Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_361/2022
Urteil vom 5. Mai 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung, Rückzug der Einsprache; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. Januar 2022 (SBK.2022.2).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer reichte am 5. März 2022 Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar 2022 ein.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 17. März 2022 Frist bis zum 31. März 2022 sowie mit Verfügung vom 6. April 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 27. April 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, dies unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Die jeweils mit Rückschein versandten Verfügungen konnten an die vom Beschwerdeführer bezeichnete Adresse zugestellt werden. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht, weshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill