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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_251/2023  
 
 
Urteil vom 5. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 StGB); 
Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo"; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, 
vom 10. Januar 2023 (SST.2022.179). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wirft dem Beschwerdeführer im zur Anklageschrift erhobenen Strafbefehl vom 25. Oktober 2021 zusammengefasst vor, er habe die Autobahnvignette für das Jahr 2021 mittels transparenter Trägerfolie - und nicht direkt - an der Windschutzscheibe seines Fahrzeuges montiert, um dieser den Schein der Gültigkeit zu geben und um diese letztlich als echt sowie unverfälscht zu verwenden. 
Während das Bezirksgericht Rheinfelden den Beschwerdeführer am 22. April 2022 frei sprach, verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin am 10. Januar 2023 wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.--. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Fälschung amtlicher Wertzeichen freizusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die gesamten Verfahrenskosten seien der Staatskasse zu überbinden. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist laut Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 143 I 377 E. 1.2 und E. 1.3). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und macht geltend, diese sei willkürlich, beruhe auf einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung sowie verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" und das strafrechtliche Legalitätsprinzip. Die Vorinstanz setzt sich über mehrere Seiten hinweg mit den Aussagen und den Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den von ihm eingereichten Unterlagen auseinander und begründet ihren Schluss, der Beschwerdeführer selbst - und nicht wie von ihm geltend gemacht ein Mechaniker in der Slowakei - habe die Vignette manipuliert und am Fahrzeug befestigt (Urteil S. 5 ff.). Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander, sondern begnügt sich damit, die der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Wesentlichen zu bestreiten sowie als willkürlich zu bezeichnen und seine persönliche Sicht der Dinge darzulegen sowie dem Bundesgericht eigenständige Würdigungen zu unterbreiten. Aus seinen Ausführungen ergibt sich indessen nicht, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen wäre und/oder dabei geltendes Recht verletzt haben könnte. Insgesamt gehen die Sachrügen des Beschwerdeführers nicht über eine rein appellatorische und damit unzulässige Kritik am vorinstanzlichen Urteil hinaus. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Anwalt zu organisieren. Das BGG kennt die notwendige Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (vgl. Urteil 6F_3/2023 vom 22. März 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Inwiefern sich das vorinstanzliche Urteil, welches plausibel erscheint und prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres