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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_164/2008 
 
Urteil vom 5. Juni 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 1. Februar 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle Luzern den Anspruch der M.________, geboren 1955, auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 17. November 2004 und Einspracheentscheid vom 11. Juli 2006 abgelehnt hat, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. Februar 2008 abgewiesen hat, 
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen, 
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 15. Mai 2008 abgewiesen hat, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann, 
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit Tatfragen betreffen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), 
dass diese sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen, 
dass das kantonale Gericht die medizinischen Akten einlässlich und sorgfältig gewürdigt hat, 
dass keine Anhaltspunkte bestehen für eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, wie mit der Beschwerde geltend gemacht wird, 
dass es sich bei der Festsetzung des leidensbedingten Abzugs um einen typischen Ermessensentscheid handelt, der einer Korrektur höchstens bei rechtsfehlerhafter Ausübung des Ermessens durch das kantonale Gericht zugänglich wäre, weshalb dem Antrag auf Reduktion des Invalideneinkommens um 25 % statt der von Verwaltung und Vorinstanz gewährten 10 % nicht stattgegeben werden kann, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 5. Juni 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Durizzo