. 325'000.--) und wies die Sache in diesem Punkt an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zurück. Nach Vornahme diverser Untersuchungshandlungen stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 5. März 2010 die Untersuchung gegen Y.________ betreffend Veruntreuung usw. ein. Einen dagegen von X.________ erhobenen Rekurs wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Februar 2011 ab. Die Strafkammer führte zusammenfassend aus, die Staatsanwaltschaft sei mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass keine unrechtmässige Entwendung des Schuldbriefes vorliege. Ein strafbares Verhalten des Angeschuldigten sei nicht ersichtlich. 
 
2. 
X.________ führt gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2011 mit Eingabe vom 24. April 2011 (Postaufgabe 25. April 2011) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Er beanstandet den angefochtenen Beschluss auf ganz allgemeine, appellatorische Weise, legt dabei aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern die ihm zugrunde liegende Erwägung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. Mai 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Pfäffli