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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_80/2008 
 
Urteil vom 5. Juni 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 12. Dezember 2007. 
 
In Erwägung, 
dass S.________, geboren 1950, am 22. Dezember 2004 einen Unfall erlitt, für den die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen erbrachte, 
dass die SUVA nach Vornahme umfangreicher Abklärungen ihre Leistungen zunächst auf den 23. Oktober 2005 und - nach Erbringung weiterer Leistungen ab 1. Februar 2006 - schliesslich auf den 1. Januar 2007 einstellte, da die noch beklagten Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien (Verfügungen vom 18. Oktober 2005 und 11. Dezember 2006), 
dass die SUVA diese Verfügungen mit Einspracheentscheid vom 16. April 2007 bestätigte, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf eine dagegen erhobene Beschwerde wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht eintrat und die Akten an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz überwies (Beschluss vom 25. Mai 2007), 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Dezember 2007 abwies, 
dass S.________ mit Eingabe vom 1. Februar 2008 an das Bundesgericht Beschwerde führen lässt mit den Anträgen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien "weiterhin die Heilkosten und Taggelder für eine 100%-ige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit zu übernehmen sowie die Wiedereingliederung voranzutreiben"; eventualiter "sei die Rente für eine 100%-ige Erwerbsunfähigkeit zu prüfen sowie die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung (IE)"; subeventualiter "sei der Fall zur weiteren medizinischen und beruflichen Abklärung zurückzuweisen und ein Gutachten einzuholen, welches auch eine psychiatrische Begutachtung zu enthalten (habe)"; sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, 
dass mit Verfügung vom 14. März 2008 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde, wobei S.________ in der Folge den vom Gericht einverlangten Kostenvorschuss am 8./10. April 2008 geleistet hat, 
dass SUVA und Vorinstanz die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt haben (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass das kantonale Gericht in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der gesamten Akten ausführlich dargelegt hat, weshalb zwischen dem Unfall vom 22. Dezember 2004 und den geltend gemachten Beschwerden des Versicherten kein natürlicher und kein adäquater Kausalzusammenhang besteht, 
dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, welche von SUVA und Vorinstanz bereits zutreffend entkräftet wurden, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, 
dass auch die in der Beschwerde subeventualiter beantragten weiteren Abklärungen zu keinem andern Ergebnis führen würden, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28), 
dass im Übrigen fraglich erscheint, ob sich das vorliegende Rechtsmittel überhaupt als zulässig erweist (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 42 Abs. 2 BGG), indem es im Wesentlichen eine blosse Wiederholung der bereits an die Vorinstanz gerichteten Eingabe darstellt, was indessen hier offenbleiben kann (unveröffentlichte Urteile 9C_732/2007 vom 13. Februar 2008, 9C_540/2007 vom 28. Dezember 2007 und 8C_622/2007 vom 14. Dezember 2007), 
dass insgesamt auf die Entscheide von SUVA und Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen ist und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 5. Juni 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Ursprung Batz