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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_734/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Mai 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Menschenwürde und Fairnessgebot (Art. 3 StPO, 7 und 29 BV, 6 EMRK), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 4. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Strafgericht Basel-Stadt sprach X.________ am 21. März 2011 der Anstiftung zum gewerbsmässigen Betrug und am 30. Mai 2011 des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, der Misswirtschaft, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren, 10 Monaten und 15 Tagen. 
 
B.  
 
 Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte diese Schuldsprüche am 4. April 2014 mit Ausnahme eines Betrugsvorwurfs, von dem es ihn freisprach. Es setzte die Freiheitsstrafe auf 4 Jahre und 10 Monate fest. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Er sei vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur korrekten Durchführung einer erstinstanzlichen Verhandlung an das Strafgericht Basel-Stadt zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 3 StPO, Art. 7 und 29 BV sowie Art. 6 EMRK (Menschenwürde und Fairnessgebot). Zur Begründung führt er aus, die Strafgerichtspräsidentin habe ihn anlässlich der Urteilseröffnung als "Halunken" beschimpft. Ehrverletzende Äusserungen gehörten nicht in eine Urteilsbegründung, insbesondere wenn sie nicht zur Umschreibung des zu beurteilenden deliktischen Verhaltens dienten, sondern vollkommen unnötig seien. Es brauche nicht ausgeführt zu werden, dass dies sonst zu einer Verrohung der Justiz führe und den grundrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren verletze.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, Opfer einer Beschimpfung geworden zu sein, legt ansonsten aber nicht dar, inwiefern eine Verletzung seiner Menschenwürde geschehen sein soll. Eine blosse Beschimpfung reicht zur Annahme einer solchen jedenfalls nicht aus. Damit eine die Menschenwürde verachtende oder erniedrigende Behandlung vorliegt, muss sie eine gewisse Schwere erreichen (vgl. Marc Thommen, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 ff. zu Art. 3 StPO mit Hinweisen auf die Kasuistik). Dies ist hier nicht der Fall. Sollte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung vor erster Instanz tatsächlich als Halunke bezeichnet worden sein, geschah dies im Kontext seiner Verurteilung wegen zahlreicher Straftaten wie Betrug, Urkundenfälschung etc. In diesem Zusammenhang betraf der Begriff ihn als verurteilten Straftäter und nicht ihn als Person oder in seiner Werthaftigkeit als Mensch. Eine Verletzung der Menschenwürde ist nicht gegeben.  
 
1.3. Inwiefern sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret auf. Die geltend gemachte Beschimpfung soll im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung stattgefunden haben, mithin nach Abschluss von Strafuntersuchung und erstinstanzlicher Hauptverhandlung. Dass er zuvor schon menschenunwürdig behandelt worden sei oder andere Verfahrensrechte verletzt wurden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine einzige, allenfalls unangebrachte Äusserung während der Urteilsbegründung das gesamte zuvor korrekt geführte Verfahren unfair werden lassen soll. Eine Verletzung des Fairnessgebots ist nicht auszumachen.  
 
2.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Mai 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler